Normen
31968R0805 GMO Rindfleisch Art4b idF 31992R2066;
31992R2066 Nov-31968R0805/31987R0468/31980R1357;
31992R3886 GMO Rindfleisch PrämienregelungDV Art3 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
MOG Rinder- und SchafprämienV 1994;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
31968R0805 GMO Rindfleisch Art4b idF 31992R2066;
31992R2066 Nov-31968R0805/31987R0468/31980R1357;
31992R3886 GMO Rindfleisch PrämienregelungDV Art3 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
MOG Rinder- und SchafprämienV 1994;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 17. Jänner 1995 (bei der AMA eingegangen am 18. Jänner 1995) suchte die Beschwerdeführerin für 58 männliche Rinder um die Sonderprämie an. Der Antrag mit der laufenden Nr. 212 bezog sich unter anderem auf ein Tier mit der Ohrmarken-Nr. D 845380, dessen Geburtsdatum im Antrag mit 30.4.1993 angegeben war. Dem Antrag war auch eine Liste mit korrigierten Ohrmarkennummern zu den auf den drei Seiten des Antrages aufgelisteten Tieren, für welche die Förderung beantragt wurde, angeschlossen. Darunter fanden sich u.a. Korrekturen zu den laufenden Nummern 3, 4, 5, 6 und 7 auf Seite 3 des Antrages; das Tier mit der Ohrmarkennummer D 845380 wurde unter der laufenden Nr. 8 auf der Seite 3 des Antrages angeführt. Die genannten Änderungen sind mit Stampiglie und Handzeichen (offenbar eines Mitarbeiters) der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, 8850 Murau, St. Egidi 110, gezeichnet.
Mit Antrag vom 7. Februar 1995 beantragte die Beschwerdeführerin für ein Tier der gleichen Ohrmarkennummer die Sonderprämie zweite Altersstufe.
Da festgestellt wurde, dass auch von einem anderen Landwirt eine Sonderprämie für ein Tier mit der gleichen Ohrmarkennummer beantragt worden war, führte die AMA ein Ermittlungsverfahren durch. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, weitere Nachweise zu erbringen. Beide Antragsteller wurden von der AMA aufgefordert, die Ohrmarkennummer richtig zu stellen. Beide erklärten aber neuerlich, dass die Ohrmarkennummer richtig angegeben worden sei.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom 14. Mai 1996 betreffend "Endabrechnung-Sonderprämie 1995", wurde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 1995 aus Mitteln der EU insgesamt eine Prämie in der Höhe von S 163.703,23 bewilligt. Dabei wurde das Tier mit der in den Anträgen genannten Ohrmarkennummer D 845380 für beide Altersstufen nicht berücksichtigt. Die implizite Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin bezog sich somit auf das Tier mit der Ohrmarkennummer D 845380.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen den Bescheid vom 14. Mai 1996 und brachte darin insbesondere vor, dass die Richtigkeit der Ohrmarke mit Schreiben "vom 29.11.1995 bestätigt" worden sei. Sie verwies dazu auf eine Kopie dieses Schreibens. Bei diesem Schreiben handelt es sich um das ausgefüllte Formblatt "Korrektur mehrfach beantragter Ohrmarken", mit dem (datiert mit "28.11.1995") über Vorhalt und Aufforderung, die richtige Ohrmarke anzugeben, die Nummer D 845380 vom Ehegatten der Beschwerdeführer als ihrem Vertreter als richtig bestätigt worden war. Diesem Formblatt hatte der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch die Kopie einer Rechnung der J & Co KG vom 21. 9. 1994 beigelegt, aus der der Einkauf eines Tieres mit einer anderen Ohrmarkennummer, die doppelt beantragt worden war, ersichtlich sein sollte; die Ohrmarkennummer D 845380 scheint auf dieser Kopie nicht auf. Angeschlossen war der Berufung eine "Viehabrechnung" einer P-GmbH vom 29. September 1995, in welcher die Lieferung von 23 Ochsen durch die Beschwerdeführerin an die P-GmbH am 19. September 1995 bestätigt wird. In der Liste der Ohrmarken der Tiere findet sich auch die Angabe D 845380. Die Beschwerdeführerin schloss der Berufung auch eine Kopie ihres Bestandsverzeichnisses für männliche Rinder vom 1.1.1995 an, in welcher sich unter der in dieser Liste laufenden Nr. 58 auch ein Tier mit der Ohrmarkennummer D 845380 und dem Geburtsdatum 30.4.1993 findet. Der Zugang des Tieres ist mit 28. 9. 1993 vermerkt, als Vorbesitzer ist Firma J eingetragen. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. August 1997 Parteiengehör dahingehend eingeräumt, dass "für das oben angeführte männliche Rind" jeweils auch von einem anderen Landwirt eine (Sonder- bzw. Mutterkuh-)Prämie beantragt worden sei.
