Normen
AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs1 Z3;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs2;
AWG 1990 §29 Abs7 Z1;
B-VG Art10 Abs1 Z12;
UVPG 1993 §1 Abs3;
UVPG 1993 §3 Abs1;
UVPG 1993 §3a Abs4;
UVPG 1993 Anh1 Z2;
UVPG 2000 §3a Abs6;
UVPG 2000 §46 Abs9;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs1 Z3;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs2;
AWG 1990 §29 Abs7 Z1;
B-VG Art10 Abs1 Z12;
UVPG 1993 §1 Abs3;
UVPG 1993 §3 Abs1;
UVPG 1993 §3a Abs4;
UVPG 1993 Anh1 Z2;
UVPG 2000 §3a Abs6;
UVPG 2000 §46 Abs9;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (BH) vom 7. Oktober 1986 wurde der G OHG die gewerbebehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Schrottverwertungsbetriebes (mit einer Schrottaufbereitungsanlage) auf den Grundstücken 375/1, 385, 398/1, 400, 418/2, 1205, 1137/7, 1137/17 und 1137/18 der KG M, erteilt. Mit Bescheid derselben Behörde vom 2. November 1989 wurde eine Änderung dieser Anlage gewerbebehördlich genehmigt. In einem weiteren Bescheid der BH vom 31. Oktober 1996 wurden nachträgliche Auflagen vorgeschrieben.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 10. Jänner 1997 wurde der G Recycling Ges.m.b.H. gemäß § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG), die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Anlage zur Behandlung von Altautos auf dem Grundstück Nr. 1137/18 der KG M, erteilt. Zweck dieser Anlage ist nach der Beschreibung in der Verhandlungsschrift vom 17. Dezember 1996 die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden Altfahrzeugen (Autowracks) zur Entnahme und Demontage bzw. Trennung von Altstoffen sowie Abfällen, insbesondere gefährlichen Abfällen (z.B. Altöl, Akkumulatoren, etc.). Danach sollen diese gewonnenen Stoffe getrennt verwertet oder allenfalls weiteren Behandlungsschritten außerhalb dieser Anlage zugeführt werden. Betriebszweck der Anlage ist es, in Einklang mit den Bestimmungen des AWG gefährliche Abfallanteile aus den Autowracks abzutrennen und verwertbare Altstoffe entsprechend den wirtschaftlichen Gegebenheiten zu gewinnen und einer Verwertung zuzuführen.
Mit Eingabe vom 12. Juni 1998 beantragte die mitbeteiligte Partei beim LH die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung zur Erweiterung der mit Bescheid der BH vom 7. Oktober 1986 gewerbebehördlich genehmigten Schrottverwertungsanlage.
In den Projektsunterlagen heißt es, durch die geplante Erweiterung der bestehenden Schrottverwertungs- und - verarbeitungsanlage solle eine qualitative Verbesserung der angelieferten bzw. übernommenen Materialien, insbesondere durch Sortieren und Aufbereitung entsprechend dem derzeitigen Stand der Technik erfolgen, wobei keine quantitative Erhöhung des bestehenden Materialumschlages und auch keine Veränderungen des bestehenden Produktionsumfanges geplant seien. Der vorgesehene Tätigkeitsumfang regle sich nach den Gegebenheiten der saisonbedingten Anlieferungsmenge von Schrottmaterial und es ergebe sich als Durchschnittswert eine Gesamtverarbeitungsmenge von ca. 80.000 t pro Jahr.
Das Erweiterungsprojekt sieht die Errichtung einer Lagerhalle für Nutzeisen, die Aufstockung des bestehenden Bürogebäudes, die Anlegung von drei offenen Schüttboxen für Nichteisenmetalle, Elektromotoren, Kabelmaterial, etc., die Errichtung von zwei Flugdächern mit Schüttboxen, eines Betriebsparkplatzes, einer Halle für eine Nichteisen-Sortieranlage, einer Halle mit Betriebswerkstätte, Lager- und LKW-Waschbox, eine Betriebstankstelle, ein Rückhaltebecken mit Hebeanlage und Abscheider sowie Freiflächen (Lagerfläche für Leicht- und Schwerschrott) vor.
Der LH machte das Ansuchen gemäß § 29 Abs. 4 AWG (in der damals geltenden Fassung) kund.
Innerhalb der sechswöchigen Ediktalfrist wurden vom Beschwerdeführer als einem Nachbarn Einwendungen gegen das beantragte Vorhaben erhoben.
Bei der mündlichen Verhandlung am 17. November 1998 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, mit der beabsichtigten Anlagenänderung sei eine Kapazitätserweiterung um 40.000 t (bzw. 12.500 t) auf ca. 80.000 t/Jahr verbunden. Gleichzeitig sei eine erhebliche Erweiterung der Betriebszeiten beabsichtigt, was ebenfalls für eine Erhöhung der Durchsatz- und Provisionskapazität spreche. Als Einsatzstoffe seien neben nicht gefährlichen auch gefährliche Abfälle vorgesehen. Dadurch seien Tatbestände des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) erfüllt; zuständig zur Genehmigung sei nicht der LH als Abfallbehörde, sondern die Landesregierung. Von den beantragten Vorhaben gingen unzumutbare und gesundheitsgefährdende Beeinträchtigungen durch Lärm und Luftschadstoffe aus.
Der Vertreter der mitbeteiligten Partei erklärte, beim Erweiterungsvorhaben handle es sich ausschließlich um eine qualitative, nicht um eine quantitative Änderung. Die bestehenden Kapazitäten der genehmigten Anlage würden nicht erhöht. In der gewerbebehördlichen Genehmigung (Bescheid der BH vom 7. Oktober 1986) sei weder ausdrücklich noch indirekt eine Kapazitätsobergrenze von 40.000 t Schrottmenge festgelegt worden. Die tatsächliche Kapazität der bestehenden Anlage erlaube unter Zugrundelegung des Genehmigungsumfanges die volle Ausnutzung der bereits genehmigten Anlage, wobei bereits bisher eine tatsächliche Kapazität von 80.000 t pro Jahr erreicht worden sei. Die Anlage der G Recycling Ges.m.b.H. sei eine eigene und eigenständige Betriebsanlage eines anderen Rechtsträgers, sodass eine Einbeziehung dieser Anlage in das gegenständliche Verfahren unzulässig sei. Gefährliche Abfälle oder Altöle würden in der verfahrensgegenständlichen Anlage nicht übernommen, geschweige denn stofflich verwertet oder sonst behandelt. Die wesentlichen bisherigen Anlagenteile wie insbesondere Schredder seien von der Erweiterung nicht betroffen. Altautos würden nur dann übernommen, wenn sie vorher in die Kategorie "nicht gefährliche Abfälle" überführt worden seien.
Der Amtssachverständige für Lärmschutz kam in seinem bei dieser mündlichen Verhandlung abgegebenen Gutachten zu dem Ergebnis, dass sich im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch die geplante Anlagenänderung keine erhöhte Lärmbelästigung ergebe.
Der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik erklärte, aus der Sicht der Luftreinhaltung sei festzustellen, dass lediglich die Heizungsanlage für die neue Betriebswerkstätte relevant zu sein scheine. Es handle sich dabei um eine mit Heizöl extra Leicht befeuerte Anlage. Die Ableitung der anfallenden Verbrennungsgase werde über das Dach des Betriebsgebäudes erfolgen. Auf Grund der Größenordnung der Anlage könne davon ausgegangen werden, dass immissionsseitig Auswirkungen messtechnisch nicht feststellbar sein würden. Hinsichtlich der übrigen betroffenen Anlageteile sei festzustellen, dass feinkörnige Anteile, welche zur Staubentwicklung neigen könnten, auf Grund des bearbeiteten Materials nicht zu erwarten seien und darüber hinaus eine Lagerung und Bearbeitung unter Flugdächern und in zumindest dreiseitig geschlossenen Objekten erfolge. Hinsichtlich der Abstellflächen werde bemerkt, dass diese befestigt würden und im Wesentlichen zur Aufnahme der bisher über das Betriebsgelände verteilt abgestellten Fahrzeuge dienten, sodass zusätzliche Emissionen nicht zu erwarten seien.
Auch der medizinische Amtssachverständige erklärte, eine Gesundheitsgefährdung oder erhebliche Belästigung sei aus der geplanten Anlagenerweiterung nicht zu erwarten.
Mit Bescheid des LH vom 13. April 1999 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 29 AWG die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Erweiterung der bestehenden Schrottverwertungsanlage auf den Grundstücken 1137/18 und 400 der KG M, erteilt. Die Genehmigung umfasst auch die Bewilligung zur Indirekteinleitung in die Ortskanalisation der Gemeinde F.
Den Einwendungen des Beschwerdeführers wurde keine Folge gegeben.
Im Spruch des Bescheides sind auch die Abfallarten aufgezählt, die in der Anlage zur Behandlung gelangen dürfen.
Folgende Abfallarten sind angeführt:
"Leichtmetalle: Aluminium, Magnesium und Legierungen
Buntmetalle: Kupfer, Bronze, Messing, Zink und Blei
Schwermetalle: Eisen und Legierungen mit Chrom und Nickel, Molybdän."
Der Beschwerdeführer berief. Er machte geltend, der LH sei zur Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung unzuständig gewesen, weil das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte unterzogen werden müssen. Durch die Erweiterung der bestehenden Anlage erhöhten sich die von dieser ausgehenden Emissionen. Es komme zu einer quantitativen und qualitativen Erhöhung der derzeitigen Lärmsituation, zu einem erhöhten Auftreten von Verpuffungen und explosionsbedingten Bränden. Der Beschwerdeführer habe einen Rechtsanspruch auf Vorschreibung der zum Gesundheits- und Belästigungsschutz bestehenden Grenzwerte entsprechend den Verordnungen zur Verbrennung gefährlicher Abfälle. Mehrere - näher bezeichnete - Auflagen ließen die erforderliche Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit vermissen. Das Parteiengehör sei verletzt worden, weil nach Durchführung der mündlichen Verhandlung das Projekt um eine Indirekteinleitung erweitert und der Beschwerdeführer zum diesbezüglichen Verfahren nicht beigezogen worden sei.
Die belangte Behörde beauftragte den LH mit Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens (messtechnische Erhebung der Staub-, Rauch-, Russ- und Geruchsimmissionen durch die bestehende Schredderanlage). Weiters holte sie ein schalltechnisches Gutachten eines Sachverständigen der Niederösterreichischen Umweltschutzanstalt und ein medizinisches Amtssachverständigengutachten ein.
