VwGH 2001/07/0003

VwGH2001/07/000322.3.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des Johann H in X, vertreten durch Dr. Heinz Ager, Rechtsanwalt in 5061 Elsbethen, Gemeindeweg 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 25. September 2000, Zl. 1/01- 36.755/67-2000, betreffend einen Auftrag zur Vornahme von Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs3;
AVG §59 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl. 98/07/0146, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. August 1998, mit dem dem Beschwerdeführer ein - mit Ausnahme der Fristsetzung - mit dem angefochtenen Bescheid inhaltlich gleich lautender wasserpolizeilicher Auftrag erteilt worden war, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Die zur Aufhebung des damals angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften lag darin, dass der im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG festgesetzten Frist zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen mangels entsprechender Begründung die Nachvollziehbarkeit fehlte. Die unter Spruchpunkt 1 bis 3 des damals angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer erteilten Aufträge standen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im dortigen Beschwerdeverfahren hingegen im Einklang mit der Rechtslage.

Die Berufungsbehörde setzte daraufhin ihr Ermittlungsverfahren zur Frage der Angemessenheit der Leistungsfrist fort und holte ein Gutachten eines abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 28. August 2000 mit folgendem Wortlaut ein:

"Gemäß den im wasserrechtlichen Berufungsbescheid vom 10.8.1998, Zl. 1/01-36.755/18-1998, genannten Spruchabschnitten 1. bis 3. sind zur Entfernung der Mineralölverunreinigung im Wesentlichen folgende Maßnahmen zu setzen und zu befristen:

a) Maßnahmen auf GP 681/3 und 3, je KG T:

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