Es wird in diesem Schreiben auf die Antragstellung durch die Beschwerdeführerin auch für das Tier mit der Ohrmarkennummer D 845380 und auf das von der Agrarmarkt Austria durchgeführte Ermittlungsverfahren, in dem der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei, dass diese Ohrmarkennummer mehrfach beantragt worden sei, und sie daher ersucht worden sei, weitere Nachweise zu erbringen, hingewiesen. In der Folge ist die anwendbare Rechtslage dargestellt. Am Ende enthält das Schreiben folgende Ausführungen:
"Da im vorliegenden Fall bisher gleichwertige Nachweise erbracht wurden, dass der jeweilige Antragsteller tatsächlich auch die richtige Ohrmarkennummer beantragt hat, kann somit jedes Tier nicht einem Antragsteller zugeordnet werden und für diese Tiere keine Prämie gewährt werden.
Es wird ihnen daher für die Abgabe einer Stellungnahme bzw. für die Vorlage weiterer Nachweise eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gewährt.
Für den Fall, dass keine Stellungnahme mit weiteren Nachweisen abgegeben wird, kann ihrer Berufung nicht stattgegeben werden."
Die Beschwerdeführerin nahm zu dieser Aufforderung mit Schreiben vom 19. August 1997 Stellung und wies darin darauf hin, dass das Tier mit der Ohrmarkennummer D 845380 von ihr am 28. September 1993 gekauft worden sei. Sie legte hiezu eine Rechnung der Firma J & Co KG vom 28. September 1993 vor, in der unter der Nr. 7 auch ein Ochse mit der Ohrmarkennummer D 845380 verzeichnet ist. Dem Schreiben war eine Kopie des bereits erwähnten ausgefüllten Formulares, welches von der AMA im Verfahren erster Instanz an die Beschwerdeführerin gerichtet worden war, sowie eine Kopie der Viehabrechnung vom 19. September 1995 angeschlossen. Von der belangten Behörde wurde daraufhin der angefochtene Bescheid erlassen, mit welchem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.
Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, dass gemäß § 104 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 i.d.F. BGBl. Nr. 289/1995, der Begünstigte die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung trage. Auf Grund der bisher vorgelegten Nachweise zur Frage, ob "der jeweilige Antragsteller tatsächlich auch die richtige Ohrmarkennummer beantragt hat", sei es nicht möglich, dieses Tier der Beschwerdeführerin als Antragstellerin zuzuordnen. Die von ihr vorgelegten Nachweise seien mit denen des anderen Landwirtes verglichen worden (Kopie des Bestandsverzeichnisses, Rechnung eines Viehhändlers sowie Untersuchungsschein des Tierarztes). Auf Grund des Vergleichs der Nachweise mit denen des anderen Landwirtes, der ebenfalls für ein Tier mit der Ohrmarkennummer D 845380 eine Prämie beantragt habe, werde davon ausgegangen, "dass diese Ohrmarke (eher) dem anderen Landwirt zugeteilt worden sei".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gewährung einer Sonderprämie gemäß Art. 4d der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 verletzt erachtet.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Rechtsgrundlage für die Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder war die Verordnung des Rates (EWG) Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 .
Art. 4b und 4g der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 lauteten auszugsweise:
"Artikel 4b
(1) Erzeuger, die in ihrem Betrieb männliche Rinder halten, können auf Antrag eine Sonderprämie erhalten. ...
(2) ...
...
Artikel 4g
(1) Die Gesamtzahl der Tiere, für die die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie gewährt werden kann, wird unter Anwendung eines Besatzdichtefaktors begrenzt. ...