Der lärmschutztechnische Amtssachverständige kam in seinem Gutachten in der Zusammenfassung zu folgendem Ergebnis:
"Im Auftrage des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie - Sektion III wurden die schalltechnischen Auswirkungen der geplanten Erweiterung der Schrottverwertungsanlage der (mitbeteiligten Partei) im Bereich des Wohnhauses des (Beschwerdeführers) untersucht.
Es wurde die Bestandslärmsituation an insgesamt fünf Messtagen (drei davon mit Ostwetterlage) messtechnisch erfasst und einerseits durch die Erweiterung der Betriebsanlage in Form von neuen Betriebshallen und Lagerflächen im Hinblick auf ihre Zusatzbelastung geprüft und andererseits die Gesamtanlage (Bestand und Erweiterung) im Hinblick auf ihre Auswirkungen bei einer Ausdehnung der Betriebszeit untersucht.
Hinsichtlich der geplanten räumlich erweiterten Betriebsanlage zeigte die Untersuchung, dass die aus der N.E.- Anlage, der Werkstätte und der Waschbox ausgehenden Geräuschimmissionen LA,eq einen Immissionsbeitrag bei günstigen Ausbreitungsbedingungen (Ostwind) eine Höhe LA,eq von 36 dB bewirken und somit um mindestens 5 dB unter dem niedrigsten gemessenen Grundgeräuschpegel bei Ostwind (41 dB 11.11.18.30 bis 19.00 Uhr) und um ca. 20 dB unter der durchschnittlichen mittleren Bestandslärmsituation LA,eq liegen. Die Geräusche aus der gegenständlichen Anlagenerweiterung werden daher mit Sicherheit weder quantitativ noch qualitativ zu einer Anhebung bzw. Verschlechterung der Bestandslärmsituation führen.
Die Gesamtanlagen (Bestand und Erweiterung) als Neuanlagen im erweiterten Betriebszeitraum betrachtend zeigt die Bewertung der Ergebnisse, dass in der Zeit Mo - Fr bis 19.00 Uhr bei Vollbetrieb und Ostwind quantitativ eine Erhöhung der Bestandssituation von 1,5 dB bzw. 2,1 dB durch die Betriebsgeräusche verursacht werden kann und qualitativ - nach ÖAL 3/1 bewertet - Überschreitungen von 2 dB auftreten können. Ähnliche Ergebnisse zeigte die Bewertung des Samstagsbetriebes, wo eine Erhöhung der Bestandssituation von 3 dB bzw. 5 dB möglich ist und die ÖAL 3/1-Kriterien um 2 dB überschritten werden können.
Alle Ergebnisse stützen sich auf einen Vollbetrieb der (mitbeteiligten Partei) und Ostwindsituation, wie sie am 11.11.1999 vorherrschte. Diese Wettersituation tritt laut eingeholter Statistik von der Messstelle Wels zu ca. 15 % im Jahr, das sind ca. 40 Arbeitstage, auf. Bei anderen Windsituationen sind niedrigere Betriebslärmbelastungen zu erwarten.
Berücksichtigt man die telefonische Auskunft von Herrn Dr. G am 29.11.1999, dass die betriebliche Kernzeit Mo - Fr 06.30 Uhr bis 16.30 Uhr zu 60 % ausreicht und die übrigen Zeiten nur zu 40 % im Jahr in Anspruch genommen werden, beschränkt sich die ungünstige Lärmsituation auf der Liegenschaft (des Beschwerdeführers) auf 16 Tage im Jahr.
Maßnahmen zur Minderung der betriebsspezifischen Schallimmissionen der (mitbeteiligten Partei) auf der Liegenschaft (des Beschwerdeführers) für die erweiterten Betriebszeiten können an dieser Stelle nur in informativer Form angegeben werden. Grundsätzlich erscheint durch betriebsorganisatorische Beschränkung der lärmintensiven Manipulationstätigkeiten auf Bereiche in abgeschirmter Lage oder auf ein Unterlassen der Manipulationen von Schwerschrott in den erweiterten Betriebszeiten möglich, die Immissionen derart abzusenken, dass die dadurch bedingten Zusatzimmissionen auf die Bestandslärmsituation von untergeordneter Bedeutung sind.
Weitere Maßnahmen in Form von Schallhindernissen haben nur einen Sinn, wenn sie westlich des Stichgleises zur Abschirmung der Bahnverladeimmission angeordnet werden können. Derartige Maßnahmen können nur in Projektsform vom Betreiber realisiert werden, weil hier baurechtliche und sicherheitstechnische Aspekte mit der ÖBB aufzuklären sind.
Hinsichtlich dem per Fax vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie am 23.11.1999 überreichten Plan über eine projektierte Aufschließungsstraße parallel und unmittelbar neben B 1 mit dem Auftrag zur Prüfung eventueller Änderungen auf die Immissionssituation auf der Liegenschaft (des Beschwerdeführers) wird Folgendes ausgeführt. Die Straße bedingt ein geringfügiges Abrücken der sieben, direkt an der B 1 geplanten Schüttboxen um wenige Meter nach Westen und ein Abrücken des Objektes "Werkstatt+E-Lager+Waschbox" nach Norden. Auf Grund der geringen örtlichen Änderungen ergibt sich hinsichtlich der vorliegenden Aussage des schalltechnischen Gutachtens keine Änderung."
Auf der Grundlage dieses Gutachtens erstellte der medizinische Amtssachverständige sein Gutachten. Darin kam er zu dem Ergebnis, dass eine Gefährdung der Gesundheit auf Grund betriebskausaler Geräuschimmissionen jedenfalls nicht gegeben sei. Hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens sei innerhalb der bestehenden Betriebszeiten weder quantitativ noch qualitativ eine Anhebung bzw. Verschlechterung der Bestandslärmsituation festzustellen, weshalb auch mit keiner Beeinträchtigung zu rechnen sei. Werde die Anlagenänderung in Bezug auf die Betriebszeiten betrachtet, so seien wegen der Unsicherheiten in Bezug auf den bisherigen Genehmigungsumfang zwei Szenarien zu beleuchten, nämlich einerseits Verlängerung der Betriebszeit gegenüber bisher eine Stunde (Mo - Fr 18 - 19 Uhr) und andererseits Verlängerung der Betriebszeit gegenüber bisher um Mo - Fr 6 Uhr bis 7.30 Uhr sowie 17 - 19 Uhr und Samstag von 6 bis 12 Uhr. Auf Grund der Umgebungsgeräuschsituation könnten im zweiten Fall Beeinträchtigungen zwischen 6 Uhr und 6.30 Uhr nicht ausgeschlossen werden. Divergent ließen sich die Verhältnisse am Samstag beurteilen, je nachdem, welche Messergebnisse man zugrunde lege. Nehme man die tatsächlich am Samstag erhobene Situation, sei keine Beeinträchtigung gegeben. Hinsichtlich der Luftschadstoffimmissionen lägen der Beurteilung die Ergebnisse von Luftgütemessungen zugrunde. Diese zeigten, dass die Immissionskonzentrationen sehr gering seien und den Verhältnissen an unbelasteten Orten entsprächen, sodass Auswirkungen auf den menschlichen Organismus nicht zu erwarten seien.
"In unmittelbarer Anwendung der innerstaatlich nicht fristgerecht umgesetzten UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG sowie der nicht korrekten Umsetzung der UVP-Richtlinie 85/337/EWG im (alten) UVP-G im Zusammenhang mit der vom Europäischen Gerichtshof ausgesprochenen unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie 85/337/EWG auch für Anhang II-Projekte" holte die belangte Behörde Stellungnahmen eines immissionsschutztechnischen Amtssachverständigen sowie in weiterer Folge eines Naturschutz-Amtssachverständigen zur Frage der Umweltauswirkungen des geplanten Projektes ein.
Der immissionstechnische Amtssachverständige erklärte in seiner Schlussfolgerung, gestützt auf die durch die Abteilung Luftreinhaltung und Energietechnik beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung durchgeführten Immissionsmessungen und deren Beurteilung im ärztlichen Amtssachverständigengutachten komme er zu dem Schluss, dass durch die geplante Anlagenerweiterung der Schredderanlage der mitbeteiligten Partei nicht mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.
Der Amtssachverständige für Naturschutz erklärte, zufolge der bereits im Standort vorhandenen Autoverwertungsanlage, der standorträumlichen Umgebungsnutzung und der Distanz zum nominierten NATURA 2000-Gebiet sei auszuschließen, dass durch eine an den Stand der Technik angepasste Anlagenerweiterung eine maßgebliche Veränderung bzw. Beeinträchtigung der ökologischen Verhältnisse des Gesamtraumes entstehe.
Die eingeholten Gutachten und Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer legte eine "schalltechnische Stellungnahme" des Privatgutachters Dipl.-Ing. S, Zivilingenieur für Maschinenbau, Verfahrenstechnik, Schweißtechnik, Werkstoffprüfung, Videoendoskopie, Euop.-Welding-Engeneer, Werkstoffprüfsachverständiger, vor und hielt, gestützt auf diese Stellungnahme, dem Gutachten des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen Folgendes entgegen:
1. Die im Gutachten der Umweltschutzanstalt getroffene Feststellung, dass alle Motorengeräusche der Bagger, Radlader, Stapler und LKW, die sich am Betriebsareal bewegen, in Richtung der Liegenschaft des Beschwerdeführers unbedeutend seien, könne nicht nachvollzogen werden, da die Immissionsanteile dieser Quellen nicht ausgewiesen würden; es fehlten dazu die entsprechenden emissions- und immissionsseitigen Messungen und Beurteilungen.
2. Die im Gutachten vorgenommene Gegenüberstellung und Beurteilung von Messwerten sei unrichtig, da versäumt worden sei, entsprechende Beurteilungspegel für die betriebskausalen (ÖNORM S 5004) sowie die Schienenverkehrsimmissionen (Schienenverkehrslärm- Immissionsschutzverordnung) zu bilden. Dieser gravierende Beurteilungsmangel führe aber zu einer verzerrten Darstellung der Messergebnisse, welche eine objektive, schalltechnischen Erfordernissen entsprechende Beurteilung der gegenständlichen Anlagenerweiterung verunmöglichten.
3. Das im Gutachten der Umweltschutzanstalt verwendete vereinfachte Rechenverfahren zur Ermittlung des Immissionsanteils entspreche nicht den - im Report des Umweltbundesamtes R.-157 "Anforderungen an schalltechnische Projekte" ausgewiesenen - Mindestangaben, wonach jedenfalls das jeweils relevante gesamte Frequenzspektrum der jeweiligen Quellen zugrunde zu legen sei sowie sämtliche Quellen im Freien (in concreto: Schrott-Verladung, Manipulationstätigkeiten) mitzubehandeln seien. Dabei seien auch einzelne kurzzeitige Spitzenpegel und die maßgeblichen Geräuschcharakteristika zu beachten.
