VwGH 2001/14/0051

VwGH2001/14/005125.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Dr. Urtz, über die Beschwerde der N GmbH in H, vertreten durch Hausberger - Moritz - Schmidt, Rechtsanwälte in 6300 Wörgl, Poststraße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 7. Februar 2001, RV 798/1-T6/00 , betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Rahmen einer für den Zeitraum 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 durchgeführten Lohnsteuerprüfung erließ das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin einen Bescheid, mit welchem es Dienstgeberbeitrag in Höhe von insgesamt 49.896 S und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von insgesamt 5.874 S festsetzte. Die Abgabenfestsetzung betrifft hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages von 48.732 S und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag von 5.739 S die Bezüge des Geschäftsführers NE, der Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin ist. Dieser hatte Bezüge von monatlich 30.000 S erhalten (Oktober bis Dezember 1996 90.000 S, 1997 und 1998 je 360.000 S).

In der Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Entlohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers habe 360.000 S pro Jahr zuzüglich der Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung betragen. Zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und der Beschwerdeführerin sei aber vereinbart, dass im Falle eines positiven Ergebnisses der Beschwerdeführerin die Möglichkeit von erfolgsabhängigen Zusatzprämien gegeben sei, während im Falle eines negativen Ergebnisses die Entlohnung auf die Hälfte gekürzt werde. Den Gesellschafter-Geschäftsführer treffe daher ein relevantes Unternehmerrisiko.

Mit der abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt der Beschwerdeführerin vor, der nunmehr von ihr geführte Betrieb sei 1987 gegründet und bis 1995 als Einzelunternehmern geführt worden. Nach Anfangsverlusten in den Jahren 1987 bis 1989 seien in den Jahren 1990 bis 1995 stets Gewinne (zwischen 998.000 S und 2,012.000 S) erzielt worden. Im Jahr 1996 sei der Betrieb in die beschwerdeführende GmbH eingebracht worden. Dort sei 1996 ein Gewinn von 1,047.000 S erzielt worden. Im Jahr 1997 sei der Gewinn wegen einer größeren Investitionstätigkeit auf 260.000 S gesunken, habe aber im Jahr 1998 bereits wieder 1,196.000 S betragen. Unter Berücksichtigung dieser Gewinnentwicklung komme der Vereinbarung einer Bezugskürzung für den Fall eines negativen Betriebsergebnisses nur geringe Bedeutung zu.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit habe 999.000 S im Wirtschaftsjahr Jänner bis Dezember 1996 , 414.000 S im Wirtschaftsjahr Jänner bis Juli 1997, 448.000 S im Wirtschaftsjahr August 1997 bis Juli 1998 und 803.000 S im Wirtschaftsjahr August bis Dezember 1998 betragen. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit liege zwischen 1,8 % und 5,9 % der Betriebsleistung. In diesem Ergebnis für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 sei die Auflösung einer Rückstellung von 296.000 S enthalten; ohne diese Auflösung hätte das Ergebnis nur mehr 152.000 S betragen. Forderungsausfälle, Garantieansprüche und etwaige Kalkulationsfehler in Höhe von 5 % der Betriebsleistung könnten fallweise zu einem negativen Ergebnis der Geschäftstätigkeit führen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Für die Bezüge des zu 100 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführers habe das Finanzamt Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (48.732 S und 5.739 S) vorgeschrieben. Der Gesellschafter-Geschäftsführer habe die Geschäftsführung über einen Zeitraum von mehreren Jahren besorgt. Durch diese auf Dauer angelegte Geschäftsführungsleistung sei die organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Beschwerdeführerin gegeben. Die Entlohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers habe, wie sich aus den vorgelegten Kontoauszügen der Jahre 1996, 1997 und 1998 ergebe, in einem monatlichen Fixbezug von 30.000 S bestanden. Das Risiko von Einnahmenschwankungen sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255) jedenfalls dann nicht relevant, wenn im Hinblick auf die Gewinnentwicklung der Gesellschaft tatsächlich nur ein geringes Wagnis bestehe. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei ihr Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Prüfungszeitraum von 999.000 S auf 414.000 S gesunken und im Jahr 1999 wieder auf 803.000 S gestiegen. Daraus ergebe sich, dass das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit weit davon entfernt sei, negativ zu werden. Das Wagnis des Gesellschafter-Geschäftsführers sei daher sehr gering. Auf der Ausgabenseite habe er keinerlei Risiko getragen, weil ihm sämtliche Aufwendungen von der Beschwerdeführerin ersetzt worden seien. Sogar die Sozialversicherungsbeiträge seien von der Beschwerdeführerin getragen worden. Der Geschäftsführer trage also kein Unternehmerrisiko. Die Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers sei somit eine solche iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988. Die Einbeziehung der Geschäftsführerentlohnung in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sei daher zu Recht erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg Erkenntnisse vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, und vom 23. April 2001, 2001/14/0054, verwiesen. Wie aus den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG), werden Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte