VwGH 2001/15/0190

VwGH2001/15/019018.12.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zehetner, über die Beschwerde der W BetriebsgmbH in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josef Kai 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. September 2001, GZ RV/344-15/2001, betreffend u.a. Nachforderung an Lohnsteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis zum 31. Dezember 2000, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §67 Abs8 litb;
EStG 1988 §82;
EStG 1988 §9 Abs1 Z2;
EStG 1988 §67 Abs8 litb;
EStG 1988 §82;
EStG 1988 §9 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die beschwerdeführende GmbH hat ihren Geschäftsführern WR (geboren 1947) und MR (geboren 1949) mit Vereinbarung vom 1. Jänner 1986 rechtsverbindlich und unwiderruflich zugesagt, dass sie ab Erreichen des 60. Lebensjahres eine Betriebspension (in konkret festgelegter Höhe) erhalten werden.

Im Dezember 2000 vereinbarte die Beschwerdeführerin mit ihren Geschäftsführern, dass die gegebene Pensionszusage aufgelöst und die Pensionsansprüche zum 31. Dezember 2000 abgefunden werden. Die Beschwerdeführerin beurteilte die aufgrund diese Vereinbarung geleisteten Zahlungen als Pensionsabfindung iSd § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 in der für das Jahr 2000 geltenden Fassung und berechnete die Lohnsteuer mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichbleibender Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.

Anlässlich einer Lohnsteuerprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Geschäftsführer WR und MR weder das 60. Lebensjahr vollendet hätten, noch aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin ausgeschieden seien. Die Voraussetzung der rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Pensionszusage seien daher nicht erfüllt gewesen, weshalb die Abfindungszahlungen nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988, nicht hingegen nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 zu versteuern seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den Lohnsteuerbescheid erhobene Berufung ab. Begründend wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Geschäftsführer WR und MR noch keine Pensionsansprüche erworben hätten, weil sie im Dezember 2000 das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt hätten. Zudem seien die Geschäftsführer nicht aus dem Unternehmen der Beschwerdeführerin ausgeschieden. WR hätte den Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Pension erst im Juni 2007, MR gar erst im Februar 2009 erwerben können. Eine Pensionsabfindung liege nur vor, wenn ein bereits entstandener, auf Rente lautender Anspruch abgegolten werde. Die Beschwerdeführerin habe die strittigen Abfindungszahlungen nicht in Abgeltung des Anspruches auf Pensionszahlung geleistet, sondern in Erfüllung der Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung der Pensionszusage.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gem. § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 142/2000, sind zu versteuern

"mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt,

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