4. Wie das Gutachten der Umweltschutzanstalt selber ausführe, würden im gegebenen Zusammenhang maximale Schalldruckpegel durch Bahnvorbeifahrten von relativ langen Pausen zwischen den Zugvorbeifahrtsereignissen abgelöst; durch die damit verbundene Dauer der Hörbarkeit der Betriebsgeräusche, welche sich durch relativ konstante Geräusche von der Schredderanlage und spitzenhafte, in der Intensität und Häufigkeit schwankende metallische Manipulationsgeräusche auszeichneten, sei - laut Gutachten der Umweltschutzanstalt - ein subjektiver Störgrad gegeben, der insbesondere durch die erweiterten, derzeit nicht genehmigten Betriebszeiten verstärkt werde. Damit werde zum einen unterstrichen, dass als wesentliche Grundlage der Beurteilung auch die auf dem Gelände der gegenständlichen Anlage vorgenommenen Manipulationsgeräusche zu berücksichtigen seien, zum anderen festgehalten, dass in den Pausen zwischen dem lärmintensiven Vorbeifahren von Zügen ein subjektiver Störgrad durch die beabsichtigte Erweiterung der Anlage zu besorgen sei. In diesem Zusammenhang könne die theoretische Nichtanhebung einer bahnlärmgeprägten Umgebungssituation nicht als Maßstab zur Ableitung und Festlegung von betriebsspezifischen Grenzwerten herangezogen werden; in einem derartigen Fall sei auch aus schalltechnischer Sicht die Anwendung des "akustischen Verdeckungsgesetzes" (Moosbauer/Gratt, Betriebslärm - Ist-Maß und Messungen, ecolex 1999, 860) nicht vertretbar, da - wie in der schalltechnischen Stellungnahme nachgewiesen werde - der Grundgeräuschpegel in Verkehrspausen um rund 19 dB bzw. an Samstagen um 20 dB überschritten werde.
5. Schließlich werde durch die beigelegte schalltechnische Stellungnahme nachgewiesen, dass das Gutachten der Umweltschutzanstalt in unzulässiger und missverständlicher Weise die Begriffe des "Grundgeräuschpegels" und "Basispegels" vermische, sodass eine weiterführende Beurteilung zwangsläufig zu falschen Schlüssen komme.
6. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass das Gutachten der Umweltschutzanstalt mit erheblichen inhaltlichen und methodischen Mängeln behaftet sei, die eine abschließende Beurteilung der Auswirkungen der gegenständlichen Anlagenerweiterung in lärmtechnischer Sicht nicht zuließen; vor diesem Hintergrund sei jedenfalls zu beantragen, dass insbesondere im Hinblick auf die in der beigelegten schalltechnischen Stellungnahme aufgezeigten Punkte eine Ergänzung bzw. Verbesserung des Gutachtens der Umweltschutzanstalt vorgenommen werde. Jedenfalls könne aber auf Grundlage der im letztgenannten Gutachten ausgewiesenen Messergebnisse bereits jetzt abgeleitet werden, dass eine projektgemäße Anlagenerweiterung zu einer maßgeblichen Erhöhung des Grundgeräuschpegels von 19 bzw. 20 dB führen würde. Eine derartige immissionsseitige Zusatzbelastung sei jedenfalls als erhebliche nachteilige Auswirkung auf Mensch und Umwelt zu beurteilen und bedeute, dass die Anlagenerweiterung nicht genehmigungsfähig sei. Selbst wenn man entgegen der Meinung des Beschwerdeführers der Auffassung sei, dass die Betriebszeiten bereits mit dem Bescheid der BH vom 7. Oktober 1986 auf Mo - Fr 6 Uhr bis 18 Uhr sowie Samstag 8 bis 12 Uhr festgelegt worden seien, liege dem nunmehrigen Projekt doch eine Betriebszeitenerweiterung zugrunde, weil von Montag bis Freitag nunmehr bis 19 Uhr (somit täglich 1 Stunde länger und Samstags ab 6 Uhr (somit 2 Stunden früher) betrieben werden solle. Insgesamt ergebe sich somit auch nach dieser Berechnung eine Betriebszeitenerweiterung um 7 Stunden pro Woche. Angesichts der dargestellten erheblichen Überschreitung des Grundgeräuschpegels um 19 bzw. 20 dB könne somit von einer nicht zumutbaren erheblichen Zusatzbelastung ausgegangen werden.
Zu den einzelnen Punkten dieser Kritik an seinem Gutachten gab der lärmschutztechnische Sachverständige der Niederösterreichischen Umweltschutzanstalt folgende Stellungnahme ab:
Zu 1.)
Diese Erkenntnis stütze sich auf die Ergebnisse der an insgesamt fünf Messtagen über jeweils mehrere Stunden durchgeführten Messungen und Beobachtungen nach ÖNORM S 5004. Die Motorengeräusche der Bagger, Radlader, Stapler und LKW seien dabei weder hörbar noch messbar gewesen. Eine Immissionsdarlegung samt Beurteilung und Emissionsdarstellungen für Teilanlagen in Zahlen erübrige sich bei nicht hörbaren Geräuschanteilen von bereits vorhandenen Betriebsanlagen.
Zu 2.)
Die Schienenlärmimmissionsschutzverordnung sei nur für den Neu- oder Umbau von Schienenanlagen zwecks Prüfung des Erfordernisses von Lärmschutzeinrichtungen anzuwenden. Die Gegenüberstellung der Betriebsgeräusche der Anlage der (mitbeteiligten Partei) mit den ortsüblichen Umgebungsgeräuschen zwecks Ermittlung der jeweiligen Einflussgröße habe sich daher nur auf objektive physikalische Größen zu beschränken. Eine Anwendung der Schienenlärmimmissionsschutzverordnung sei nicht zulässig. Der Bildung von Beurteilungspegeln gemäß ÖNORM S 5004 sei im Abschnitt 3.2. des Gutachtens bei der schalltechnischen Aufbereitung zwecks Beurteilung nach ÖAL 3, Blatt 1, Rechnung getragen worden.
Zu 3.)
Die gegenständliche Erweiterung bestehe aus der Schaffung neuer Lagerflächen und Betriebsgebäude hauptsächlich im Bereich der Erweiterungsflächen südöstlich des bestehenden Betriebsareals. Neuanschaffungen oder Erweiterungen der Manipulationsgeräte (Bagger, Radlager) seien nicht vorgesehen. Die im Zusammenhang mit den neuen Lagerflächen auftretenden Manipulationstätigkeiten würden daher vom vorhandenen Gerätepark alternierend mit den bestehenden Lagerflächen erfolgen, sodass quantitativ keine Erhöhung der Manipulationsgeräusche zu erwarten sei. Durch im Vergleich zu den Bestandsflächen größere Entfernung der neuen Lagerflächen in teilweise gegenüber der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch Gebäude abgeschatteter Lage werde sich qualitativ eine geringfügige Verbesserung (theoretische Verringerung) der durchschnittlichen Manipulationsgeräusche ergeben. Nachdem die Immissionen der Gesamtbetriebsanlage inklusive der Manipulationstätigkeiten in der Nachbarschaft durch mehrfache Messungen bekannt seien und die Ausdehnungen zu keinen qualitativ anderen oder quantitativ höheren schalltechnischen Auswirkungen in der Nachbarschaft führten, sei eine Nachrechnung dieses Teilanlagengeräusches aus schalltechnischer Sicht nicht erforderlich.
Jene Teile der Anlagenerweiterung mit konkret neuen Einrichtungen und Schallquellen, nämlich die ME-Sortieranlage, die Werkstätte und die Waschbox, seien nachgerechnet worden. Als geeignete Methoden der Nachrechnung und dem Stand der Technik entsprechend würden in facheinschlägigen Sachverständigenkreisen die ÖAL 28, VDI 2714 oder ISO 9613-2, verwendet. Alle Methoden beinhalteten die Möglichkeit der Schallimmissionen sowohl über ein Oktavbandspektrum mit den Mittelfrequenzen von 63 Hz bis 8 kHz bzw. über eine diskrete Frequenz, die der Hauptfrequenz der Emissionsquelle angepasst werde, zu berechnen. Die zu wählende Methode bleibe dem Sachverständigen überlassen. Der erfahrene Sachverständige passe im Sinne der Vermeidung eines überhöhten Erhebungsaufwandes die Methode problemorientiert dem Gegenstand an und verzichte in einfachen Fällen - wie im Fall der Betriebserweiterung, wo nur eine Öffnung und vier Tore für die Schallabstrahlung konkret maßgeblich seien - auf die aufwendige Berechnung in Oktavbändern oder eventuell sogar mit einem dreidimensionalen Schallausbreitungsmodell. Die im gegenständlichen Fall verwendete Methode der ÖAL 28 - betrachtet für das Oktavband 500 Hz und berechnet für ungehinderte Schallausbreitung - ergebe Prognosewerte mit entsprechender Sicherheit, welche den Maximalfall der Schallausbreitung wiedergäben. Eine Detailbetrachtung würde bei einem erheblichen Mehraufwand lediglich ähnlich gelagerte, tendenziös niedrigere Detailergebnisse liefern und somit insgesamt zu keinem anderen Prognoseergebnis der Gesamtsituation führen.
Die "Anforderungen an schalltechnische Projekte" laut UBA-Bericht 157 definierten allgemeine Bedingungen für Projekte jeder Größenordnung und seien daher auf komplexe Situationen bis hin zu UVP-pflichtigen Projektgrößen abgestimmt. Sie wären daher bei der Anwendung im gegenständlichen Fall eindeutig überzogen. Die maßgeblichen Emissionsdaten, Lagen und Annahmen seien für die untersuchten Schallquellen im Gutachten der Umweltschutzanstalt angeführt.
Zu 4.)
Bei genauerem Studium des Gutachtens der Umweltschutzanstalt, insbesondere der Seiten 13 bis 17, hätte man erkennen müssen, dass die Beurteilungspegel gemäß ÖNORM S 5004 gebildet worden seien und mit dem örtlich auftretenden Grundgeräuschpegel jedoch mit korrekter Zuordnung der entsprechenden Wetterlage und nicht, wie in der Stellungnahme des Privatgutachters vorgenommen, die Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der mitbeteiligten Partei, ermittelt bei der maximal immissionswirksamen Ostwettersituation mit dem Grundgeräuschpegel bei ruhiger Westwetterlage (Gegenwindlage) verglichen worden seien. Diese Gegenüberstellung müsse natürlich zu massiv anderen, nicht der Realität entsprechenden Ergebnissen führen. Zur Beschreibung des tatsächlichen Störgrades und dessen Bewertung gegenüber gestellt könnten daher nur Werte, die bei gleichen Wetterlagen erhoben worden seien. Unter diesen korrekten Bedingungen ergebe sich der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche bei Ostwetterlage mit einem Wert von 55 dB, der Grundgeräuschpegel mit einem Wert von 45 dB bei vergleichbarer Ostwetterlage unter der Betrachtung einer Betriebszeit von 6 Uhr bis 17 Uhr bzw. 18 Uhr.
