VwGH 2001/06/0002

VwGH2001/06/000219.4.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde des OP und der UD, beide in F, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. November 2000, Zl. Ve1-550-2916/1- 1, betreffend einen Unterlassungsauftrag gemäß § 37 der Tiroler Bauordnung 1998 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Pinswang, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Tir 1998 §37 Abs4 litb;
BauRallg;
BauO Tir 1998 §37 Abs4 litb;
BauRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde (kurz: Gemeinde). Auf dieser Liegenschaft, welche sie vom Bund (Republik Österreich) mit Kaufvertrag vom 23. Juni 1999 erworben haben, befindet sich (unter anderem) ein Gebäude, welches als Zollamt in Verwendung stand. Die Liegenschaft ist im Flächenwidmungsplan als "Sonderfläche Zollamt" ausgewiesen.

Nach verschiedenen Verfahrensschritten im Anschluss an den Erwerb der Liegenschaft durch die Beschwerdeführer untersagte der Bürgermeister der Gemeinde als Baubehörde erster Instanz mit dem an beide Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom 20. Jänner 2000 gemäß § 37 Abs. 4 lit. b der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15 (TBO 1998) die weitere Benützung dieses Gebäudes.

Begründend heißt es, die Baubehörde habe gemäß der genannten Gesetzesbestimmung die weitere Benützung einer baulichen Anlage zu untersagen, wenn sie zu einem anderen als den bewilligten bzw. den aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt werde. Das fragliche Gebäude habe vor dem Erwerb durch die Beschwerdeführer als Zollwachgebäude gedient. Diese Verwendung als Amtsgebäude stehe in Übereinstimmung mit dem geltenden Flächenwidmungsplan, wonach das Grundstück als "Sonderfläche Zollamt" gewidmet sei. Da sich aus den Baubewilligungsakten der Verwendungszweck dieses Gebäudes nicht ergebe, sei auf den aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck abzustellen. Die bauliche Zweckbestimmung des Gebäudes sei nun offensichtlich jene gewesen, für Zwecke einer hoheitlichen Dienststelle, nämlich der Zollwache, zu dienen. Auch wenn es im Gebäude Schlafmöglichkeiten für Zollwachbeamte gegeben habe, sei dennoch von einem früheren Verwendungszweck als Amtsgebäude, nämlich für die Unterbringung von Amtspersonen in Ausübung ihres Dienstes auszugehen. Nur diese Verwendung entspreche im Übrigen der Flächenwidmung "Sonderfläche Zollamt". Den Beschwerdeführern müsse diese bisherige Verwendung bekannt gewesen sein, hätten sie doch mit den Vertretern der bisherigen Eigentümerin, der Republik Österreich, die Kaufverhandlungen gepflogen und hätten überdies die Aufschrift "Zollamt" der Grundbuchseinlage aus dem öffentlichen Grundbuch ersehen können.

Es sei nicht bestritten worden, dass das Gebäude nunmehr als Wohngebäude verwendet werde. Die Beschwerdeführer hätten auch mit Eingabe vom 25. Juni 1999 ihre Absicht, das Gebäude als Wohngebäude umzuwidmen, bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 19. August 1999 hätten sie der Baubehörde bekannt gegeben, sie wüssten, dass im Falle einer Veränderung der juristischen Situation die Wohnnutzung untersagt werden könne. Wenngleich es nicht verständlich sei, was mit "Veränderung der juristischen Situation" gemeint sei, könne das Schreiben wohl nur so verstanden werden, dass ihnen bekannt gewesen sei, dass einer Wohnnutzung rechtliche Probleme entgegenstünden. Die "juristische Situation" (im Original jeweils unter Anführungszeichen) habe sich nicht geändert, sei doch weder ein Bescheid "über die Änderung des Verwendungszweckes erlassen" noch der Flächenwidmungsplan geändert worden, geändert hätten sich "lediglich die Eigentümer der Liegenschaft und die faktische Nutzung". Es sei den Beschwerdeführern daher gemäß § 37 Abs. 4 lit. b TBO 1998 die gesetzwidrige Nutzung zu Wohnzwecken zu untersagen gewesen. Eine rechtmäßige Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken bedürfe einer baubehördlichen Bewilligung der Änderung des Verwendungszweckes gemäß § 20 Abs. 1 lit. c TBO 1998.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung (in welcher sie ua. darauf verwiesen, dass das Gebäude "bereits in seiner Substanz vor dem Jahre 1850 gebaut" worden sei).

