VwGH 2001/08/0023

VwGH2001/08/002316.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteter in Wien, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bartensteingasse 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Jänner 2001, Zl. GS8-9614/3-2001, betreffend Beitragspflicht in der Krankenversicherung nach B-KUVG (mitbeteiligte Partei: 1. Dr. I, Rechtsanwalt in W, 2. Stadtgemeinde P, vertreten durch den Erstmitbeteiligten), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
BKUVG §1 Abs1 Z10 litb;
BKUVG §18;
VwRallg;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
BKUVG §1 Abs1 Z10 litb;
BKUVG §18;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem (im Spruche zweigliedrigen) im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Erstmitbeteiligte als Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde P ab 1. Juni 2000 nicht der Krankenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b B-KUVG unterliege und für ihn keine Verpflichtung der mitbeteiligten Stadtgemeinde bestehe, Krankenversicherungsbeiträge an die beschwerdeführende Versicherungsanstalt abzuführen.

Gegen den Ausspruch, mit dem die Beitragspflicht der mitbeteiligten Stadtgemeinde verneint wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, in welcher sich die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf Einhebung der Beiträge zur Krankenversicherung als verletzt erachtet und in der sie zur Begründung ausschließlich der Lösung der Frage der Versicherungspflicht durch die belangte Behörde entgegentritt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie darauf hinweist, dass hinsichtlich dieses Ausspruches über die Versicherungspflicht das Berufungsverfahren beim Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen noch anhängig sei. Die mitbeteiligten Parteien haben eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Landeshauptmann, wenn er bei seiner Entscheidung über die Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, dabei wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt (vgl. die seit dem Erkenntnis vom 5. März 1991, Slg. Nr. 13.399/A, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ständige Rechtsprechung, so ua die Erkenntnisse vom 19. März 1991, Zl. 89/08/0186, vom 7. Juli 1992, Zl. 88/08/0274, sowie (zu § 2 GSVG) vom 21. Februar 1995, Zl. 94/08/0064).

Auf dem Boden dieser Rechtssprechung war daher der Landeshauptmann bei Erlassung des die Beitragspflicht betreffenden Spruchteils des angefochtenen Bescheides an den gleichzeitig erlassenen Spruchteil, mit welchem er die Versicherungspflicht des Erstmitbeteiligten verneint hat, gebunden. Auf Grund dieser Bindung erweist sich aber, dass der angefochtene Bescheid, soweit er vom Fehlen der Versicherungspflicht ausgegangen ist, sich insoweit als frei von Rechtsirrtum erweist. Ob die - eine Bindung auslösende - Hauptfragenentscheidung über die Versicherungspflicht zutreffend ist, kann daher in dieser Konstellation nicht mehr in diesem, sondern nur im Verfahren über die Versicherungspflicht, dh zunächst von dem im Berufungswege anzurufenden Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen entschieden und gegebenenfalls danach der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugeführt werden.

Da die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid ausschließlich aus dem Grunde der ihrer Meinung nach unzutreffenden Vorfragenbeurteilung der Versicherungspflicht bekämpft, diese Beurteilung aber in Bindung an den Ausspruch über die Versicherungspflicht zu erfolgen hatte, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung des Bundesministers, mit welcher - in Abänderung des die Versicherungspflicht betreffenden Spruchteils des angefochtenen Bescheides - die Versicherungspflicht des Erstmitbeteiligten bejaht würde, ein Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens in der Beitragssache gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG wäre.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Mai 2001

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