Unter separater Betrachtung der Betriebszeit bis 19 Uhr (Mittelwert der Grundgeräuschpegel über die betriebszeitfreien Messperioden am 11. November 1999 von 16 Uhr bis 19 Uhr) errechne sich ein maßgeblicher Grundgeräuschpegel von 43 dB. Unter Anwendung des obgenannten Bewertungskriteriums ergebe sich eine Überschreitung dieses Wertes mit dem Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der mitbeteiligten Partei von 12 dB.
Für einen Samstagsbetrieb bei Ostwetterlage unter Berücksichtigung der Betriebszeit von 6 Uhr bis 12 Uhr (6 Stunden tatsächliche Betriebszeit bezogen auf 8 Stunden Beurteilungszeitraum bedingten einen Lr der Betriebsgeräusche von 53 dB) sei ein Überschreiten des zu erwartenden Grundgeräuschpegels von 40 bis 42 dB durch den Beurteilungspegel von 53 dB im Ausmaß von 11 bis 13 dB prognostiziert.
Der Vergleich der A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel LA,eq des Betriebsgeräusches mit dem der örtlich vorhandenen Umgebungssituation ergebe eine zusätzliche Information über zu erwartende oder vorhandene Zusatzimmissionen der betriebsspezifischen Schallimmissionen.
Alle diese Daten und zugehörigen Informationen, wie der subjektive Höreindruck, der nach ÖNORM S 5004 zu beschreiben sei, seien im Gutachten der Umweltschutzanstalt nachvollziehbar angeführt. Sie dienten als Grundlage für den medizinischen Sachverständigen, dem letztlich die Prüfung der Zumutbarkeit obliege und der daher auch die Grenzen der Zumutbarkeit festzulegen habe.
Zu 5.)
Diese falsche Behauptung leite sich offenbar von der Formulierung auf Seite 15, 4. Absatz (des Gutachtens der Umweltschutzanstalt) ab. In der Messzeit am Samstag, 12. November 1999, sei zwar ein Betrieb der mitbeteiligten Partei vorgelegen, es seien aber - wie beschrieben - nur vereinzelt Spitzen aus der Betriebsanlage schwach wahrnehmbar gewesen (Hinweis auf die Tabelle auf Seite 9 des Gutachtens der Umweltschutzanstalt). Zwischenzeitlich seien in der beobachteten Zeit von 11 bis 12 Uhr lange Pausen der Ruhe (ohne hörbare Betriebsgeräusche) aufgetreten, sodass diese Werte sehr wohl dem Grundgeräuschpegel per Definition entsprächen. Überdies seien die Messwerte von Samstag, 12. November 1999, überhaupt nicht in die Beurteilung eingeflossen, weil sie bei Westwetterlagen erhoben worden seien. Sie hätten jedoch - trotz Bemängelung - als Grundlage zur Ableitung der hohen Überschreitungen des Grundgeräuschpegels mit dem Beurteilungspegel der gegenständlichen Betriebsgeräusche in der Stellungnahme des Privatgutachters beim Vergleich der Grundgeräuschpegel bei Westwetterlage (Gegenwind) mit dem Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche bei Ostwetterlage (Mitwind) gedient, was zu einer erheblichen Verzerrung der Bewertungsgrundlagen führe.
Zum Thema Grundgeräuschpegel und dessen Mittelung - "die arithmetische Mittelung sei schalltechnisch unzulässig" - werde Folgendes ausgeführt:
Auch dem Gutachter der Umweltschutzanstalt sei bekannt, dass eine arithmetische Mittelung statistischer Schallpegel wie des Grundgeräuschpegels nicht dem statistischen Mittel über die gesamte Betrachtungszeit entspreche, weshalb auch neben dem Wert auf die arithmetische Mittelung hingewiesen worden sei. Aus schalltechnischer Sicht und den Bewertungskriterien der ÖAL 3/1 folgend wäre eine Bezugszeit von acht Stunden, also von 11 bis 19 Uhr, erforderlich. Da bis 16 Uhr jedoch ein Betrieb der mitbeteiligten Partei geherrscht habe, seien für den übrigen (normativ erforderlichen) Zeitraum keine definitionsgemäßen Grundgeräuschpegelwerte vorgelegen. Unter diesen Voraussetzungen komme eine arithmetische Mittelung der verbleibenden betriebsgeräuschfreien Messwerte dem statistischen Mittel über acht Stunden am nächsten, weshalb diese Methode gewählt worden sei. Informativ sei eine Nachrechnung der Ergebnisse unter Zuhilfenahme der typischen örtlichen Umgebungsgeräusche aus den vorliegenden elektronischen Pegelschrieben vorgenommen worden. Dabei hätte sich ein Grundgeräuschpegel von 42,6 dB, gerundet 43 dB, bei statistischer Betrachtung über die Zeit von 16 bis 19 Uhr ergeben. Die bekannte arithmetische Mittelung habe Ergebnisse von 43,4 dB gezeigt, was normativ gerundet zum gleichen Ergebnis von 43 dB führe.
Zum Thema Grenzwertbemessung (Verdeckungsgesetz) werde Folgendes ausgeführt:
Das Ausmaß der Lärmstörung richte sich nach dem Überschreiten des Grundgeräuschpegels mit dem Beurteilungspegel. In der ÖAL 3/1 seien Bewertungsmethoden angeführt, die die zu erwartende (statistisch erhobene) Reaktion der Öffentlichkeit auf die Überschreitung des Grundgeräuschpegels durch den Beurteilungspegel für die Überschreitungsgrößen 0 dB, 5 dB, 10 dB, 15 dB und 20 dB beschrieben.
Hiezu werde festgehalten, dass die Beurteilung der Zumutbarkeit dem medizinischen Sachverständigen vorbehalten sei, der neben den physikalischen Größen noch andere Kriterien berücksichtigen werde.
Der schalltechnische Sachverständige habe die hierzu erforderlichen Daten in Form des Grundgeräuschpegels, des Abewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegels LA,eq und der Spitzenbelastung über die Umgebungssituation und des A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegels, des Beurteilungspegels und der Spitzen der betriebsspezifischen Geräusche darzulegen und den subjektiven Höreindruck zu beschreiben.
Alle diese Daten seien im Gutachten der Umweltschutzanstalt normgemäß dargelegt und sowohl das Ausmaß der Überschreitung des Grundgeräuschpegels mit dem Beurteilungspegel - mit besonderem Hinweis bei Überschreitungen von mehr als 10 dB - als auch der Einfluss der Betriebsgeräusche auf die Umgebungssituation angegeben und der subjektive Höreindruck beschrieben worden.
Welche Grenzwertkriterien (zulässige Überschreitung des Grundgeräuschpegels, Anhebung der Bestandslärmsituation) unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Ausbreitungsverhältnisse im Untersuchungsraum (dargestellte Ergebnisse träten nur bei präziser Ostwetterlage auf und erreichten daher nicht dauernd die ausgewiesene Höhe) angewandt würden, obliege dem medizinischen Sachverständigen.
Zusammenfassend ließen die in der Stellungnahme des Privatgutachters gerügten Details betreffend
- die arithmetische/statistische Mittelung - was zwar mathematisch begründet, schalltechnisch bei den vorliegenden Ergebnissen aber legitim sei - und überdies bei mathematisch korrekter Anwendung im gegenständlichen Fall zu keinem anderen Ergebnis führe,
- die Nichtanwendung der Schienenimmissionsverordnung, welche jedoch nur für den Neubau oder den wesentlichen Umbau von Schienenstrecken anzuwenden sei,
- die Forderung nach der Anwendung einer komplexen Rechenmethode, welche für die gegenständliche einfache Problemstellung überzogen erscheine und
- die Behauptung, die Begriffe "Basispegel" und "Grundgeräuschpegel" vermischt zu haben, was aus den obigen Darlegungen bei korrekter Interpretation der Definition falsch sei,
auf ein eingehendes Auseinandersetzen mit dem Gutachten der Umweltschutzanstalt und der einschlägigen Normen und Fachliteratur schließen. Umso mehr erscheine es verwunderlich, dass durch das Vermischen einfach erkennbarer und eindeutig beschriebener wetterspezifischer Schallpegeldaten (Vergleich der Beurteilungspegel bei Ostwetterlage mit den Grundgeräuschpegeln bei Westwetterlage) die Ergebnisse des Gutachtens in Frage gestellt und eine Überarbeitung und Ergänzung gefordert würden.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, der darauf mit einer weiteren Stellungnahme des Privatgutachters reagierte, in der er insbesondere auf den so genannten "Schienenbonus" einging und erklärte, dessen Berücksichtigung sei nicht nur in der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung vorgesehen, sondern auch in der ÖAL-Richtlinie Nr. 30 sowie in der ÖNORM S 5011.
Die zum Thema "Umweltauswirkungen" des Projektes der mitbeteiligten Partei eingeholten Gutachten des immissionstechnischen Amtssachverständigen und des Amtssachverständigen für Naturschutz bemängelte der Beschwerdeführer als unvollständig.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 19. Jänner 2001 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde dahingehend abgeändert, dass die Betriebszeiten von Montag bis Freitag von 6.30 Uhr bis 19 Uhr und am Samstag von 6.30 Uhr bis 12 Uhr festgesetzt wurden.