Mit Berufungsbescheid vom 8. August 2000 wurde der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahin abgeändert, dass den Beschwerdeführern die Nutzung des Gebäudes "zu einem anderen als der Zollwache der Republik Österreich dienenden Zweck" untersagt wurde; im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen (Anmerkung: der Wortlaut des Spruches erscheint insgesamt etwas verstümmelt, lässt sich aber in Verbindung mit der Begründung zweifelsfrei im wiedergegebenen Sinn deuten).

Nach zusammengefasster Wiedergabe des Verfahrensganges führte die Berufungsbehörde begründend aus, das gegenständliche Bauwerk werde unstrittig als Wohngebäude genützt. Es sei daher zu prüfen, ob diese Nutzung aus baurechtlicher Sicht zulässig sei.

Auf Grund des "historischen Gebäudestandes" sei davon auszugehen, dass ein förmlicher, schriftlicher Baubescheid nicht existiere. Zumindest habe bei Durchsicht der der Gemeinde zur Verfügung stehenden Akten ein solcher nicht aufgefunden werden können. Es könne daher derzeit - bis zum allfälligen Auffinden einer allenfalls tatsächlich bestehenden behördlichen Bewilligung -

nicht auf eine bescheidmäßig auferlegte "Verwendungs-Bindung" - wie dies beispielweise in der geltenden Tiroler Bauordnung vorgesehen wäre - zurückgegriffen werden. Es sei daher auf den "aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck" (im Original unter Anführungszeichen) abzustellen, um den Inhalt der zulässigen Nutzung zu erfassen. Die Beschwerdeführer irrten freilich in ihrer Annahme, dass sich der Gesetzesbegriff der "baulichen Zweckbestimmung" lediglich abstrakt sozusagen ohne Rechtsbezug auf "Sinn und Zweck der Gebäudesubstanz" (im Original jeweils unter Anführungszeichen) beschränken würde. Die in Rede stehende Regelung sei bereits mit § 56 Abs. 7 der früheren Tiroler Bauordnung eingeführt worden (es folgt die Wiedergabe dieser Bestimmung). Der Gesetzgeber habe seinerzeit diese Regelung aufgenommen, um zu verhindern, dass ursprünglich für andere Verwendungszwecke errichtete Gebäude dieses Zweckes entkleidet und zu einer anderen, raumordnerisch unerwünschten Nutzung verwendet würden. Konkreter Anlass für die gesetzliche Bestimmung sei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Slg. Nr. 10.596/A (Anm.: vom 19. November 1981), in welchem dieser die Auffassung vertreten habe, dass mangels einer entsprechenden Bestimmung die Verwendung etwa einer Almhütte als Wohn- oder Wochenendhaus nicht als Änderung des Verwendungszweckes angesehen werden könne. Ausdrücklich habe daher der Gesetzgeber in den Materialien zu § 56 Abs. 7 TBO festgehalten, dass ohne eine solche Bestimmung die raumordnerischen Bemühungen zum Schutz des Freilandes vor widmungswidriger Bebauung unterlaufen würden (Hinweis auf eine Literaturstelle). Dazu sei ergänzend anzumerken, dass gemäß § 25 Abs. 2 lit. d TBO 1989 die Änderung des Verwendungszweckes eines Gebäudes bewilligungspflichtig gewesen sei, wenn und sofern diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes einen Einfluss haben könnte. Damit korrespondiere direkt die Bestimmung des § 20 Abs. 1 lit. c TBO 1998, wonach eine Änderung des Verwendungszweckes bei Vorliegen obiger Voraussetzungen einer baubehördlichen Bewilligung bedürfe.

Vorliegendenfalls sei somit die Beantwortung der Frage ausschlaggebend, ob die gegenwärtige Nutzung eine Änderung des Verwendungszwecke sei, die einen Einfluss auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften habe. Es komme daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht darauf an, ob das Gebäude als solches als Wohngebäude genützt werden könne, sondern ob angesichts der bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen die konkrete Nutzung als gesetzeskonform anzusehen sei.

Selbst wenn man unterstelle, dass das Zollwachgebäude in der Vergangenheit zu Wohnzwecken genutzt worden sei, so sei dies doch unzweifelhaft "im Rahmen der größeren Zweckwidmung als Einrichtung der Zollwache zur (mittelbaren oder unmittelbaren) Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben" erfolgt. Dies spiegle sich unmissverständlich in der Flächenwidmung "Sonderfläche Zollamt" wider, welche mit Gemeinderatsbeschluss vom 17. März 1983 erfolgt und von der Tiroler Landesregierung am 8. September 1983 aufsichtsbehördlich genehmigt worden sei. Eine hievon abweichende Wohnnutzung wäre mit der Flächenwidmung nicht in Einklang zu bringen, zumal gerade Sonderflächenwidmungen im Freiland (um eine solche handle es sich hier) generell restriktiv zu beurteilen seien. Dazu komme noch, dass eine Bebauung des fraglichen Grundstückes ausschließlich auf Grund des Erfordernisses, ein Zollwachgebäude im Bereich der Bundesgrenze zu haben, für zulässig erachtet worden sei und einzig und allein darin auch die Rechtfertigung für die Erteilung einer Sonderflächenwidmung gelegen gewesen sei. Die Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit habe diese raumordnerische Situation zu berücksichtigen. Eine nunmehrige Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken "außerhalb des oben aufgezeigten Zweckrahmens" sei nicht zulässig (wird näher ausgeführt). Das Argument, dass "ein schwebendes Umwidmungsverfahren behänge", gehe ins Leere, weil die Berufungsbehörde von der gegebenen Flächenwidmung auszugehen habe. Dabei sei auch anzumerken, dass kein Anspruch auf Erlassung einer solchen Verordnung bestehe. Überdies erscheine es kaum denkbar, "mitten im Freiland eine Wohngebietswidmung zu erlassen". Der Vergleich mit der Situation in einer näher bezeichneten anderen Ortschaft schlage deshalb fehl, weil sich dort im Umfeld des Zollgebäudes zahlreiche weitere Wohnhäuser (derzeit noch im Freiland) befänden und deshalb eine "generelle Neuorientierung der dortigen Flächenwidmungssituation zu erfolgen" habe. Diese Situation sei mit der vorliegenden nicht zu vergleichen, weil sich das hier in Rede stehende Zollgebäude "als im Freiland isolierte Baulichkeit" darstelle.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer eine umfangreiche Vorstellung. Darin brachten sie vor, bis allfällige Baubewilligungen aufgefunden würden, müsse auf die "bauliche Zweckbestimmung" des Gebäudes zurückgegriffen werden. Hiefür sei die Baugeschichte und die Bausubstanz des Gebäudes von entscheidender Bedeutung. Eine Wohnraumnutzung sei seit Anfang der Baugeschichte belegt. Die Wohnraumnutzung habe auch während der Nutzung des Gebäudes als Zollamt immer fortbestanden und sei daher auch in Zukunft zulässig. Die Bausubstanz ergebe sich aus den Bauplänen, die der Gemeinde vorlägen. Im Haus seien Schlafräume, Küchen, Bäder, WC vorhanden, woraus sich die Nutzung zu Wohnzwecken ergebe. So seien in dem Anwesen unstrittig drei komplett abgeschlossene Wohnungen vorhanden. Auch aus der Baugeschichte dieses Ortsteiles lasse sich ersehen, dass seit jeher eine Wohnnutzung dieses Gebäudes gegeben gewesen sei. Die Geschichte dieses Ortsteiles Weißhaus (in der Folge kurz: W) gehe bis in vorrömische Zeit zurück (wird näher ausgeführt). In einer näher bezeichneten Karte aus dem Jahr 1559 seien im Bereich des Ortsteiles W neun Gebäude eingezeichnet, bei denen es sich um Kalköfen und um dazugehörige Wirtschafts- und Wohngebäude handle. In dieser Zeit dürfe der Name "Weißhaus" (Hinweis auf die weiße Farbe des Kalkes) für das zentrale Wohngebäude dieser Anlage entstanden seien. In einer näher bezeichneten Chronik finde sich für das Jahr 1623 erstmals der Hinweis, dass das "Weißhaus" (neben der weiterbestehenden Wohnnutzung) für Zollzwecke umgebaut worden sei und am 3. September 1623 ein namentlich bezeichneter Zöllner dorthin versetzt worden sei. Nach weiteren historischen Darlegungen zu dortigen Steinbrüchen heißt es weiter, es könne festgehalten werden, dass eine Wohnbesiedlung des Ortsteiles W mindestens bis in die römische Zeit zurückreiche. Nur wegen der seit Jahrhunderten vorhandenen Bebauung mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sei in diesem Ortsteil dann ab 1623 eine Zollstelle betrieben worden. Auch die Bezeichnung des Namens "Weißhaus" lasse darauf schließen dass dominant und prägnant für das verfahrensgegenständliche Gebäude die Lage als zentrales Wohnhaus bei den Kalköfen gewesen sei und nicht die Zölle, die an dieser Stelle später kassiert worden seien.

Jedenfalls werde das Gebäude seit Jahrhunderten als Wohngebäude genutzt und werde weiterhin als Wohngebäude genutzt, sodass keine Veränderung des Verwendungszweckes im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. d "TBO 1998" (gemeint: TBO 1989) und somit auch kein baubehördlich bewilligungspflichtiger Vorgang erfolgt sei. Dies gelte gleichermaßen in Bezug auf § 20 Abs. 1 lit. c TBO 1998. Die derzeitige Nutzung des Gebäudes als Wohngebäude sei daher rechtmäßig.

Eine Definition des Begriffes "baulicher Zweckbestimmung" sei der TBO nicht zu entnehmen. Bei einer Interpretation des Wortlautes könne sich diese Wendung nur auf den Zweck der tatsächlich vorhandenen Bausubstanz beziehen. Die Wohnnutzung ergebe sich aus der Beschaffenheit des Gebäudes selbst. Für die Frage der baulichen Zweckbestimmung sei es unerheblich, ob die Wohnnutzung für private Zwecke oder für Amtszwecke erfolge. Dies hätte auch der bisherige Eigentümer (der Bund) so gesehen, welcher bei den Verkaufsverhandlungen der Auffassung gewesen sei, dass eine Fortsetzung der Wohnnutzung erfolgen werde.

Die Wohnnutzung stehe auch im Einklang mit der Flächenwidmung. Die Widmung als Zollwachgebäude umfasse nämlich die Wohnnutzung und die "Zollnutzung". Es sei also jede Nutzung erlaubt, die Teil der ursprünglichen Nutzung sei.

Zu bemerken sei, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude "als ältestes und namensgebendes Haus" ganz in diesem Ortsteil eingebettet sei, welcher aus fünf Gebäuden bestehe, von denen drei bewohnt seien. Dort befänden sich nämlich ein Restaurant mit Personalwohnungen und der Wohnung des Eigentümers nebst einem großen Parkplatz, weiters ein Kiosk, ein Gasthaus, und ein Wochenendhaus.

Die bisherige Nutzung des Gebäudes zu "nichtdienstlichen Zwecken" ergebe sich auch aus dem Grundbuchsstand. So seien mehrere Dienstbarkeiten zu Gunsten der Liegenschaft der Beschwerdeführer eingetragen, die sich hinsichtlich einer landwirtschaftlichen Nutzung auf Nachbargrundstücke bezögen (Hinweis auf ein Weiderecht bzw. eine Benützung durch frei laufendes Geflügel. (Anmerkung: Nach dem mit der Beschwerde vorgelegten, unbedenklichen Grundbuchsauszug kommen der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft unter anderem die verbücherten Rechte zu - es sind dies Grundbuchs-Tagebuchzahlen aus dem Jahr 1908 -, auf bestimmten Grundstücken drei Kühe weiden bzw. Geflügel freilaufen zu lassen.))

In dieser Vorstellung wird weiters die als vergleichbar angesehene Situation bei anderen früheren Zollämtern thematisiert, auch die Frage der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, und es wird ebenso auf das "laufende Umwidmungsverfahren" hingewiesen. Beigelegt sind 7 Lichtbilder, von denen die ersten drei dem Vorbringen zufolge das verfahrensgegenständliche Gebäude samt benachbarten Gebäuden darstellen, die weiteren vier hingegen ehemalige Zollämter in anderen Ortschaften.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe des Wortlautes des § 20 Abs. 1 lit. c TBO 1998 heißt es begründend, diese Bestimmung normiere dann die Bewilligungspflicht einer Veränderung des Verwendungszweckes von Gebäuden, wenn diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein könne. Hiebei komme es auf die abstrakte Einflussmöglichkeit an, nicht darauf, dass die Maßnahme tatsächlich von Einfluss sei. Vorliegendenfalls sei daher zunächst die raumordnungsrechtliche Perspektive zu prüfen. Das gegenständliche Gebäude befinde sich auf einem Grundstück, welches als "Sonderfläche Zollamt" im Flächenwidmungsplan ausgewiesen sei. Gemäß § 43 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10 in der Fassung LGBl. Nr. 21/1998, dürften auf Sonderflächen nur Gebäude und sonstige Anlagen, die dem festgelegten Verwendungszweck entsprächen, samt den dazugehörigen Nebenanlagen errichtet werden. Grundsätzlich sei daher "die Bezeichnung einer Sonderfläche" sehr restriktiv auszulegen, weil es gerade Sinn und Zweck einer Sonderflächenwidmung sei, eine von der Bezeichnung nicht erfasste Bebauung auszuschließen.

Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Gebäudes lägen Planunterlagen vor, die unter anderem Zimmer und zwei Dienstwohnungen auswiesen. Im Zusammenhang mit der genannten Sonderflächenwidmung stelle nun dieses Gebäude kein Wohngebäude, sondern vielmehr ein Amtsgebäude dar. Die gegenständlichen Räumlichkeiten dienten offensichtlich der Benützung von Amtspersonen in Ausübung ihres Dienstes. Die für die Beurteilung des gegenständlichen Falles wesentliche Unterscheidung zwischen Wohngebäuden und Amtsgebäuden ergebe sich auch aus der Tiroler Landesbauordnung vom 15. Oktober 1900, LGBl. Nr. 1/1901, in deren § 52 sogar eine eigene Zuständigkeitsbestimmung für öffentliche Bauten (Amtsgebäude) festgelegt worden sei. Gemäß dieser Bestimmung habe bei Bauausführungen des Allerhöchsten Hofes sowie des Staates oder des Landes oder von öffentlichen Fonds und Anstalten, die in der Verwaltung von Staat und Land stünden, die in den §§ 44 bis 48 vorgeschriebenen Amtshandlungen die politische Behörde erster Instanz zu pflegen. Dies sei die politische Bezirksbehörde. Ein öffentliches Gebäude könne daher entsprechend dem zuvor Gesagten selbst dann nicht als Wohngebäude betrachtet werden, wenn es "amtlichen Wohnzwecken" gedient habe. Dies auch deshalb, weil es unerheblich sei, welchen Verwendungszweck das Gebäude etwa in früheren Jahrhunderten gehabt habe. Wesentlich zur Feststellung der Zweckbestimmung eines Gebäudes sei somit die Zweckbestimmung zum Zeitpunkt der Einführung der ersten baurechtlichen Regelungen, somit der Verwendungszweck zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tiroler Landesbauordnung vom 15. Oktober 1900. Das verfahrensgegenständliche Gebäude sei zu diesem Zeitpunkt zweifellos als Zollamtsgebäude genutzt worden und sei somit "unter die im § 52 der Tiroler Landesbauordnung normierte eigene Zuständigkeit für öffentliche Bauten" gefallen.

Aus rechtlicher Sicht komme einem solchen Gebäude daher immer nur die Qualifikation eines Amtsgebäudes zu. Vorliegendenfalls stelle somit die Änderung des Verwendungszweckes von Amtsgebäude in Wohngebäude eine Änderung dar, die abstrakt einen Einfluss auf die raumordnungsrechtlichen Vorschriften habe, weil die Nutzung eines derartigen Gebäudes als Wohngebäude einer Widmung gemäß § 38 TROG 1997 als Wohngebiet bzw. gemischtes Wohngebiet bedürfte. Dies löse daher die Bewilligungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 lit. c TBO 1998 aus.

Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit der Flächenwidmung geäußerten Ansicht, es treffe die Gemeinde die Verpflichtung, den Flächenwidmungsplan an die tatsächliche Nutzung des Gebäudes anzupassen, sei anzumerken, dass sie damit gänzlich die Bestimmungen des TROG 1994 verkannt hätten. Eine Verpflichtung der zur Verordnung berufenen Organe, bei der Erlassung einer Verordnung auf die tatsächliche Nutzung eines Gebäudes abzustellen, sei dem TROG genauso fremd wie überhaupt ein Rechtsanspruch eines Einzelnen auf Erlassung einer Verordnung.