(2) ...
(3) Für die Festlegung des Besatzdichtefaktors des jeweiligen Betriebs wird folgendes berücksichtigt:
...
(4) Rinder, für die die Sonder- oder die Mutterkuhprämie beantragt wird, müssen durch eine geeignete Markierung identifiziert sein. Diese Identifizierung ist in einem vom Erzeuger geführten besonderen Register zu vermerken.
(5) Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 27 die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere diejenigen, mit denen eine Umgehung des Besatzdichtefaktors vermieden werden soll. "
Zur Durchführung der Regelungen über die Sonderprämie erließ
die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 3886/92 .
Diese lautet auszugsweise:
"Artikel 1
Mit dieser Verordnung werden unbeschadet der Vorschriften für das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (im folgenden "integriertes System" genannt) die Durchführungsvorschriften für die Prämienregelungen gemäß den Artikeln 4a, 4b, 4c, 4d, 4e, 4f, 4g, 4h, 4i, 4j und 4k der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 festgesetzt.
KAPITEL I
SONDERPRÄMIE
(Artikel 4b der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 )
Abschnitt 1
Allgemeine Regelung
Artikel 2
Anträge
(1) Neben den Angaben, die im Rahmen des integrierten Systems vorgesehen sind, enthält jeder Beihilfeantrag für Tiere (im folgenden Antrag genannt):
- a) eine Aufschlüsselung der Zahl der Tiere nach Altersklassen,
- b) die Verweise auf die amtlichen Begleitdokumente der Tiere, die Gegenstand des Antrags sind.
(2) Ein Antrag darf nur für Tiere eingereicht werden, die zu Beginn des Haltungszeitraums - in der ersten Altersklasse mindestens acht und höchstens 20 Monate alt sind, - in der zweiten Altersklasse mindestens 21 Monate alt sind.
Artikel 3
Amtliche Dokumente
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die notwendigen Vorschriften, um sicherzustellen, daß für jedes Tier spätestens von der ersten Prämienbeantragung an ein amtliches Dokument ausgestellt wird. Mit diesem Dokument muß vor allem sichergestellt werden, daß je Tier und je Altersklasse lediglich eine Prämie gewährt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten können für das amtliche Dokument folgende Form vorsehen:
- die Form eines Begleitdokuments für jedes einzelne Tier,
- die Form einer vom Erzeuger geführten Globalliste, in der alle für das amtliche Dokument vorgesehenen Angaben enthalten sind, vorausgesetzt, daß die betreffenden Tiere vom Zeitpunkt der ersten Antragstellung bis zu ihrem Verkauf im Hinblick auf ihre Schlachtung bei ein- und demselben Erzeuger verbleiben,
- die Form einer von der Zentralbehörde geführten Globalliste, in der alle für das amtliche Dokument vorgesehenen Angaben enthalten sind, vorausgesetzt, daß der Mitgliedstaat oder die Region des Mitgliedstaats, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, vor Ort sämtliche Tiere, für die Anträge gestellt werden, sowie die Bewegungen dieser Tiere kontrollieren und jedes kontrollierte Tier sicher kennzeichnen (Durchbohren des Ohrs). Die Erzeuger müssen diese Markierung zulassen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission rechtzeitig darüber, von welcher Möglichkeit sie Gebrauch machen und teilen ihr die entsprechenden Durchführungsvorschriften mit. Im Sinne dieses Absatzes gelten allein Großbritannien und Nordirland als Regionen eines Mitgliedstaats.
(3) ...
Artikel 4
Haltungszeitraum
Der Haltungszeitraum beträgt zwei Monate ab dem Tag nach dem Tag der Einreichung des Antrags. Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, daß vom Erzeuger andere Termine für den Beginn bestimmt werden, vorausgesetzt, daß sie nicht später als zwei Monate nach der Antragstellung eintreten."
Art 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen lauten auszugsweise:
"Artikel 1
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem - nachstehend "integriertes System" genannt - ein, und zwar
- a) ...