In der Begründung wird nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Gesetzesbestimmungen zunächst die Frage der Zuständigkeit des LH behandelt und dazu ausgeführt, bei der gegenständlichen Anlage handle es sich um eine Schrottverwertungsanlage mit einer Kapazität von 80.000 t pro Jahr, welche nicht in Anhang 1 zum UVP-G 1993 aufgezählt gewesen sei. Aus diesem Grund habe auch die vom Beschwerdeführer angeführte Bestimmung des § 3 Abs. 4 UVP-G 1993 nicht zur Anwendung kommen können, da dieser lediglich regle, wann Änderungen einer im Anhang 1 angeführten bestehenden Anlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen seien. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass infolge des Zusammenhanges zwischen der G Recycling Ges.m.b.H. (Entsorgung von 17.700 t Altautos = gefährliche Abfälle/Jahr) und der Anlage der mitbeteiligten Partei (Lagerung, mechanische Sortierung und Verwertung von 80.000 t Schrott = nicht gefährliche Abfälle/Jahr) im Sinne der Perg-Tobra-Entscheidung des Umweltsenates vom 7. Jänner 1999 von einem einheitlichen Vorhaben und daher doch von einer Anlage gemäß Anhang 1 zum UVP-G 1993 auszugehen sei, könne nicht gefolgt werden. Eine solche Zusammenrechnung beider Anlagen käme nur in Frage, wenn beide denselben Betriebszweck hätten. Da der Betriebszweck der - abfallwirtschaftsrechtlich unter Bürgerbeteiligung genehmigten - Behandlungsanlage der G Recycling Ges.m.b.H. in der Entsorgung und Schadstoffentfrachtung von Altautos zu sehen sei, den Betriebszweck der Anlage der mitbeteiligten Partei hingegen die Verwertung von Leicht- (Aluminium, Magnesium, Legierungen), Bunt-(Kupfer, Bronze, Messing, Zink, Blei) und Schwermetallen (Eisen und Legierungen mit Chrom und Nickel, Molybdän) darstelle, könne nicht von einem einheitlichen Vorhaben im Sinne der obigen Ausführungen ausgegangen werden. Der LH sei daher zuständige Behörde zur Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung gewesen.
Am 1. Juli 2000 sei das UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 89/2000 in Kraft getreten. Danach seien nun auch Anlagen zur Lagerung von Eisenschrott und Alteisen mit einer Gesamtkapazität von mindestens 30.000 t als UVP-pflichtige Vorhaben in vereinfachten Verfahren abzuwickeln (Anhang 1 Z. 3 Spalte 2 lit. b UVP-G 2000), weil diese Bestimmung jedoch nicht auf die Durchsatz-, sondern auf die Lagerkapazität Bezug nehme und die Lagerkapazität der Schrottverwertungsanlage der mitbeteiligten Partei nach Angaben der Antragstellerin maximal 6.000 t betrage, finde diese Bestimmung keine Anwendung.
Überdies wäre nach der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 dieses Gesetz nicht auf Vorhaben anzuwenden, für die einerseits vor dem 1. Juli 2000 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet worden sei und die andererseits nicht vom Geltungsbereich des UVP-G 1993 erfasst gewesen seien, wenn im Genehmigungsverfahren die Bestimmungen der UVP-Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet worden seien. Obwohl dies für das vorliegende Projekt nicht notwendig gewesen sei, sei eine solche unmittelbare Anwendung erfolgt; dabei sei durch Sachverständigengutachten festgestellt worden, dass durch die gegenständliche Anlagenerweiterung nicht mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des unmittelbar anzuwendenden Artikels 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie zu rechnen sei.
Zur Frage der Erhöhung der von den bestehenden Anlagenteilen ausgehenden Emissionen und einer quantitativen und qualitativen Erhöhung der Lärmsituation führte die belangte Behörde aus, von der mitbeteiligten Partei sei wiederholt dargelegt worden, dass die Menge der in der erweiterten Anlage zur Sortierung, Aufbereitung und Zwischenlagerung gelangenden Abfälle nicht erhöht werde. Die dem Projekt zugrunde gelegte Durchsatzkapazität von 80.000 t pro Jahr ergebe sich ausschließlich aus der Leistung der gegenständlichen Anlage und bestehe bereits seit Jahren, nur sollten diese Mengen nunmehr durch Erweiterung der Lagerflächen und der Betriebszeiten qualitativ besser sortiert und, sofern nicht ein sofortiger Abtransport erfolge, bis zum Verkauf zwischengelagert werden. Neuanschaffungen von Maschinen und Geräten für Manipulation seien nicht beantragt worden. Eine Erhöhung der derzeitigen Emissionssituation sei somit nur bezüglich der aus der Lagertätigkeit resultierenden Lärmemissionen überhaupt möglich. Um andersartige Lärmemissionen könne es sich dabei keinesfalls handeln. Der schalltechnische Amtssachverständige habe hierzu schlüssig ausgeführt, dass die bisherige Manipulationstätigkeit auf Lagerflächen, die sogar weiter von der Liegenschaft des Beschwerdeführers entfernt seien, verteilt und darüber hinaus durch die Errichtung von zusätzlichen Gebäuden eine Abschattwirkung erzielt werde, weshalb aus lärmtechnischer Sicht sogar von einer theoretischen Immissionsminderung für den Beschwerdeführer auszugehen sei. Eine Nachrechnung dieser Anlagengeräusche sei daher im Gegensatz zu den neuen Einrichtungen und Schallquellen (NE-Sortieranlage, Werkstätte und Waschbox) aus schalltechnischer Sicht nicht erforderlich gewesen. Auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte schalltechnische Gutachten habe ebenso wie die ergänzende Stellungnahme vom 20. Dezember 2000 dies nicht entkräften können. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass im schalltechnischen Gutachten die einzelnen Immissionsanteile nicht ausgewiesen worden seien, habe der schalltechnische Sachverständige in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass seinem Gutachten die Ergebnisse der an fünf Messtagen durchgeführten Messungen nach ÖNORM S 5004 zugrunde lägen und die Motorengeräusche der Bagger, Radlader, Stapler und LKWs weder hörbar noch messbar gewesen seien.
Zum wiederholten Verweis des Beschwerdeführers auf die Bestimmungen der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung werde darauf hingewiesen, dass gemäß deren § 1 diese Verordnung hinsichtlich der Schallimmissionen auf Grund des Schienenverkehrs (Zugverkehr) sowohl für den Neubau als auch für den wesentlichen Umbau von Strecken oder Streckenteilen im Zuge von Haupt-, Neben- und Straßenbahnen gemäß den §§ 4 und 5 des Eisenbahngesetzes 1957 gelte. Diese Verordnung diene somit der Prüfung des Erfordernisses von Lärmschutzeinrichtungen im Rahmen von Verfahren betreffend den Neu- oder Umbau von Schienenanlagen und finde daher im vorliegenden Anlagenverfahren keine Anwendung.
Sämtliche Messprotokolle, aus welchen u.a. auch die Anzahl der vorbeifahrenden Züge, deren Intervalle, Dauer und Intensität hervorgingen, seien auch dem medizinischen Amtssachverständigen, dessen Aufgabe es letztendlich sei, die konkreten Auswirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen, zur Verfügung gestellt worden.
Hinsichtlich der beantragten Erweiterung der Betriebszeiten gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass es sich dabei um eine beabsichtigte Erhöhung von 23,5 Wochenstunden handle, da die mitbeteiligte Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung betreffend die gewerberechtliche Anlagengenehmigung im Jahre 1986 erklärt habe, dass zwar eine Betriebszeit von Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 18 Uhr und am Samstag von 6 Uhr bis 12 Uhr dem Projekt zugrunde liege und auch weiterhin beantragt werde, die tatsächliche Betriebszeit jedoch vermutlich Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 17 Uhr betragen werde.
Dieser Auffassung des Beschwerdeführer sei nicht zu folgen, da einzig und allein auf die im gewerbebehördlichen Verfahren beantragten und in der Folge auch bewilligten Betriebszeiten abzustellen sei. Auch im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens sei seitens der mitbeteiligten Partei immer wieder betont worden, dass es sich bei den beantragten Betriebszeiten um Rahmenzeiten handle, wobei voraussichtlich zu 60 % mit der betrieblichen Kernzeit das Auslangen gefunden werden könne.
Die bisher genehmigten Betriebszeiten sollten gemäß der vorliegenden Projektbeschreibung nunmehr auf Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 19 Uhr und am Samstag von 6 bis 12 Uhr, somit um fünf Wochenstunden, erweitert werden. Auch hinsichtlich dieser Erweiterung komme der schalltechnische Gutachter zum Ergebnis, dass die Geräusche aus der gegenständlichen Anlagenerweiterung mit Sicherheit weder quantitativ noch qualitativ zu einer Anhebung bzw. Verschlechterung der Bestandslärmsituation führten.
Aufbauend auf dem schalltechnischen Gutachten und den diesem zugrunde liegenden Messprotokollen führe der medizinische Amtssachverständige in schlüssiger Weise aus, dass in dieser Zeit die betriebskausalen Geräusche aus medizinischer Sicht die Umgebungsgeräuschsituation nicht signifikant beeinflussen könnten und daher mit keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen sei. Er komme jedoch auf Grundlage der schalltechnischen Messergebnisse zu dem Schluss, dass infolge tageweiser deutlich geringerer Umgebungsgeräuscheinwirkungen in der Zeit von Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 6.30 Uhr und unter Berücksichtigung der Ausführungen des schalltechnischen Sachverständigen, dass aus dem Vergleich der Messwerte über die Grundgeräuschpegel bei vergleichbarer Wetterlage an Samstagen um ca. 5 dB niedrigere Werte gegenüber den anderen Werktagen angenommen werden müssen, bei einem Betrieb vor 6.30 Uhr ein signifikanter Störeinfluss durch betriebsrelevante Lärmimmissionen gegeben sein könnte. Der medizinische Amtssachverständige halte in seinem Gutachten auf Grund der Messprotokolle der Umweltschutzanstalt nachvollziehbar fest, dass zwischen 6 Uhr und 6.30 Uhr Lärmbeeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Betriebszeiten seien daher entsprechend einzuschränken gewesen.
Hinsichtlich der Luftschadstoffimmissionen führe der medizinische Amtssachverständige aus, diese seien so gering, dass sie den Verhältnissen an unbelasteten Orten entsprächen, weshalb Auswirkungen auf den menschlichen Organismus keinesfalls zu erwarten seien. Es könne daher der Schluss gezogen werden, dass bei einem gesunden, normal empfindenden Kind und bei einem normal empfindenden Erwachsenen keine feststellbaren negativen Auswirkungen durch Änderung der Anlage zu erwarten seien.
Was den Einwand des Beschwerdeführers betreffe, mehrere Auflagen ließen die erforderliche Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit vermissen, so gelte hiefür, dass dadurch kein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt werden könne.