Letztlich sei auch auf die Bestimmung des § 3 Abs. 1 TBO 1998 hinzuweisen, wonach bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürften, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eigneten und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche hätten. Da auf einer Grundfläche, welche als "Sonderfläche Zollamt" gewidmet sei, nur solche Gebäude errichtet werden dürften, die dieser Widmung entsprächen, löse die Nutzung eines Gebäudes abstrakt auch Einfluss auf die baurechtlichen Vorschriften aus. Die Errichtung eines Wohngebäudes auf einer solchen Sonderfläche entspreche nicht den im § 3 Abs. 1 TBO 1998 normierten Erfordernis. Die faktische Nutzung eines auf einer solchen Sonderfläche stehenden Gebäudes als Wohngebäude habe daher auch auf die baurechtliche Zulässigkeit des Gebäudes Einfluss. Dadurch wiederum werde eine Bewilligungspflicht nach § 20 Abs. 1 lit. c TBO 1998 ausgelöst.

Somit hätten die Gemeindebehörden daher zu Recht die weitere Benützung des Gebäudes gemäß § 37 Abs. 4 lit. b TBO 1998 untersagt.

Seitens der belangten Behörde dürfe zudem auf den Begriff "der aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehende Verwendungszweck" (im Original unter Anführungszeichen) hingewiesen werden. Gegenständliches Gebäude werde zumindest seit 1623 als Amtsgebäude für den Zollbetrieb verwendet. Es sei somit offensichtlich, dass die bauliche Zweckbestimmung, die sich aus dem Verwendungszweck von nahezu 400 Jahren ableiten lasse, im konkreten Fall jene eines Amtsgebäudes darstelle, welches allenfalls in beschränktem Maße auch die Wohnmöglichkeit für Bedienstete umfasst habe. Damit stelle im konkreten Verfahren der aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehende Verwendungszweck einen auf die Sonderflächenwidmung nach § 43 TROG 1997 eingeschränkten baulichen Verwendungszweck dar, der keinesfalls eine Nutzung als Gesamtwohngebäude zulasse. Für die Aufsichtsbehörde stehe daher ohne Zweifel fest, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude zu einem anderen als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benutzt werde.

Der Spruch des Berufungsbescheides, wonach die Nutzung des Gebäudes zu einem anderen als der Zollwache dienenden Zweck untersagt werde, sei ausreichend bestimmt und umfasse auch die Untersagung der derzeitigen Nutzung des Gebäudes als Wohngebäude. Eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer könne darin nicht erkannt werden.

Zum Vorbringen hinsichtlich des Verhältnismäßigkeitsprinzips sei festzustellen, dass § 37 Abs. 4 lit. b TBO 1998 der Baubehörde die Verpflichtung auferlege, bei Zutreffen der Voraussetzungen die weitere Benützung zu untersagen. Vorliegendenfalls werde das "als Amtsgebäude baurechtlich bewilligte und auf einer Sonderfläche befindliche Gebäude" nunmehr als reines Wohngebäude benützt. Es werde somit zu einem anderen, als den bewilligten Verwendungszweck benützt. Damit seien die Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 lit. c TBO 1998 gegeben. Was letztlich den Hinweis der Beschwerdeführer auf die Nutzung anderer (früherer) Zollamtsgebäude betreffe, so sei hieraus nichts zu gewinnen, weil dies für das gegenständliche Verfahren unerheblich sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und darauf verwiesen, dass sich die Verwaltungsakten beim Verfassungsgerichtshof befänden, somit nicht vorgelegt werden könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat demgemäß die Verwaltungsakten vom Verfassungsgerichtshof beigeschafft (Verfahren B 25/01, so genannte "Parallelbeschwerde" der Beschwerdeführer).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist die Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15, in der Fassung LGBl. Nr. 7/1999, anzuwenden.

Der verfahrensgegenständliche Unterlassungsauftrag ist auf § 37 Abs. 4 lit. b TBO 1998 gestützt. Diese Bestimmung lautet:

"Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

...

b) wenn er sie zu einem anderen als den bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt ..."

Wenngleich diese Bestimmung primär maßgeblich ist, ist der Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens beizutreten, dass zu deren Auslegung auch korrespondierende Bestimmungen der TBO 1998 oder der früheren Tiroler Bauordnung (TBO, LGBl. Nr. 42/1974, zuletzt wiederverlautbart LGBl. Nr. 33/1989) herangezogen werden können.

