Normen
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen pakistanischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein bis 15. Dezember 2005 befristetes Aufenthaltsverbot.
Diese Maßnahme begründete sie im Wesentlichen folgendermaßen:
Der Beschwerdeführer sei am 24. Mai 2000 auf unbekanntem Weg in das Bundesgebiet eingereist und habe am 25. Mai 2000 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom 5. September 2000 gemäß § 7 Asylgesetz rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keine erforderlichen Reisedokumente und es bestehe für ihn nach wie vor keine Möglichkeit einer legalen Erwerbstätigkeit, um die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu erwerben. Er habe in keiner Weise solche Mittel nachweisen können. Auf Grund seiner Mittellosigkeit und seines illegalen Aufenthalts sei die Annahme gerechtfertigt, dass sein Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Landes, insbesondere im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen und vor allem auf jene Gefahren, die von mittellosen Personen ausgehen, gefährden würde. Vor dem Hintergrund der hiefür wesentlichen Rechtsvorschriften sehe sich die belangte Behörde außer Stande, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen bzw. mit einem gelinderen Mittel vorzugehen.
Der Beschwerdeführer habe zwar kurzfristig über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügt, habe jedoch keine privaten oder familiären Bindungen in Österreich behauptet. Insofern sei nicht zu prüfen, ob das Aufenthaltsverbot gemäß § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten erscheine und es sei auch keine Abwägung nach § 37 Abs. 2 leg. cit. vorzunehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 (des § 36 leg. cit.) insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern auch entsprechend zu belegen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unterstützung durch den Flughafen-Sozialdienst, die in keiner Weise präzisiert wird, vermag den genannten Nachweis nicht zu erbringen, weil nicht dargelegt wurde, welche Unterstützungsleistungen auf Grund welcher Rechtsgrundlage ganz konkret erbracht werden. Die in der Beschwerde aufgezeigten "Zuwendungen von Freunden in Österreich" sind - sofern dieses Vorbringen nicht überhaupt dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot unterliegt - für den Nachweis eines gesicherten Unterhalts nicht geeignet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 98/21/0399).
Im Hinblick auf die aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers resultierende Gefahr strafbarer Handlungen und/oder einer finanziellen Belastung der Republik Österreich ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/21/0073). Dazu kommt, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhält.
Wegen der Kürze seines inländischen Aufenthalts bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides von knapp über einem Jahr und des Fehlens familiärer Beziehungen in Österreich ist ein im Sinn des § 37 FrG relevanter Eingriff in sein Privat- oder Familienleben nicht zu erkennen, weshalb sich eine Beurteilung, ob das Aufenthaltsverbot dringend geboten sei, ebenso erübrigt wie eine Abwägung der persönlichen mit den öffentlichen Interessen.
Weiters ist kein Umstand ersichtlich, der dafür spräche, dass die belangte Behörde in Anwendung des ihr eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes hätte absehen müssen.
Das Beschwerdevorbringen bezieht sich in erster Linie auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland. Diese stellt jedoch keinen maßgeblichen Gesichtspunkt im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dar, weil mit diesem Bescheid nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen hat oder abgeschoben wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1998, Zl. 98/18/0346).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11. September 2001
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