Der Antrag auf Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Erweiterung der bestehenden Schrottverwertungsanlage habe dadurch, dass mit 12. Juli 1998 die Indirekteinleiterverordnung in Kraft getreten sei, ohne Übergangsbestimmungen für anhängige Verfahren vorzusehen, keine Änderung erfahren. Auf Grund der geänderten Rechtslage sei das gegenständliche Projekt lediglich infolge Überschreitung der in der Indirekteinleiterverordnung normierten Mengenschwelle für den gefährlichen Abwasserinhaltsstoff "Summe der Kohlenwasserstoffe" bewilligungspflichtig, weshalb diesbezüglich am 17. November 1998 eine mündliche Verhandlung abgeführt worden sei. Der in diesem Zusammenhang anzuwendende § 102 WRG 1959, der eine taxative Aufzählung der Parteien in einem solchen Verfahren enthalte, normiere jedoch keine Parteistellung der Nachbarn schlechthin, weshalb der Beschwerdeführer zu der eigens hierüber abgeführten Verhandlung am 29. März 1999 mangels Parteistellung von der erstinstanzlichen Behörde nicht zu laden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Aspekt einer Unzuständigkeit der belangten Behörde bringt der Beschwerdeführer vor, das Vorhaben der mitbeteiligten Partei hätte einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen; zuständig sei daher nicht die Abfallwirtschaftsbehörde, sondern die Landesregierung gewesen. Die Notwendigkeit eines Verfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) ergebe sich sowohl nach dessen Fassung vor als auch nach der Novelle 2000. Die technischen Einrichtungen der beiden am Standort tätigen Unternehmen (der mitbeteiligten Partei auf der einen und der G Recycling Ges.m.b.H. auf der anderen Seite) seien infolge ihres untrennbaren örtlichen und sachlichen Zusammenhangs als einheitliches Vorhaben zu betrachten. In dieser Anlage würden neben nicht gefährlichen auch gefährliche Abfälle behandelt. Die Kapazität der bestehenden Schrottbehandlungsanlage sei nach dem gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheid vom 7. Oktober 1986 auf 40.000 t pro Jahr beschränkt, die Kapazität der dieser vorgeschalteten Anlage zur Behandlung von Altautos durch den abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheid des LH vom 10. Jänner 1997 auf 12.500 t pro Jahr. Diese Kapazitäten würden durch den vorliegenden Antrag um zumindest 40.000 t, infolge Erweiterung der Betriebszeiten jedenfalls nicht weniger als
21.966 t pro Jahr gesteigert. Mit dieser Kapazitätserweiterung würden die Änderungsschwellen gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang 1 Z. 2 UVP-G (i.d.F. vor der Novelle 2000) überschritten. Nach dem UVP-G i.d.F. der Novelle 2000 unterliege das Vorhaben der mitbeteiligten Partei einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anhang 1 Z. 1 lit. c in Verbindung mit § 3a leg. cit. Obwohl die belangte Behörde die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung verneine, habe sie versucht, eine Erheblichkeitsprüfung nach der UVP-Richtlinie durchzuführen. Diese sei aber mangelhaft und entspreche weder den Vorgaben des UVP-G noch der UVP-Richtlinie.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die mitbeteiligte Partei und während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens stand das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. 697/93 idF BGBl. Nr. 773/1996 (UVP-G) in Kraft. Erst während des Verfahrens vor der belangten Behörde trat mit 11. August 2000 die Novelle zum UVP-G BGBl. I Nr. 89/2000 in Kraft. Mit dieser Novelle wurde u.a. der Titel des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes geändert. Dieses führt nunmehr die Bezeichnung "Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000".
Sowohl nach dem UVP-G als auch nach dem UVP-G 2000 ist im § 39 die Zuständigkeit der Landesregierung für die Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens und die Bescheiderlassung vorgesehen.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
Wäre für das Projekt der mitbeteiligten Partei ein Verfahren nach dem UVP-G oder dem UVP-G 2000 durchzuführen gewesen, dann wäre hiefür die Landesregierung und nicht der Landeshauptmann zuständig gewesen. Der Landeshauptmann wäre daher als unzuständige Behörde eingeschritten. Daraus ergibt sich zwar entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Unzuständigkeit der belangten Behörde; diese war jedenfalls zuständig, über die Berufung gegen den vom LH nach dem AWG erlassenen Bescheid zu entscheiden. War aber der LH zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides unzuständig, dann durfte sie diesen Bescheid nicht bestätigen, sondern musste ihn ersatzlos beheben. Eine Unzuständigkeit der in erster Instanz einschreitenden Behörde kann der Beschwerdeführer als Verletzung seiner Rechte geltend machen. Falls sich also seine Annahme, das Vorhaben der mitbeteiligten Partei unterliege einer Umweltverträglichkeitsprüfung als zutreffend erwiese, wäre der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts behaftet.
Das UVP-G 2000 enthält in seinem § 46 Abs. 9 eine Übergangsvorschrift für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVP-G 2000 anhängig waren.
Nach dieser Übergangsvorschrift ist das UVP-G 2000 auf Vorhaben, die vor dem 11. August 2000 nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 erfasst waren und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder das Trassenverordnungserlassungsverfahren vor dem 11. August 2000 eingeleitet wurde, nicht anzuwenden, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet werden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin können diese Verfahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVP-G 2000 (11. August 2000) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortgeführt werden.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Vorhaben der mitbeteiligten Partei sei bereits nach dem UVP-G einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen gewesen.
Nach § 3 Abs. 1 UVP-G sind Vorhaben, bei denen auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und die im Anhang 1 angeführt sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Nach § 1 Abs. 3 UVP-G ist für die im Anhang 1 angeführten Vorhaben und die dort festgelegten Änderungen dieser Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Nach § 3 Abs. 4 leg. cit. ist für Änderungen einer im Anhang 1 angeführten bestehenden Anlage, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann durchzuführen, wenn
1. durch die Änderung der Schwellenwert nach Anhang 1 erstmals überschritten wird und
a) durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung der bestehenden Anlage um mindestens 50 % erfolgt oder
b) die Summe der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50 % des im Anhang 1 festgelegten Schwellenwertes überschreitet;
2. bei bestehenden Anlagen mit bereits über dem Schwellenwert nach Anhang 1 liegender Kapazität das Änderungsprojekt unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50 % des im Anhang 1 festgelegten Schwellenwertes überschreitet und durch die Änderung eine Kapazitätserweiterung um mindestens 25 % erfolgt;
3. bei der Änderung einer bestehenden Anlage, für die im Anhang 1 kein Schwellenwert festgelegt wurde, das Änderungsprojekt unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens 50 % des ursprünglich genehmigten Umfangs überschreitet.
Der Beschwerdeführer ordnet das Vorhaben der mitbeteiligten Partei dem Tatbestand des Anhanges 1 Z. 2 UVP-G zu.
Nach Anhang 1 Z. 2 UVP-G sind folgende Vorhaben UVP-pflichtig:
"Anlagen zur stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität von mindestens 20.000 t pro Jahr."
Grundvoraussetzung für eine UVP-Pflichtigkeit des Erweiterungsvorhabens der mitbeteiligten Partei nach § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang 1 Z. 2 UVP-G ist, dass in dieser Anlage gefährliche Abfälle oder Altöle stofflich verwertet oder sonst behandelt werden, was vom Beschwerdeführer bejaht, von der belangten Behörde und von der mitbeteiligten Partei aber verneint wird.
Der Beschwerdeführer bringt für seine Auffassung, die Anlage der mitbeteiligten Partei sei eine zur stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen, zwei Argumente vor.
Zum einen meint er, die gewerbebehördlich mit Bescheid der BH vom 7. Oktober 1986 bewilligte Anlage der mitbeteiligten Partei und die abfallwirtschaftsrechtlich mit Bescheid des LH vom 19. Jänner 1997 genehmigte Anlage der G Recycling Ges.m.b.H. seien als Einheit anzusehen. Es sei unbestritten, dass in der Anlage der G Recycling Ges.m.b.H. mit gefährlichen Abfällen manipuliert werde. Somit sei die ganze aus der Anlage der mitbeteiligten Partei und jener der G Recycling Ges.m.b.H. bestehende, als Einheit anzusehende Anlage als solche im Sinne des Anhanges 1 Z. 2 UVP-G anzusehen.
Zum anderen behauptet der Beschwerdeführer, selbst bei isolierter Betrachtung der Anlage der mitbeteiligten Partei allein ergebe sich aus der Verhandlungsschrift aus dem Jahr 1986, dass in dieser Anlage auch gefährliche Abfälle zugelassen seien.
Die mitbeteiligte Partei bestreitet die Zulässigkeit einer Zusammenrechnung beider Anlagen. Gefährliche Abfälle würden in ihrer eigenen Anlage nicht verwertet oder sonst behandelt; sie übernehme lediglich Material, welches von gefährlichen Bestandteilen gesäubert sei. Zu diesem Zweck sei auch die Anlage der G Recycling Ges.m.b.H. vorgeschaltet worden.
Der gewerbebehördliche Genehmigungsbescheid der BH für die Schrottverwertungsanlage der mitbeteiligten Partei vom 7. Oktober 1986 enthält in seinem Spruch folgenden Passus:
"Der Genehmigung liegen die Projektsunterlagen und die Ergänzungen in der Verhandlungsschrift vom 9.6.1986 zugrunde."
In der Begründung heißt es, der zur Genehmigung beantragte Schrottverwertungsbetrieb samt allen Anlageteilen - ausgenommen die noch geplante Betriebstankstelle - sei in den Projektsunterlagen und in den in den Befunden der Verhandlungsschrift enthaltenen Ergänzungen ausführlich beschrieben.
In der Verhandlungsschrift vom 9. Juni 1986 ist unter Punkt 8 ("abfalltechnische Belange") eine Beschreibung der für die Anlage in Betracht kommenden Abfälle enthalten. In diesem Zusammenhang wird auch erwähnt, dass bei den anfallenden Abfällen hinsichtlich der Gefährdungsmerkmale (Brennbarkeit, Wassergefährdungspotential) zu unterscheiden ist. Im Anschluss daran wird eine Reihe von Abfällen aufgezählt, die als gefährliche Abfälle anzusehen sind. Im Zusammenhang mit diesen Abfällen heißt es schließlich, diese Abfallarten, die schon bei der Übernahme und noch vor einer Schredderung abzutrennen seien, stellten vornehmlich auf Grund ihrer gewässergefährdenden Eigenschaften zumeist gefährliche oder überwachungsbedürftige Sonderabfälle im Sinne des Sonderabfallgesetzes bzw. der ÖNORM S 2101 dar; ihre weitere Entsorgung habe nach den Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes zu erfolgen. Hiezu seien die voraussichtlichen jährlichen Abfallmengen an gefährlichen Abfallarten dem Landeshauptmann zu melden, der Nachweis einer geordneten Beseitigung der Abfälle selbst durch Führung eines Begleitscheinssystems zu belegen. Die Abfälle der Zerdiratorenanlage hingegen stellten keine gefährlichen Sonderabfälle dar.
Dieser Passus stellt eine Ergänzung der Projektsbeschreibung im Sinne des Spruches des Genehmigungsbescheides dar.
Aus den wiedergegebenen Passagen ergibt sich, dass gefährliche Abfälle bereits bei der Übernahme auszusondern sind, dass sie also in der Anlage weder verwertet noch sonst behandelt werden dürfen. Die Anlage der mitbeteiligten Partei stellt also für sich allein keine Anlage zur stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen dar.
Zum selben Ergebnis führt auch ein Blick auf Spruch und Begründung des erstinstanzlichen Bescheides. Dieser enthält gemäß § 29 Abs. 7 Z. 1 AWG eine Aufzählung der in der Anlage zu behandelnden Abfallarten. Aus diesem Katalog ergibt sich in Verbindung mit der Zitierung des § 29 Abs. 1 Z. 3 AWG, dass nur nicht gefährliche Abfälle behandelt werden dürfen.
Seine Auffassung, die Anlagen der mitbeteiligten Partei und der G Recycling Ges.m.b.H. seien im Hinblick auf die Frage des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung als Einheit zu betrachten, stützt der Beschwerdeführer auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-392/96 (Kommission gegen Irland).
In diesem Urteil hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) verstösst, wenn er Vorhaben der im Anhang II der UVP-Richtlinie genannten Art von vornherein von einer Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht ausnimmt. Der EuGH hat einen Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten angenommen, der aber nicht überschritten werden dürfe. In diesem Zusammenhang hat er ausgeführt:
"Eine solche Überschreitung läge vor, wenn ein Mitgliedstaat lediglich ein Kriterium der Projektgröße festlegte, ohne sich außerdem zu vergewissern, dass das Regelungsziel nicht durch die Aufsplitterung von Projekten umgangen würde. Bleibt die kumulative Wirkung von Projekten unberücksichtigt, so hat dies praktisch zur Folge, dass sämtliche Projekte einer bestimmten Art der Verträglichkeitsprüfung entzogen werden können, obgleich sie zusammen genommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie haben können."
Aus dieser Entscheidung ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Eine Aufsplitterung von Projekten zwecks Umgehung einer Umweltverträglichkeitsprüfung liegt im Beschwerdefall nicht vor.
Der Beschwerdeführer stützt sich auch auf Entscheidungen des Umweltsenates.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Mai 2001, 99/06/0164, die vom Umweltsenat in mehreren Entscheidungen vertretene Auffassung geteilt, dass bei einem entsprechend engen Zusammenhang zwischen mehreren Vorhaben ungeachtet der Verschiedenheit ihres rechtlichen Trägers diese Vorhaben als Einheit anzusehen sind. Als eine der Voraussetzungen für eine solche Zusammenrechnung verschiedener Anlagen wurde dabei der einheitliche Betriebszweck genannt.
An einem solchen einheitlichen Betriebszweck fehlt es im Beschwerdefall. Betriebszweck der Behandlungsanlage der G Recycling Ges.m.b.H. ist die Entsorgung und Schadstoffentfrachtung von Altautos durch Trockenlegung und Demontage von gefährlichen Anteilen, den Betriebszweck der Anlage der mitbeteiligten Partei bildet hingegen die Sortierung und Aufbereitung von Haushaltsschrott, Gewerbe- und Industrieschrott und auch Schrott von Autowracks zum Zweck der Weitergabe an den Sekundärrohstoffhandel, also Manipulation mit nicht gefährlichen Abfällen. Es liegt somit im Hinblick auf den Tatbestand des Anhanges 1 Z. 2 UVP-G ein unterschiedlicher Betriebszweck vor, nämlich einmal die Manipulation mit gefährlichen, im anderen Fall mit nicht gefährlichen Abfällen.
Ob auch eine "Kumulierungsprüfung" nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 das selbe Ergebnis erbrächte, ist nicht zu untersuchen, da es im vorliegenden Zusammenhang um die Erörterung der Frage geht, ob nach dem UVP-G eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war; dabei findet das UVP-G 2000 noch keine Anwendung.
Somit ergibt sich, dass die isoliert zu betrachtende Anlage der mitbeteiligten Partei, da sie nicht der stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung gefährlicher Abfälle dient, nicht dem Anhang 1 Z. 2 UVP-G zugeordnet werden kann und ihre Änderung daher schon aus diesem Grund keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G bedurfte.
Im Übrigen fehlt es auch an dem für eine UVP-Pflichtigkeit erforderlichen weiteren Merkmal einer Kapazitätserweiterung.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren die Behauptung der mitbeteiligten Partei nicht bestritten, dass sich weder aus dem gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1986 noch aus dem Projekt eine Kapazitätsbeschränkung ergibt. Er leitet diese Kapazitätsbeschränkung aus dem Verweis des gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides auf die diesem zugrunde liegende Verhandlungsschrift vom 9. Juni 1986 ab. Dort findet sich unter Punkt 5 ("maschinentechnische Ausstattung") jener Passus, auf den sich der Beschwerdeführer stützt. Dieser Passus lautet:
"Das über Straßen oder Schiene angelieferte Schrottmaterial (ca. 40.000 t im Jahr) wird nach einer innerbetrieblichen Vorbearbeitung bzw. Aussortierung im Wesentlichen über zwei Anlagengruppen weiter verarbeitet."
Daraus schließt der Beschwerdeführer, dass die Kapazität der Anlage auf 40.000 t beschränkt sei, weil der Bescheid auf die Verhandlungsschrift verweise.
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Der angeführte Passus gibt lediglich den vom Sachverständigen geschätzten Umfang des angelieferten Materials wieder, besagt aber nichts über die Kapazität der Anlage oder gar über eine beabsichtigte Beschränkung. Dafür, dass mit der Erwähnung des angelieferten Materials eine Beschränkung der zulässigen Verarbeitungsmenge bewirkt werden sollte, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Der Spruch des Genehmigungsbescheides verweist auch nicht auf die Verhandlungsschrift schlechthin, sondern nur auf Ergänzungen des Projektes durch die Verhandlungsschrift. Dass es sich bei dieser Erwähnung angelieferten Materials um eine Ergänzung des Projektes hinsichtlich der zulässigen Verarbeitungskapazität handeln soll, ist nicht zu erkennen. Wäre eine Kapazitätsbeschränkung notwendig gewesen, so wäre zu erwarten, dass dies ausdrücklich erwähnt und auch eine Begründung hiefür gegeben wird. Dies ist nicht der Fall. Aus den Einreichunterlagen für die Erweiterung ergibt sich vielmehr, dass die Kapazität der Anlage bereits bisher 80.000 t erreicht hat. Dies blieb vom Beschwerdeführer unbestritten.
Warum die belangte Behörde in der Gegenschrift plötzlich davon spricht, sie habe nie bestritten, dass die Erweiterung eine Kapazitätsausweitung von 40.000 t auf 80.000 t pro Jahr nach sich ziehe, bleibt völlig unerfindlich, hat sie doch noch in der Begründung ihres Bescheides den gegenteiligen Standpunkt vertreten.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Änderung der Betriebszeiten führe zu einer Kapazitätserweiterung, welche die im UVP-G enthaltenen Schwellenwerte überschreite und damit die UVP-Pflicht nach sich ziehe, ist schon deshalb unzutreffend, weil die diesen Überlegungen zu Grunde liegende Annahme, die Kapazität der Anlage sei mit 40.000 t/Jahr beschränkt, aus den obgenannten Gründen nicht zutrifft.
Das Erweiterungsvorhaben der mitbeteiligten Partei bedurfte daher nach dem UVP-G keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.
Nach der Übergangsvorschrift des § 45 Abs. 9 UVP-G 2000 führt dies auch zum Entfall der UVP-Pflichtigkeit nach dem UVP-G 2000, wenn entweder in dem erforderlichen Genehmigungsverfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG i.d.F. 97/11/EG unmittelbar angewendet wurden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand.
Die belangte Behörde hat in dem nach dem AWG durchgeführten Verfahren die UVP-Richtlinie unmittelbar angewendet. Der Beschwerdeführer bekämpft zwar die in diesem Zusammenhang eingeholten Gutachten als mangelhaft und nicht der UVP-Richtlinie genügend; er hat es aber verabsäumt, diesen Gutachten im Verwaltungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten, weshalb die belangte Behörde von diesen Gutachten ausgehend zu der Annahme gelangen konnte, dass von dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei keine relevanten Umweltauswirkungen ausgehen.
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang kritisiert, der immissionstechnische Amtssachverständige habe verschiedene Aspekte, insbesondere die Kumulation der Umweltauswirkungen von Ist-Zustand und Änderungsvorhaben nicht untersucht, so übersieht er, dass bereits eine Reihe von Vorgutachten sowohl aus dem erstinstanzlichen Verfahren als auch aus dem Verfahren vor der belangten Behörde vorlagen, auf die der Amtssachverständige auch hingewiesen hat.
Der Hinweis des Beschwerdeführers, der immissionstechnische Amtssachverständige habe selbst darauf hin gewiesen, dass er bestimmte Gesichtspunkte nicht beurteilen könne, lässt außer Acht, dass die belangte Behörde dies zum Anlass genommen hat, ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz einzuholen.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, statt eines Verfahrens nach dem AWG hätte ein solches nach dem UVP-G oder dem UVP-G 2000 durchgeführt werden müssen, erweist sich als unzutreffend.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich an diesem Ergebnis auch dann nichts ändern würde, wenn man alle Annahmen des Beschwerdeführers - ausgenommen jene über die Kapazitätsausweitung - zugrunde legte.
Selbst wenn man also davon ausginge, dass die Anlage der mitbeteiligten Partei eine solche zur stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung gefährlicher Abfälle sei, dass die Recyclinganlage als Teil dieser Anlage angesehen werden müsse und/oder dass die Prüfung der Umweltauswirkungen der Anlagenänderung durch die belangte Behörde ungenügend sei, wäre das Resultat das selbe.
In diesem Fall käme die Übergangsvorschrift des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 nicht zum Tragen und es wäre an Hand der Tatbestände dieses Gesetzes zu prüfen, ob das Vorhaben der mitbeteiligten Partei nach dem UVP-G 2000 UVP-pflichtig wäre.
Der Beschwerdeführer meint, dieses Änderungsvorhaben falle unter Anhang 1 Spalte 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000.
Nach dieser Bestimmung sind folgende Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen:
"Sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch) von gefährlichen Abfällen oder von Altölen mit einer Kapazität von mindestens 1000 t/a; ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung; Änderungen ab einer Kapazitätsausweitung von mindestens 10.000 t/a".
Nach § 3a Abs. 1 UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist.
