Normen
EMRK Art6 Abs1;
WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;
EMRK Art6 Abs1;
WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass mit diesem Bescheid der (im Jahr 1972 geborene) Beschwerdeführer gemäß § 35 Wehrgesetz
1990 - WG zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab 2. Juli 2001 einberufen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:
Das Beschwerdevorbringen bezieht sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2001 einen Antrag auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 WG gestellt habe, weil bei ihm besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen im Hinblick auf einen im Juni 2000 übernommenen, auf Grund technischer Probleme aber noch nicht zum Abschluss gebrachten Auftrag vorlägen. Diesen Antrag habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 17. Mai 2001 abgewiesen. Über seine dagegen erhobene Berufung sei noch nicht entschieden worden.
Dieses Vorbringen kann die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im gegebenen Zusammenhang nur ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht hindert demnach ebenso wenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Berufung gegen einen den Befreiungsantrag abweisenden Bescheid oder die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den den Antrag abweisenden Berufungsbescheid (siehe dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2000, Zl. 2000/11/0010, mwN).
Die Beschwerde enthält nichts, was den Verwaltungsgerichtshof zum Abgehen von dieser Rechtsprechung veranlassen könnte. Soweit der Beschwerdeführer Bedenken gegen diese Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 EMRK äußert, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes nicht zu den in dieser Bestimmung genannten "zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen" gehört.
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 28. Juni 2001
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