- b) im Sektor der tierischen Produktion für
- die Prämienregelungen zugunsten der Rindfleischerzeuger gemäß Artikel 4 Buchstaben a) bis h) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 ,
- die Prämienregelung zugunsten der Erzeuger von Schaffleisch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 ,
- die Sondermaßnahmen zugunsten der Landwirtschaft in Berggebieten und bestimmten benachteiligten Gebieten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 betreffend die Ausgleichsentschädigung für Erzeuger von Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Pferdefleisch, im folgenden "Gemeinschaftsregelungen" genannt.
(2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit den Anwendungsbereich des integrierten Systems auf andere gemeinschaftliche Beihilferegelungen ausdehnen.
...
Artikel 2
Das integrierte System umfasst folgende Bestandteile:
- a) eine informatisierte Datenbank,
- b) ein alphanumerisches System zur Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen,
c) ein alphanumerisches System zur Identifizierung und Erfassung von Tieren, d) Beihilfeanträge,
e) ein integriertes Kontrollsystem."
2. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung), BGBl. Nr. 1102/1994, lautete auszugsweise:
"Auf Grund der § 99 Abs. 1 Z 5 und 6, 101 und 105 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 210/1985, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664/1994, wird verordnet:
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch und für Schaf- und Ziegenfleisch sowie im Rahmen der Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilfenregelungen zur Gewährung der
- 1. Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie),
- 2. Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie),
3. Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (Mutterschafprämie) und
4. Saisonentzerrungsprämie.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA).
(2) Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind jedoch unbeschadet des Abs. 1 einzureichen:
- 1. Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1,
- 2. ....
(3) Der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene obliegt weiters die Ausstellung des amtlichen Handelsdokuments nach den in § 1 genannten Rechtsakten.
(4) In den Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind diese Aufgaben von den Landes- Landwirtschaftskammern wahrzunehmen.
Antragstellung
§ 3. (1) Anträge gemäß § 2 Abs. 2 sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter und unter Abgabe einer Verpflichtungserklärung einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine positive Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen.
(2) Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die
- 1. Sonderprämie während des ganzen Kalenderjahres,
- 2. ....
(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit des Einlangens ist der Einlaufstempel der Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene maßgeblich.
(4) Anträge auf die Sonderprämie können nach der Antragstellung nicht mehr abgeändert werden.
2. ABSCHNITT
Gemeinsame Vorschriften für die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie
Kennzeichnung
§ 4. Alle in einem Betrieb gehaltenen männlichen Rinder, die älter als 30 Tage sind, und alle Mutterkühe, für die die Mutterkuhprämie beantragt wird, sind nach § 1 der Tierkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 92/1990, zu kennzeichnen. Verlorengegangene oder unleserlich gewordene Ohrmarken sind unverzüglich durch Ohrmarken gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung zu ersetzen.
Bestandsverzeichnis
§ 5. (1) Der Erzeuger hat ein von der AMA aufzulegendes und nach Sonderprämie und Mutterkuhprämie getrenntes Bestandsverzeichnis zu führen.
(2) Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Erzeuger, der eine Sonderprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß § 12 beantragt, für alle im Betrieb gehaltenen männlichen Rinder, das Bestandsverzeichnis für die Mutterkuhprämie ist nur für die Mutterkühe, für die diese Prämie beantragt wird, zu führen. Das Bestandsverzeichnis muß für jedes Tier mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1. die Kennzeichnung nach § 4,
- 2. beim Ersatz von Ohrmarken die neue Kennzeichnung nach § 4 sowie die Zuordnung der neuen zur verlorengegangenen oder unleserlich gewordenen Ohrmarke,
3. bei Bestandsveränderungen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 4 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
4. bei männlichen Rindern deren Geburtsdatum und die Angabe, ob sie kastriert sind und
5. bei Mutterkühen die Rasse.
(3) Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Tag der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Tiere, für die eine Sonderprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß § 12 beantragt wurde, aus dem Bestand des Erzeugers zu führen. Das Bestandsverzeichnis für die Mutterkuhprämie ist vom Tag der Antragstellung mindestens bis zum Ende des Haltungszeitraumes nach den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte zu führen.
(4) Änderungen im Bestandsverzeichnis sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt zu vermerken.
...
4. ABSCHNITT
Sonderprämie
Gewährung als Bestandsprämie
§ 11. Die Sonderprämie ist für männliche Rinder als Bestandsprämie gemäß der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch zu gewähren.
Amtliches Handelsdokument
§ 12. (1) Für jedes männliche Rind kann auf Antrag eines Erzeugers das amtliche Handelsdokument gemäß § 2 Abs. 2 ausgestellt werden. Bei der Antragstellung hat der Erzeuger das Bestandsverzeichnis vorzulegen.
(2) Dieses Dokument ist bei der Vermarktung des Rindes mit einem Mindestalter von sechs Monaten, spätestens jedoch bei der ersten Prämienbeantragung zu diesem Zeitpunkt auszustellen.
(3) In dieses Dokument ist die Beantragung der Prämie zu vermerken. Dieses Dokument hat das Rind bis zum Zeitpunkt, in dem es der Schlachtung zugeführt wird, zu begleiten."
3. Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides hat von Folgendem auszugehen:
Die belangte Behörde hat der Beurteilung des ihr vorliegenden Sachverhalts auf Grund der Recherchen der Agrarmarkt Austria bzw. der Kenntnis, aus welchen Bundesländern die doppelte Ausgabe von Serien von Ohrmarken mit gleicher Nummer gemeldet worden waren, die Annahme zugrunde gelegt, dass die Ohrmarke mit der Nummer D 845380 tatsächlich nur einmal ausgegeben worden war. Während in jenen Fällen, in denen die doppelte Ausgabe von Ohrmarken festgestellt werden konnte, beiden antragstellenden Landwirten die Förderung gewährt wurde, wurde in Fällen wie dem vorliegenden unter der Annahme, dass jedenfalls in einem Fall ein Irrtum vorliegen müsse, versucht, an Hand der vorgelegten Nachweise festzustellen, welcher Landwirt tatsächlich ein Tier mit der doppelt beantragten Ohrmarkennummer in seinem Bestand hatte.
Der dieser Vorgangsweise zugrunde liegenden rechtlichen Beurteilung, dass grundsätzlich die Förderung nur für Tiere zu gewähren ist, die sich tatsächlich im Bestand des antragstellenden Landwirts befinden, kann nicht entgegengetreten werden (vgl. Art. 4b Abs. 1 und 2 der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (EWG) Nr. 805/68 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 3886/92 , dem zufolge sicherzustellen ist, dass je Tier und je Altersklasse lediglich eine Prämie gewährt wird).
4. Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass angesichts der ihr vorliegenden Beweislage ein Tier mit der fraglichen Ohrmarkennummer nicht im Bestand der Beschwerdeführerin vorhanden war, sondern "eher" im Bestand des zweiten Landwirtes, der einen auf die selbe Ohrmarkennummer bezogenen Antrag eingereicht hatte, unterliegt nur insofern der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof, ob der Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurde und ob die Beweiswürdigung schlüssig ist, d.h., ob der Denkvorgang bei der Würdigung der Ermittlungsergebnisse mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang steht (vgl. etwa die hg Erkenntnisse vom 7. Juli 1959, Slg. 5018/A, vom 24. Oktober 1973, Slg. Nr. 8489/A, vom 20. Juni 1990, Zl. 86/13/0008, vom 24. Oktober 1995, Zl. 94/07/0153, vom 22. April 1999, Zl. 98/07/0119, oder vom 11. Oktober 2000, Zl. 97/03/0202). Eine solche Überprüfung ist jedoch nur möglich, wenn die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ausreichend begründet hat. Eine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes an den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt gemäß § 41 Abs. 1 VwGG ist nur gegeben, wenn die Feststellungen der belangte Behörde in einem mängelfreien Verfahren zustande gekommen sind.
5. Die belangte Behörde hat die Überlegungen, die sie bei der Beweiswürdigung angestellt hat, nur sehr knapp (im Wesentlichen dahingehend, dass die vorliegenden Nachweise der beteiligten Landwirte verglichen worden seien) wiedergegeben und damit nicht begründet, auf Grund welcher Überlegungen sie trotz der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Nachweise zum Ergebnis gekommen ist, dass sich das Tier mit der strittigen Ohrmarkennummer nicht in ihrem Bestand befunden hat.
Dieser Verfahrensmangel hat dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen, wenn er wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist ein Bescheid, wenn ihm ein Begründungsmangel anhaftet, der zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer über die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird, und nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, Zl. 94/17/0284, mit Hinweis auf Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 600 f).
