VwGH 2001/19/0035

VwGH2001/19/00351.6.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des am 10. November 1956 geborenen CC in Wien, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alserstraße 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. April 2001, Zl. 118.987/10-III/11/00, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

61989CJ0192 Sevince VORAB;
61993CJ0434 Ahmet Bozkurt VORAB;
61996CJ0036 Günaydin VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z1;
AuslBG §4c;
B-VG Art140;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §23 Abs5;
FrG 1997 §30 Abs3;
EMRK Art8 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
PaßG 1969 §24 Abs1 lita;
61989CJ0192 Sevince VORAB;
61993CJ0434 Ahmet Bozkurt VORAB;
61996CJ0036 Günaydin VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z1;
AuslBG §4c;
B-VG Art140;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §23 Abs5;
FrG 1997 §30 Abs3;
EMRK Art8 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
PaßG 1969 §24 Abs1 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 2001 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Türkei, vom 20. April 2000 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 9. April 1992 mit einem Einreisesichtvermerk mit Geltungsdauer vom 7. April 1992 bis 18. April 1992 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Dieser Sichtvermerk sei dem Beschwerdeführer nur in Verbindung mit einem Flugticket und mit dem Vermerk "Besucher-Tourist" ausgestellt worden. Er habe dem Beschwerdeführer sohin nicht gestattet, sich im Bundesgebiet auf Dauer niederzulassen.

Der Beschwerdeführer habe am 17. April 1992 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Dieser Antrag sei mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 1995 abgewiesen worden. Eine dagegen erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof sei mit einem Erkenntnis vom 12. März 1998 als unbegründet abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer verfüge daher über keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz mehr. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung sei am 22. Mai 1998 vom Bundesasylamt eingezogen worden.

Entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers genieße dieser nicht die Rechte des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: ARB). Ein solches Recht hätte nämlich vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer über einen Titel verfügt hätte, der ihn zur dauernden Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt hätte. Das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz reiche nicht aus, um die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des Art. 6 ARB zu erfüllen. An dieser Beurteilung vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer über eine ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung mit Geltungsdauer bis 16. Juli 2005 verfüge.

Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher als Erstantrag zu werten. Der Beschwerdeführer hätte ihn gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 vor seiner Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch im Zeitpunkt seiner Antragstellung in Österreich befunden. Damit sei der Erfolgsvoraussetzung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 nicht Genüge getan. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

In ständiger Rechtsprechung vertrete der Verwaltungsgerichtshof zu § 14 Abs. 2 FrG 1997 die Auffassung, dass die Antragstellung vor der Einreise auch für ehemalige Asylwerber - trotz eventueller Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz - von wesentlicher Bedeutung sei und eine nicht dem Gesetz entsprechende Antragstellung zur Abweisung des Antrages führe. Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung dieser Bestimmung auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, auch in Hinblick auf Art. 8 MRK, entbehrlich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar in seinem Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 14 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 5 sowie § 30 Abs. 3 FrG 1997

lauten (auszugsweise):

"§ 14. ...

(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; ...

...

§ 23. (1) Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, ist - sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnittes weiterhin gesichert scheinen - auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen. ...

...

(5) Eine weitere Niederlassungsbewilligung ist auch solchen Fremden auf Antrag zu erteilen, die auf Dauer niedergelassen bleiben, für die Niederlassung aber deshalb bisher keiner Niederlassungsbewilligung bedurften, weil sie auf Grund des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, zum dauernden Aufenthalt berechtigt waren, ...

...

§ 30. ...

...

(3) Niedergelassene, sichtvermerkspflichtige Drittstaatsangehörige, die auf Grund eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union ein Bleiberecht genießen, haben nach Maßgabe dieses Staatsvertrages, Bundesgesetzes oder Rechtsaktes Anspruch auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels."

§ 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG in der auch am 24. April 2000 (dem in der Beschwerde behaupteten Datum der Ausstellung des Befreiungsscheines des Beschwerdeführers) in Geltung gestandenen und nach wie vor geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 314/1994 lautet:

"§ 15. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn

1. der Ausländer während der letzten acht Jahre

mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war, oder

..."

Art. 6 Abs. 1 ARB lautet:

"Artikel 6

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den

freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der

türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines

Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung

Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen

Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung -

vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte