VwGH 2001/18/0204

VwGH2001/18/02046.11.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des U K in Linz, geboren am 25. März 1981, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. September 2001, Zl. St 129/01, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public;
61997CJ0340 Ömer Nazli VORAB;
ARB1/80 Art14 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public;
61997CJ0340 Ömer Nazli VORAB;
ARB1/80 Art14 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 13. September 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die Bundespolizeidirektion Linz (die erstinstanzliche Behörde) habe folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer, der im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels sei, sei mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11. Juli 2000, am selben Tag in Rechtskraft erwachsen, gemäß "§§ 142, 143, 278/1 StGB" (wegen des Verbrechens des schweren Raubes und des Vergehens der Bandenbildung) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon ein Teil von 17 1/2 Monaten unter Bestellung eines Bewährungshelfers bedingt nachgesehen worden sei, verurteilt worden. Weiters sei er einmal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, somit wegen einer schwer wiegenden Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960, rechtskräftig bestraft worden. Wie auch das Gericht festgestellt habe, müsse seine Vorgangsweise (mit seinen Komplizen) bei den Raubüberfällen als besonders verwerflich angesehen werden. So habe sich das mehrfach bandenmäßig qualifizierte Raubgeschehen - insgesamt hätten ihm fünf derartige Raubüberfälle nachgewiesen werden können - gegen eine Minderheit (Homosexuelle) gerichtet. Ebenso sei als besonders verwerflich hervorgehoben worden, dass sich der Beschwerdeführer nicht gescheut habe, bei den Raubüberfällen den Opfern durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten bzw. durch Würgen Geldbeträge abzunötigen. "Interessant" sei seine Rolle bei den Raubüberfällen dahingehend gewesen, als er der sogenannte "Aufreisser", somit der Lockvogel für die potentiellen Opfer, gewesen sei. Wie im Urteil festgestellt worden sei, habe seine Aufgabe darin bestanden, im Volksgarten in Linz Homosexuelle anzusprechen und sich diesen zur Vornahme sexueller Handlungen anzubieten. Wenn sich nun der angesprochene Mann dafür interessiert habe, sei er an einen vorher festgelegten Platz geführt worden, wofür bewusst abgelegene Plätze ausgewählt worden seien. Die übrigen Bandenmitglieder hätten sich vorher, wie vereinbart, in Gebüschen im Umkreis des vorher bestimmten Platzes versteckt. Wenn der Beschwerdeführer mit dem Opfer dort erschienen sei, hätte er ihnen ein vereinbartes Zeichen gegeben, worauf diese aus ihren Verstecken gestürmt seien und das Opfer umringt hätten, um ihm den Fluchtweg abzuschneiden. In weiterer Folge sei das Opfer von einem oder mehreren Tätern gewürgt und seien ihm am Boden liegend rücksichtslos so lange Schläge und Fußtritte versetzt worden, bis der Beschwerdeführer und seine Komplizen zu dessen Bargeld gelangt seien. Die ausgeraubte, zusammengeschlagene Person sei jeweils ihrem Schicksal überlassen worden. Alle Bandenmitglieder hätten sich deshalb zusammengeschlossen, um solcherart fortlaufende Raubüberfälle zu begehen und die eigenen tristen finanziellen Verhältnisse aufzubessern. Ziel der Bandenbildung sei es gewesen, in erster Linie im Bereich des Linzer Volksgartens, Homosexuelle zu überfallen und diesen durch Androhung von Gewaltmaßnahmen bzw. durch tatsächliche Gewalt Geldbeträge abzunötigen.

Nach Wiedergabe des wesentlichen Vorbringens des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren sowie der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass in Anbetracht der gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei. Da er im Weg der Familienzusammenführung (im Jahr 1992) nach Österreich gelangt sei und hier mit seinen Eltern und seinen Geschwistern zusammenlebe, werde durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in nicht unbeträchtlicher Weise in sein Privat- und Familienleben eingegriffen. Auch werde ihm eine der Dauer dieses Aufenthaltes entsprechende Integration zuzubilligen sein. Eine vollständige berufliche Integration könne jedoch schon deshalb nicht angenommen werden, weil er zur Zeit erst in Ausbildung stehe. Dieser Integration sei die Schwere seines Gesamtfehlverhaltens gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer habe sich in insgesamt fünf Fällen an besonders brutalen Raubüberfällen gegen eine Minderheit beteiligt, wobei diese Beteiligung nicht nur in untergeordneten Tätigkeiten, sondern in einem wesentlichen Beitrag als "Lockvogel" bestanden habe. Dass er mit der brutalen Vorgangsweise (rücksichtslose Schläge und Fußtritte gegen ein wehrloses (liegendes) Opfer und Imstichlassen des Opfers) einverstanden gewesen sei, bestätige sich schon daraus, dass er in fünf derartigen Fällen mitgewirkt habe. Im Hinblick darauf sei nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 gerechtfertigt. Zudem sei das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers doch schwerwiegenderer Art, weshalb nicht mehr mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung habe das Auslangen gefunden werden können. Insbesondere auf Grund der Tatsache, dass er sich an insgesamt fünf Raubüberfällen in besonders verwerflicher Weise beteiligt habe, sei von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch zu machen gewesen. Raubüberfälle gehörten zu den schwersten Verbrechen, die das StGB kenne. Bei derartigen Delikten entscheide oft nicht der Täter über den konkreten Verletzungsgrad, sondern sei es sehr oft mit einer großen Portion Glück verbunden, wenn ein Raubopfer (besonders bei einem derartig verwerflichen Tatgeschehen) mit dem Leben bzw. ohne Dauerfolgen davonkomme.

Bei Abwägung aller angeführten Tatsachen und im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu stellende negative Verhaltensprognose wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, weshalb das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Daran könne der Hinweis des Beschwerdeführers auf das "Assoziationsabkommen" nichts ändern, zumal nach diesem Abkommen und nach der von ihm zitierten Richtlinie 64/221/EWG Maßnahmen zur Aufrechterhaltung bzw. zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit legal seien. Auch sein Hinweis darauf, dass die Verbrechen bereits mehrere Jahre zurücklägen, könne nichts ändern, weil er sich über einen mehrmonatigen Zeitraum und in mehreren Fällen in besonders verwerflicher Weise an diesen Verbrechen beteiligt habe. Der zwischenzeitig verstrichene Zeitraum seines Wohlverhaltens sei zu kurz, um eine für ihn günstige Verhaltensprognose abzugeben. Daran änderten auch die für den Beschwerdeführer positive Stellungnahme der Bewährungshilfe und sein Argument, dass das Gericht von einer für ihn positiven Prognose ausgegangen sei, nichts, zumal die Fremdenbehörden den Sachverhalt in fremdenpolizeilicher Hinsicht zu werten hätten.

Die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil es in Anbetracht seines besonders verwerflichen Verhaltens eines längeren Zeitraumes bedürfe, um eine für ihn günstige Verhaltensprognose abzugeben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der unter I.1. genannten Straftaten begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, keinem Einwand.

Auf Grund dieser Verurteilung steht fest, dass sich der Beschwerdeführer mit mehreren anderen mit dem Vorsatz verbunden hatte, fortgesetzt Raubüberfälle zu begehen, und dass er über einen mehrmonatigen Zeitraum in insgesamt fünf Fällen derartige Raubüberfälle auf Homosexuelle mitverübte, wobei er als Lockvogel fungierte und in weiterer Folge das jeweilige Opfer so lange gewürgt bzw. am Boden liegend geschlagen und mit Füßen getreten wurde, bis der Beschwerdeführer und seine Komplizen zu Bargeld gelangten und wobei die zusammengeschlagenen Opfer jeweils dann ihrem Schicksal überlassen wurden. Wenn die belangte Behörde angesichts dieses wiederholten, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden, schweren Fehlverhaltens zur Auffassung gelangt ist, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, so begegnet diese Beurteilung auch unter der weiteren Annahme, dass - wie die Beschwerde vorbringt - diese Straftaten im Jahr 1998 gesetzt wurden, keinen Bedenken, zumal ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewalttaten und der Eigentumskriminalität sowie an der Aufrechterhaltung des öffentlichen Friedens (vgl. den 20. Abschnitt des StGB) besteht. Dem Beschwerdevorbringen, es sei die Notwendigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil zwischen Tatzeit und Erlassung bereits drei Jahre verstrichen seien, ist zu erwidern, dass in Anbetracht der unbestrittenen mehrfachen schweren Straftaten, die von besonderer Brutalität gekennzeichnet waren, der von der Beschwerde behauptete Zeitraum seit der Tatbegehung bis zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu kurz erscheint, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung als weggefallen oder auch nur erheblich gemindert anzusehen. Auch ist der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass sie die Frage des Gerechtfertigtseins des Aufenthaltsverbotes unabhängig von den die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe begründenden Erwägungen des Gerichts und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu beurteilen hatte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1999, Zl. 99/18/0056, mwN).

2. Ebenso ist das Beschwerdevorbringen in Bezug auf den Beschluss Nr. 1/80 des auf Grundlage des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates nicht zielführend. Art. 14 Abs. 1 dieses Beschlusses ("Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.") macht deutlich, dass die die Beschäftigung und die Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer regelnden Bestimmungen (Abschnitt 1 des Kapitels II des Beschlusses) der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehen, wenn es - wie vorliegend - aus den genannten Gründen gerechtfertigt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zlen. 99/18/0015, 0033). Im vorliegenden Fall ließ das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers auf eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, schließen, sodass der angefochtene Bescheid auch im Licht der Richtlinie 64/221/EWG und des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 10. Februar 2000 (Rechtssache Nazli, C-340/97 ) unbedenklich erscheint. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob für den Beschwerdeführer die Regelungen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit von türkischen Arbeitnehmern nach dem genannten Assoziationsratsbeschluss tatsächlich zum Tragen kommen, weshalb der insoweit gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt.

3.1. Im Licht des § 37 FrG bringt die Beschwerde vor, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht dringend geboten sei und auch die Interessenabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte ausgehen müssen. Dieser sei im Jahr 1992 im Weg der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen und habe am 3. Juni 2001 geheiratet. Seine Ehefrau verfüge über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung und lebe seit ihrer Geburt im Bundesgebiet. Hier seien auch seine Eltern und seine beiden Geschwister aufhältig, die mittlerweile österreichische Staatsbürger seien. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Haftentlassung einen WIFI-Kurs absolviert und sei seit 2 1/2 Jahren bei einem Tunnelausbauunternehmen in ungekündigter Stellung beschäftigt. Er habe in der Türkei keine nahen Angehörigen und zur Türkei keine Beziehungen.

3.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat auf Grund der Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1992 und seiner daraus ableitbaren Integration sowie auf Grund seiner familiären Bindungen zu seinen Eltern und seinen Geschwistern zutreffend einen mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat dabei - unter gebührender Bedachtnahme auf seine persönliche Interessenlage - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass diese Maßnahme im Sinn der zitierten Gesetzesbestimmung dringend geboten sei. Diese Beurteilung begegnet keinem Einwand, erscheint doch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK) als besonders notwendig. Dem zweifelsohne gewichtigen persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleiben im Bundesgebiet waren die durch die Art der ihm zur Last liegenden Delikte - mehrfacher schwerer Raub und Bandenbildung - in gravierender Weise beeinträchtigten maßgeblichen Interessen der Allgemeinheit gegenüberzustellen, wobei (von der Behörde zutreffend herausgestrichen) zu berücksichtigen war, dass gerade mit den vom Beschwerdeführer verübten Straftaten ein hohes Risiko der Verletzung der Opfer (verbunden mit der Gefahr weiterer Folgeschäden) verbunden war.

Im Hinblick auf das sehr gewichtige öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes konnte die Interessenabwägung im Grund des § 37 Abs. 2 FrG nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen. Die aus seinem langjährigen Aufenthalt und seinen familiären und sonstigen persönlichen Bindungen ableitbare Integration wurde in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch sein gravierendes Fehlverhalten entscheidend gemindert. An dieser Beurteilung vermag der Beschwerdehinweis, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Juni 2001 in Österreich verheiratet sei und sich seit 2 1/2 Jahren in ungekündigter Stellung bei einem Tunnelausbauunternehmen befinde, nichts zu ändern. Vielmehr begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Erlassung des Aufenthaltsverbotes schwerer wögen als die gegenläufigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers keinem Einwand. Auch kann keine Rede davon sein, dass, wie die Beschwerde meint, die belangte Behörde eine entsprechende Begründung für ihre Auffassung im Grund des § 37 Abs. 1 und 2 FrG unterlassen habe.

4. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte, zumal weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich sind, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

5. Auf dem Boden des Gesagten (vgl. insbesondere II.2.) bestand keine Veranlassung, die Anregung der Beschwerde aufzugreifen, zu einer dort näher umschriebenen Frage betreffend die Reichweite der Richtlinie 64/221/EWG ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG einzuleiten.

6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 6. November 2001

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