Dies ist hier der Fall.
Angesichts der dargestellten Knappheit der Begründung des angefochtenen Bescheides ist der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage zu beurteilen, auf Grund welcher Überlegungen die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass trotz der gleichwertigen Nachweise, die die beiden beteiligten Landwirte vorgelegt hatten, den Angaben der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden könnte (vgl. das oben wiedergegebene Schreiben der belangten Behörde vom 7. August 1997, in der sie die vorgelegten Nachweise noch als gleichwertig bezeichnet). Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, Mutmaßungen darüber anzustellen, auf Grund welcher Umstände die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit formal gleicher Beweise unterschiedlich eingeschätzt hat. Legt die belangte Behörde ihre Überlegungen zur Beweiswürdigung nicht offen, ist der Verwaltungsgerichtshof gehindert, diese insoweit auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen.
Da beide beteiligten Landwirte Nachweise über den Verkauf des Tieres, das angeblich die Ohrmarkennummer D 845380 trug, beigebracht und beide das Tier nach ihrem Bestandsverzeichnis in ihrem Bestand gehabt haben, ist nicht ersichtlich, weshalb das Tier "eher" im Bestand des zweiten Landwirt und nicht der Beschwerdeführerin vorhanden gewesen sein sollte. Die Beschwerdeführerin hat sowohl die Einkaufsrechnung, auf welcher ein Tier mit dieser Nummer aufschien, als auch die Verkaufsrechnung im Verwaltungsverfahren vorgelegt. Diese Unterlagen lagen der belangten Behörde vor ihrer Entscheidung vor. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich nach dem 7. August 1997 eine Änderung der Beweislage ergeben hätte, die die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt hätte. Die Beschwerdeführerin hat im Gegenteil in Reaktion auf das Schreiben vom 7. August 1997 die (bis dahin offenbar den Verwaltungsbehörden noch nicht zur Verfügung stehende) Kopie der Einkaufsrechnung hinsichtlich des Tieres mit der strittigen Ohrmarke vorgelegt.
Der Umstand, dass anlässlich der Überprüfung im Betrieb der Beschwerdeführerin am 25. April 1995 das Prüforgan bei der stichprobenweisen Prüfung der Ohrmarken nicht auch das Tier mit der genannten Ohrmarkennummer überprüfte, kann bei der Beweiswürdigung nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gewertet werden. Aus dieser Tatsache kann nicht geschlossen werden, dass das Tier nicht vorhanden war. Es zeigt sich aus dieser Prüfung aber andererseits, dass von zehn kontrollierten Tieren bei allen die Ohrmarkennummern mit den Angaben in den Aufzeichnungen übereinstimmten. Das Überprüfungsorgan hat im Prüfbericht auch festgehalten, dass alle vorhandenen männlichen Rinder, die älter als 30 Tage waren, mit der Ohrmarke nach der Tierkennzeichnungsverordnung gekennzeichnet gewesen und dass Bestandsänderungen (entsprechend der Rinder- und Schafprämienverordnung) binnen drei Tagen eingetragen worden seien.
Der zweite beteiligte Landwirt hatte (ebenfalls) sowohl eine Kopie aus seinem Bestandsverzeichnis als auch die Kopie einer Rechnung über den Verkauf des Ochsen mit der Ohrmarkennummer D 845380 vorgelegt, der überdies auch die Kopie des Untersuchungsscheines betreffend zwei Ochsen anlässlich der Schlachtung am 9. März 1995 angeschlossen war (ein Nachweis über den Einkauf des Tieres wurde von diesem Landwirt den vorgelegten Akten zufolge nicht erbracht).
Inwieweit die von diesem Landwirt vorgelegten Nachweise glaubwürdiger gewesen wären als jene der Beschwerdeführerin, wäre im angefochtenen Bescheid darzutun gewesen.
6. Da die belangte Behörde somit den angefochtenen Bescheid mit dem dargestellten Begründungsmangel belastet hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in der Höhe von S 2.500,-- war dabei gemäß § 3 Abs. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, mit EUR 181,68 zuzuerkennen.
Wien, am 18. September 2002
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