VwGH 2001/13/0187

VwGH2001/13/018712.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, in der Beschwerdesache des LP in W, vertreten durch Petsch, Frosch & Klein, Rechtsanwälte in Wien I, Eschenbachgasse 11, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Abgabensache, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §311 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;
BAO §311 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden, am 17. Juli 2001 zur Post gegebenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde mit dem Vorbringen geltend, er habe am 13. September 1999 beim Finanzamt seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 überreicht und mangels Erledigung dieser Abgabenerklärung durch das Finanzamt am 27. Dezember 2000 bei der belangten Behörde einen auf die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 bezogenen Devolutionsantrag gestellt, welcher bis dato unerledigt geblieben sei. Die einjährige Frist zur Entscheidung über Abgabenerklärungen gelte nur für die Abgabenbehörde erster Instanz, während für die belangte Behörde ausschließlich die Sechsmonatsfrist des § 27 VwGG gelte, die bei weitem verstrichen sei.

Dass die Frist, nach deren Ablauf Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann, durch die Bestimmung des § 27 VwGG festgelegt ist, wie der Beschwerdeführer vorträgt, trifft zu. Der hier interessierende erste Absatz der genannten Vorschrift hat allerdings in der durch BGBl. I Nr. 158/1998 gestalteten Fassung folgenden Wortlaut erhalten:

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Dieser Gesetzeswortlaut erweist iVm § 311 Abs. 2 Satz 2 BAO die vor Ablauf der Jahresfrist überreichte Säumnisbeschwerde als verfrüht erhoben, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 12. September 2001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte