Normen
11992E173 EGV Art173;
11994NN01/11/D3 EU-Beitrittsvertrag Anh1 11D3;
11997E230 EG Art230;
31978L0686 Anerkennungs-RL Diplome Prüfungszeugnisse Zahnarzt Art19b idF 11994NN01/11/D3;
31978L0686 Anerkennungs-RL Diplome Prüfungszeugnisse Zahnarzt Art3 idF 11994NN01/11/D3;
61988CJ0143 Zuckerfabrik Süderdithmarschen Soest VORAB;
61989CJ0213 Factortame VORAB;
61993CJ0465 Atlanta Fruchthandelsgesellschaft mbH VORAB;
ÄrzteG 1998 §17 Abs1;
EURallg;
VwGG §11 Abs1;
VwGG §14 Abs2;
ZahnärzteausbildungsO 1925;
11992E173 EGV Art173;
11994NN01/11/D3 EU-Beitrittsvertrag Anh1 11D3;
11997E230 EG Art230;
31978L0686 Anerkennungs-RL Diplome Prüfungszeugnisse Zahnarzt Art19b idF 11994NN01/11/D3;
31978L0686 Anerkennungs-RL Diplome Prüfungszeugnisse Zahnarzt Art3 idF 11994NN01/11/D3;
61988CJ0143 Zuckerfabrik Süderdithmarschen Soest VORAB;
61989CJ0213 Factortame VORAB;
61993CJ0465 Atlanta Fruchthandelsgesellschaft mbH VORAB;
ÄrzteG 1998 §17 Abs1;
EURallg;
VwGG §11 Abs1;
VwGG §14 Abs2;
ZahnärzteausbildungsO 1925;
Spruch:
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
I.
Mit der zur Zl. 2001/10/0030 protokollierten Beschwerde bekämpft der Antragsteller die Abweisung seines Antrags auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 381/1925 für die fachliche Ausbildung von Doktoren der gesamten Heilkunde auf dem Gebiete der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an der Universität Graz. Der Antragsteller hat in der Bundesrepublik Deutschland das Studium der Humanmedizin absolviert und erhielt am 14. Februar 1974 vom Bayerischen Staatsministerium des Innern die Urkunde über die erfolgreiche Ablegung der ärztlichen Staatsprüfung. Am 2. Juli 1975 hat er vom Bayerischen Staatsministerium des Innern die Approbation als Arzt erhalten und insofern die Berechtigung zur selbständigen ärztlichen Berufsausbildung erworben. Zudem hat er am 10. September 1980 an der Universität Hamburg den Doktortitel der Medizin erworben. Der Antragsteller hat nach seinen Angaben seit 1975 dauernd als Arzt gearbeitet. Er hat nach den Beschwerdeangaben seinen Wohnsitz in Würzburg.
Der Antragsteller beantragte die Zulassung für den zahnärztlichen Lehrgang an der Universität Graz am 29. März 1995. Die Nichtaufnahme in diesen Lehrgang wurde ihm formlos mitgeteilt; ein Bescheid erging nicht. Im Jahre 2000 erhob der Antragsteller schließlich - anwaltlich vertreten - Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Säumnisbeschwerde wurde zunächst mit hg. Beschluss vom 27. September 2000, Zl. 2000/12/0204-3, mangels Säumnis der als belangte Behörde bezeichneten Behörde (des früheren Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr) zurückgewiesen. Auch eine neuerliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde mit Beschluss vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/12/0260-3, wegen Unzuständigkeit und daher mangelnder Säumnis der belangten Behörde (des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie) zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2001 brachte der Antragsteller, nunmehr durch seinen derzeitigen Rechtsvertreter, neuerlich Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein. In dieser Säumnisbeschwerde wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der letzte Ausbildungslehrgang entsprechend der genannten Verordnung am 1. März 2001 beginne. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2001 wurde die belangte Behörde aufgefordert, den versäumten Bescheid binnen einer Woche zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Die belangte Behörde erließ daraufhin den Bescheid vom 6. Februar 2001, GZ. 35.514/4-VII/B/5/2001, und stellte diesen dem Rechtsvertreter des Antragstellers am 7. Februar 2001 zu. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang wird mit dem Bescheid abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerde.
Begründet wird die Abweisung des Antrags des Antragstellers auf Zulassung zum zahnärztlichen Lehrgang damit, dass nach der Verordnung BGBl. Nr. 381/1925 ein an einer österreichischen Universität erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde Voraussetzung für die Zulassung zum Lehrgang sei. Unter Hinweis auf Art. 19b der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in der Fassung der Beitrittsakte, Amtsblatt Nr. C 241 vom 29. August 1994, S. 218, vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass bei der Aufnahme in den zahnärztlichen Lehrgang der in Art. 19b der Richtlinie 78/686/EWG normierte Studienabschluss in Österreich vorausgesetzt werde. Wie auch die Europäische Kommission (GD Binnenmarkt; freier Warenverkehr und reglementierte Berufe) mit Schreiben vom 10. Oktober 2000 bestätigt habe, sei davon auszugehen, dass das Erfordernis eines in Österreich ausgestellten Befähigungsnachweises, der die Absolvierung eines Medizinstudiums bescheinige, darauf abziele, die rechtmäßig erworbenen Rechte jener Ärzte zu schützen, die in Österreich den Beruf des Zahnarztes zu einem Zeitpunkt ausgeübt haben, als es noch keinen vom normalen Arztberuf unabhängigen eigenständigen Beruf des Zahnarztes gab. Diese Bestimmung diene nicht dazu, Ärzten aus anderen EU-Mitgliedstaaten Rechte zu verleihen, die Inhaber eines Nachweises über die ärztliche Prüfung seien, der in einem Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, in dem es eine eigene zahnärztliche Fachausbildung und den eigenständigen Beruf des Zahnarztes gebe. Ihnen die Aufnahme in den Fachlehrgang und damit den Zugang zum Beruf des Zahnarztes in Österreich zu gestatten, würde bedeuten, dass man ihnen eine Umgehung der für Zahnärzte geltenden Richtlinie erlaube.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2001/10/0030 protokollierte Beschwerde. In dieser wird insbesondere die Rechtsauffassung bestritten, dass aus Art. 19b der Richtlinie 78/686/EWG folge, dass das Medizinstudium in Österreich absolviert worden sein müsse, um entsprechend Art. 19b der Richtlinie die Zahnarztausbildung zu absolvieren.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts eine einstweilige Anordnung durch vorläufige Zulassung des Antragstellers zu dem im März 2001 beginnenden zahnärztlichen Lehrgang zu erlassen.
Begründet wird dieser Antrag damit, dass nach einhelliger Lehre der Verwaltungsgerichtshof auch in jenen Fällen, in denen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreiche, um dem Gemeinschaftsrecht zum Durchbruch zu verhelfen, durch positive Anordnungen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren habe. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1999, Zl. 99/11/0257, der sich auf das Urteil in der Rechtssache Süderdithmarschen beziehe, dürften Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann erlassen werden, wenn sie dringlich sind, wenn sie also vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen und wirksam werden müssen, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 1997, AW 96/07/0069, seien positive einstweilige Anordnungen nur zulässig, wenn anders die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung nicht sichergestellt werden könne.
Der Beschwerdeführer erfülle alle Voraussetzungen für die Zulassung zum Lehrgang, er habe seit 1985 bis heute den ärztlichen Beruf ausgeübt und verfüge insofern auch über eine umfangreiche praktische Erfahrung, die nach dem Urteil des EuGH vom 14. September 2000 in der Rs C-238/98 , Hocsman, bei der Prüfung der Gleichwertigkeit zu berücksichtigen sei.
Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat eine Stellungnahme zu diesem Antrag abgegeben, in der auf das öffentliche Interesse verwiesen wird, Art. 19b der Richtlinie 78/686/EG gemeinschaftsrechtskonform zu vollziehen. Zur Frage des dem Beschwerdeführer drohenden Nachteils wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ohne Erlassung einer einstweiligen Anordnung "verpflichtet" wäre, das Studium der Zahnmedizin zu absolvieren, um die Berufsberechtigung als Zahnarzt in Österreich zu erlangen. Der Einstieg in das Studium der Zahnmedizin wäre problemlos möglich und die Dauer des noch zu absolvierenden Teiles des Zahnmedizinstudiums würde etwa der Dauer des zahnärztlichen Lehrgangs entsprechen. Darüber hinaus wird auf die faktischen Schwierigkeiten, die sich aus einer vorläufigen, bedingten Zulassung des Beschwerdeführers zum Lehrgang ergeben würden, hingewiesen (keine Möglichkeit der Nachbesetzung durch einen der übrigen abgewiesenen Bewerber im Fall eines späteren Ausscheidens des Beschwerdeführers bei Abweisung der Beschwerde).
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diesen Antrag erwogen:
1. Der einstweilige Rechtsschutz ist nach Gemeinschaftsrecht unabhängig davon zu gewähren, ob die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht oder die Gültigkeit abgeleiteten Gemeinschaftsrechts in Frage steht (EuGH 21. 2. 1991, verbundene Rs C-143/88 und C-92/89 , Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, I-415, Rdnr. 20).
In ähnlicher Weise sprach der EuGH im Urteil 9. 11. 1995, Rs C-465/93 , Atlanta Fruchthandelsgesellschaft aus, dass der einstweilige Rechtsschutz nicht davon abhängen dürfe, ob der Bürger die Aussetzung der Vollziehung eines auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhenden nationalen Verwaltungsakts oder den Erlass einstweiliger Anordnungen zur vorläufigen Gestaltung oder Regelung der streitigen Rechtspositionen beantrage (Rdnr. 28; vgl. auch schon das Urteil in der Rechtssache Factortame, in dem von "einstweiligen Anordnungen" die Rede ist; dazu etwa Müller, Der Verwaltungsgerichtshof, in: Machacek, Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof3, 187 (212)).
Im Urteil in der Rechtssache Süderdithmarschen hat der EuGH klargestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes durch die nationalen Gerichte die gleichen seien wie jene, unter denen der EuGH bei Klagen nach Art. 173 (jetzt Art. 230) EGV einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren habe (Rdnr. 27). Im Falle von Bedenken gegen die Gültigkeit einer Gemeinschaftsrechtsbestimmung sei das Interesse der Gemeinschaft angemessen zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob der Gemeinschaftsbestimmung nicht ihre Effektivität genommen würde, wenn sie nicht unverzüglich angewendet werde (Rdnr. 30 und 31). Auf Grund dieses Kohärenzgedankens (Hoehl, Vorläufiger Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter besonderer Berücksichtigung des Europarechts, in: Thienel, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wandel, 1999, 247 (263 f), unter Hinweis auf Schmidt-Aßmann, Europäische Rechtsschutzgarantien - Auf dem Weg zu einem kohärenten Verwaltungsrechtsschutz in Europa, in: FS Bernhardt, 1995, 1283 (1300), und Müller, Gemeinschaftsrechtliche Anforderungen an den einstweiligen Rechtsschutz vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, in: Reichert-Facilides, Recht und Europa3, 1 (11)) lassen sich allgemeine Aussagen zu den Voraussetzungen, unter denen vom nationalen Gericht einstweiliger Rechtsschutz gegebenenfalls unmittelbar auf Grund Gemeinschaftsrecht zu gewähren ist, treffen.