Es fehlt schon an der Erfüllung des Änderungstatbestandes, da keine Kapazitätsausweitung erfolgt.
Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung des Parteiengehörs, dass der verfahrenseinleitende Antrag nach Durchführung der mündlichen Verhandlung noch durch einen Antrag auf Erteilung einer Indirekteinleiterbewilligung geändert worden sei. Zu der über diesen Antrag durchgeführten mündlichen Verhandlung sei der Beschwerdeführer nicht geladen worden. Zu Unrecht sei die Parteistellung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang verneint worden. Die Durchführung einer gesonderten Verhandlung entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Bei Beiziehung des Beschwerdeführers zu dieser Verhandlung hätte er seine Rechte geltend machen können.
Nach § 29 Abs. 2 AWG hat der Landeshauptmann bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte- , Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind.
Das nach dieser Bestimmung im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren anzuwendende WRG 1959 enthält in seinem § 102 auch Bestimmungen über die Parteistellung.
Bestimmungen über die Parteistellung speziell für das Verfahren nach dem AWG enthält aber auch § 29 Abs. 5 AWG.
In welchem Verhältnis die Bestimmungen über die Parteistellung im § 29 Abs. 5 AWG auf der einen und jene im § 102 WRG 1959 im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem AWG auf der anderen Seite stehen, braucht hier nicht untersucht zu werden.
Selbst wenn der Beschwerdeführer - was mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist - durch die Indirekteinleitung in seinen Rechten beeinträchtigt sein könnte und deshalb zu der diesbezüglichen gesonderten Verhandlung beigezogen hätte werden müssen, läge im Unterbleiben dieser Beiziehung kein relevanter Verfahrensmangel. Der Beschwerdeführer zeigt nämlich nicht auf, in welchen Rechten er durch diese Nichtbeiziehung hätte verletzt werden können. Die allgemeine Aussage, bei Beiziehung zu dieser Verhandlung hätte er seine Rechte wahren können, erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an die Darlegung der Relevanz eines behaupteten Verfahrensmangels zu stellen sind. Überdies hatte der Beschwerdeführer in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Gelegenheit, darzutun, welche seiner Rechte durch die Indirekteinleiterbewilligung verletzt wurden. Das ist nicht geschehen.
Verfehlt ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1998, 96/07/0210. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Aufsplitterung eines nach § 29 AWG vom Landeshauptmann abzuführenden Verfahrens in Einzelgenehmigungen nach den jeweiligen, im § 29 Abs. 2 AWG aufgezählten materiellrechtlichen Vorschriften der vom Gesetzgeber angeordneten Genehmigungskonzentration und der damit verbundenen Eigenständigkeit des nach § 29 AWG abzuführenden Verfahrens widerspricht.
Ein Fall einer Aufsplitterung liegt im Beschwerdefall aber nicht vor. Der LH hat auch die Bewilligung zur Indirekteinleitung in seinen nach § 29 AWG ergehenden einheitlichen Bescheid aufgenommen.
Eine Bestimmung des Inhalts, dass nur eine einzige mündliche Verhandlung abgehalten werden dürfe, enthält das AWG nicht.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, von der geplanten Erweiterung der Anlage der mitbeteiligten Partei gingen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen aus.
Der Beschwerdeführer wiederholt in diesem Zusammenhang sein im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen gegen das lärmschutztechnische Gutachten, das die belangte Behörde eingeholt hat, legt aber - mit einer allerdings wesentlichen, noch zu erörternden Ausnahme - nicht dar, dass und aus welchen Gründen die zu dieser Kritik und dem ihr zugrunde liegenden Privatsachverständigengutachten von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme des lärmschutztechnischen Sachverständigen, die diese Kritik entkräftet, unzutreffend sein soll. Mit diesem Vorbringen kann daher der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen.
Dies gilt allerdings nicht für das Vorbringen, ein "Schienenbonus" hätte berücksichtigt werden müssen.
In seiner Stellungnahme zum schalltechnischen Gutachten hat der Beschwerdeführer sein Begehren nach Berücksichtigung eines Schienenbonus auf die Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung gestützt.
Dem hielt der schalltechnische Amtssachverständige entgegen, diese Norm sei auf Grund der Umschreibung ihres Anwendungsbereiches auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
In seiner ergänzenden Stellungnahme hielt dem der Beschwerdeführer, wiederum gestützt auf Ausführungen seines Privatgutachters, entgegen, die Anwendung eines Schienenbonus sei auch in der ÖAL-Richtlinie Nr. 30 sowie in der ÖNORM S 5011 vorgesehen. In beiden Regelwerken werde unter dem Punkt "Zugverkehr" angeführt, umfangreiche internationale Studien hätten gezeigt, dass bei gleichem äquivalentem Dauerschallpegel Schienenverkehrslärm in den meisten Fällen weniger störend empfunden werde als Straßenverkehrslärm. Aus diesem Grunde sei in vielen Staaten zur Beurteilung von Schienenverkehrslärmimmissionen ein Bonus eingeführt worden, welcher in der Regel 5 dB betrage. Der Bonus sei nach den jeweils anzuwendenden Rechtsnormen, ansonsten nach dem Stand der Wissenschaft, einzusetzen.
Weiters verwies der Beschwerdeführer bezüglich des Schienenbonus auf den Report R-157 des Umweltbundesamtes und behauptete, bei Anwendung dieses Bonus ergäben sich andere Lärmimmissionsdaten, aus denen eine Beeinträchtigung seiner Rechte abzuleiten sei.
Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde inhaltlich nicht auseinander gesetzt und dadurch Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der Beschwerdeführer erwähnt auch, dass er durch unzumutbare Luftemissionen und -immissionen beeinträchtigt werde, lässt aber auch hiefür eine Begründung vermissen.
Schließlich bekämpft der Beschwerdeführer die Auflagen 1.1.,
1.2. und 1.3 des erstinstanzlichen Bescheides, die vom angefochtenen Bescheid unverändert bestätigt wurden, als unbestimmt und einer Vollstreckung nicht zugänglich.
Diese Auflagen lauten:
"1.1. Es sind eine Eingangskontrolle und die hiebei verwendeten Geräte oder Mittel näher zu beschreiben, mittels derer Übernahmen von Schrotten, die nicht für eine weitere Bearbeitung oder Sortierung geeignet sind, ausgeschlossen werden. Abzustellen ist beispielhaft auf radioaktive Metalle, toxische Metalle, phyrophore Metalle oder solche, die mit Wasser unter Bildung entzündbarer Gase reagieren.
1.2. Das vorliegende Abfallwirtschaftskonzept ist zu ergänzen, insbesondere sind in dieses noch aufzunehmen:
Ölscheiderinhalte
- Schlämme aus Abscheidern (Fahrzeugwaschanlage, Freilagerflächen)
- Stäube (Kehrabfälle) von verschiedenen Lagerflächen
Werkstättenabfälle
1.3. In einer allgemeinen Projektsdarstellung ist auf bestimmte potentielle Brandereignisse in einer Brandschutzordnung (siehe Auflagen: Bautechnik) auf
- Leichtmetallbrände und
- Brände von Schredder- und Staubabscheiderfraktionen
- Beseitigung von Löschwässern (Untersuchungsumfang, Freigabe zur Ableitung),
geeignete Löschmittel oder Brandbekämpfungsmaßnahmen und Verhaltensmaßnahmen einzugehen.
Die unter Pkt. 1.1. - 1.3. geforderten Unterlagen sind der Behörde binnen drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides, jedenfalls noch vor Inbetriebnahme der beantragten Erweiterung vorzulegen."
Der Beschwerdeführer hat diese Auflagen in der Berufung bekämpft und auch eine Begründung dafür gegeben, warum sich diese Auflagen für ihn nachteilig auswirken könnten.
Die belangte Behörde ist auf dieses Vorbringen nicht näher eingegangen, sondern hat sich mit der nicht begründeten Aussage begnügt, durch die Auflagen könnten Rechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt werden.
Ob durch Auflagen Rechte von Parteien eines Verwaltungsverfahrens verletzt werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und bedarf einer entsprechenden Untersuchung. Dies gilt auch für vom Konsenswerber verschiedene Parteien, also insbesondere für Nachbarn einer Betriebsanlage.
Im Beschwerdefall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die beanstandeten Auflagen zu einer Beeinträchtigung von Rechten des Beschwerdeführers führen.
Diese Auflagen erwecken den Eindruck, dass das Projekt der mitbeteiligten Partei in Bezug auf die Eingangskontrolle, auf den Umgang mit Ölabscheiderinhalten, Schlämmen aus Abscheidern, Stäuben und Werkstättenabfällen sowie auf den Brandschutz Mängel aufweist. Verstärkt wird dieser Eindruck der Mangelhaftigkeit des Projektes bei einem Blick in die Niederschrift über die der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides voran gegangene Verhandlung vom 17. November 1998. Dort heißt es in Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft und Abfallchemie, nach einer allgemeinen Projektsprüfung sei bereits am 25. August 1998 eine Besprechung zum Verfahrensgegenstand abgehalten worden. Bereits damals seien einige Projektsänderungen angeregt worden, die jedoch noch nicht vorlägen. Die Forderung nach diesen Projektsergänzungen werde aufrecht erhalten, da aus ihnen wesentliche und umweltrelevante Betriebsweisen bzw. Arbeitsabläufe erkennbar werden sollten.
Bei den hier erwähnten Projektsergänzungen handelt es sich zum Teil um jene, die dann als Auflagen 1.1 bis 1.3 in den erstinstanzlichen Bescheid aufgenommen wurden.
Weist das Projekt der mitbeteiligten Partei aber tatsächlich die erwähnten Mängel auf, ist nicht auszuschließen, dass durch diese Mängel (Nichterkennbarkeit wesentlicher und umweltrelevanter Betriebsweisen und Arbeitsabläufe), wie der Beschwerdeführer behauptet, dessen Rechte beeinträchtigt werden könnten.
Die von der Behörde gewählte Form, diese Projektsergänzungen als Auflagen vorzuschreiben, war im Beschwerdefall nicht der geeignete Weg, solche allenfalls bestehenden Mängel zu beseitigen. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer bei Rechtskräftigwerden dieser Auflagen in ihrer derzeitigen Form keine Möglichkeit mehr hätte, ihre Erfüllung durch die mitbeteiligte Partei als ungenügend zu bekämpfen.
Es wäre daher Sache der belangten Behörde gewesen, zu prüfen, ob das Projekt der mitbeteiligten Partei tatsächlich entsprechende Mängel aufweist und ob dadurch Rechte des Beschwerdeführers verletzt werden können oder nicht. Durch die Unterlassung dieser Prüfung hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Oktober 2001
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