VwGH 2001/11/0241

VwGH2001/11/024120.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des S in M, vertreten durch Dr. Werner Borns, Rechtsanwalt in 2230 Gänserndorf, Dr. Wilhelm Exner-Platz 6, gegen den Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 23. April 2001, Zl. N/70/04/02/33, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Normen

WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24;
WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24;
WehrG 1990 §35;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie sich aus dem den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2001/11/0175, ergibt, wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2000 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes mit Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 17. Jänner 2001 abgewiesen. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Erhebung der Berufung gegen diesen abweisenden Bescheid, der mit der nachgeholten Berufung verbunden war, wurde im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 17. April 2001 abgewiesen. Unter einem wurde die nachgeholte Berufung als verspätet zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001 als unbegründet ab.

Bereits mit Bescheid vom 23. April 2001 wurde der Beschwerdeführer vom Militärkommando Niederösterreich mit Wirkung vom 3. September 2001 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 8 Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 22. Juni 2001, B 860/01-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hatte, stellte der Beschwerdeführer gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG einen Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und führte die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde unter einem aus. Mit Beschluss vom 19. Juli 2001, B 860/01-5, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausschließlich darin, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den Ausgang des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag abzuwarten. Abgesehen davon, dass dieses Verfahren einschließlich dem anschließenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wie oben dargestellt, mittlerweile bereits abgeschlossen ist, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers schon deswegen verfehlt, weil sein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bereits mit der rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Militärkommandos Niederösterreich vom 17. Jänner 2001 abgeschlossen war.

Da es im Beschwerdefall offenbar unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer für tauglich befunden wurde (anders wäre sein Antrag auf Befreiung von der Leistung des Grundwehrdienstes nicht zu erklären) und er auf den Umstand seiner Tauglichkeit in der Beschwerde selbst Bezug nimmt, nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbefehles im gegebenen Zusammenhang aber - sofern keine Befreiung vorliegt - nur von einem aufrechten Tauglichkeitsbeschluss abhängt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, Zl. 99/11/0380), kann die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Einberufung des Beschwerdeführers nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Da somit bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in den von ihm geltend gemachten Rechten nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. September 2001

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