2. Als eine der nach der Rechtsprechung des EuGH jedenfalls erforderlichen Voraussetzungen zur Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Sicherung der Effektivität des Gemeinschaftsrechts, die im Sinne der gebotenen Kohärenz des Rechtsschutzes auch im vorliegenden Fall maßgeblich sind, kann jene gelten, dass ein schwerer, nicht wieder gut zu machender Schaden für den Antragsteller eintreten müsste, wenn die Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gewährt wird ("Dringlichkeit").
In diesem Zusammenhang ist im Beschwerdefall vor allem von Bedeutung, dass der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Nachteil darin gelegen wäre, dass er den letzten in Österreich abgehaltenen Kurs, der auf Grund der Übergangsbestimmung des Art. 19b der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in der Fassung der Beitrittsakte, Amtsblatt Nr. C 241 vom 29. August 1994, S. 218, zu einer von den übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennenden Qualifikation als Zahnarzt führt, nicht besuchen könnte, wenn die beantragte einstweilige Maßnahme nicht gesetzt würde. Dieser Nachteil ist nicht "unwiederbringlich", weil auf Grund des Auslaufens dieses nach der Übergangsbestimmung des Art. 19b der genannten Richtlinie noch abgehaltenen Lehrganges in Zukunft die Ausbildung zum Zahnarzt entsprechend der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in der Fassung der Beitrittsakte, Amtsblatt Nr. C 241 vom 29. August 1994, S. 218, wie in den übrigen Mitgliedstaaten der EU in einem der genannten Richtlinie entsprechenden Studium zu absolvieren ist. Die Möglichkeit zur Absolvierung der Ausbildung in Österreich geht somit nicht verloren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie etliche andere Bewerber, die auf Grund der beschränkten Kapazitäten keine Aufnahme gefunden haben - den letzten Ausbildungslehrgang nicht besuchen kann und damit nicht in das Ausbildungsverhältnis nach der genannten Verordnung BGBl. Nr. 381/1925 aufgenommen wurde, stellt daher keinen schwerwiegenden und unwiederbringlichen Schaden dar, wie er nach der Rechtsprechung des EuGH als Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allenfalls unmittelbar auf Grund Gemeinschaftsrecht zu gewärtigen sein muss. Es fehlt somit an einer der in der Rechtsprechung des EuGH herausgearbeiteten Voraussetzungen für die Notwendigkeit bzw. Zulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes.
Daran ändert auch nichts der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass der zahnärztliche Beruf nach § 17 Abs. 1 Ärztegesetz 1998, BGBl. Nr. 169, zum einen unter der Berufsbezeichnung Zahnarzt, zum anderen unter der Berufsbezeichnung Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ausgeübt werden könne. Das Ärztegesetz nimmt mit dieser Differenzierung darauf Rücksicht, dass nach der dargestellten Rechtslage bis zum Ende des Übergangszeitraumes auch Ärzte, die die Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde nach der Verordnung BGBl. Nr. 381/1925 absolviert haben, weiterhin berechtigt sind, den Beruf des Zahnarztes auszuüben, dass aber in Hinkunft nur mehr die Ausbildung zum "Zahnarzt" entsprechend der Richtlinie 78/686/EG möglich ist (diese Bezeichnung wurde von Österreich auch an die Europäische Kommission nach Art. 3 der Richtlinie notifiziert). Die drohende Gefahr, als deutscher Staatsbürger nicht mehr die Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde nach der Verordnung BGBl. Nr. 381/1925 in Österreich absolvieren zu können, begründet jedoch keine Dringlichkeit iSd Rechtsprechung des EuGH zum provisorischen Rechtsschutz.
3. Dem Antrag war daher (im Hinblick auf § 14 Abs. 2 VwGG, der die Aufgaben des Berichters taxativ aufzählt, in einem gemäß § 11 Abs. 1 VwGG gebildeten Senat) nicht stattzugeben.
Wien, am 21. März 2001
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