Nach § 20 Abs. 1 TBO 1998 bedarf unter anderem einer Baubewilligung

"c) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hiebei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden, für die auf Grund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz bedarf außer im Falle der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 15 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 jedenfalls einer Baubewilligung;"

In den Erläuternden Bemerkungen zu § 20 TBO 1998 (zitiert nach Wolf, Tiroler Baurecht, bei § 20 TBO 1998) heißt es hiezu, der zweite Halbsatz (Abs. 1 lit. c), wonach mangels eines bescheidmäßig festgelegten Verwendungszweckes von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen sei, entspreche dem § 56 Abs. 7 der (damals) geltenden Tiroler Bauordnung. Dies betreffe Altgebäude, die nach der Tiroler Landesbauordnung oder der Bauordnung für Innsbruck bewilligt worden oder für die der Baukonsens auf Grund ihres Alters zu vermuten sei.

§ 56 Abs. 7 TBO wurde dem § 56 mit der Novelle LGBL. Nr. 10/1989 angefügt; diese Bestimmung lautete (unverändert auch in der wiederverlautbarten Fassung der TBO LGBl. Nr. 33/1989):

"Die Verwendung eines nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichteten Gebäudes oder Teiles davon zu einem anderen als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck bedarf, wenn diese Änderung des Verwendungszweckes auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluss haben kann, einer Baubewilligung."

In Hauer, Tiroler Baurecht2, § 56 TBO Anmerkung 9, heißt es hiezu, es sei dies eine zusätzliche Bewilligungspflicht, die in den Erläuternden Bemerkungen wie folgt begründet worden sei: Es sei notwendig, eine entsprechende Übergangsbestimmung zu schaffen, nach der die Verwendung eines nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichteten Gebäudes zu einem anderen als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck einer Baubewilligung bedürfe. Diese Übergangsbestimmung sei eine lex specialis zur allgemeinen Bestimmung über die Bewilligungspflicht für die Änderung des Verwendungszweckes eines Gebäudes nach § 25 lit. d. Ohne eine solche Übergangsbestimmung würden die Bemühungen auf dem Gebiet der Raumordnung zum Schutz des Freilandes vor widmungswidriger Bebauung unterlaufen werden. Wegen der lukrativen Vermietungsmöglichkeiten sei nämlich ein besonderes großes Interesse an einer Umwidmung von Feldstädeln und Almhütten zu Wochenendhütten festzustellen ...".

Nach § 37 Abs. 4 lit. b TBO 1998 kommt es zunächst darauf an, ob die bauliche Anlage zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck benützt wird. Das Vorliegen einer solchen Zweckbestimmung auf Grund einer (förmlichen) Baubewilligung wurde von den Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht festgestellt (gegen Ende des angefochtenen Bescheides ist zwar in Verbindung mit der Auseinandersetzung mit der Argumentation zum Verhältnismäßigkeitsprinzip davon die Rede, dass "das als Amtshaus baurechtlich bewilligte (...) Gebäude" nunmehr als reines Wohngebäude benützt werde, für eine solche förmliche Bewilligung ergaben sich aber im Verfahren keine Hinweise. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass es sich diesbzgl. lediglich um eine missverständliche Formulierung der belangten Behörde handelt. Sähe man hingegen darin eine Tatsachenfeststellung, mangelte es hiefür an jeglicher Begründung, sodass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid deshalb mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hätte). Es kommt daher darauf an, ob das verfahrensgegenständliche Gebäude (welches - davon sind die Behörden des Verwaltungsverfahrens unbedenklich ausgegangen - auf Grund seines Alters als rechtmäßig zu gelten hat) entgegen dem "aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck" benützt wird.

Soweit die Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dahin zu verstehen sein sollte, der "aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehende Verwendungszweck" ergebe sich aus der Zweckbestimmung (schlechthin) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tiroler Landesbauordnung, ist dem nicht zu folgen, weil diese Auffassung im Gesetz keine Stütze findet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 95/06/0265, zu § 56 Abs. 7 TBO, betreffend ein vor dem Inkrafttreten der Tiroler Landesbauordnung errichtetes Gebäude, oder auch das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/06/0221 zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, betreffend ein angeblich 300 Jahre altes Gebäude, in welchen Erkenntnissen nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tiroler Landesbauordnung abgestellt wurde).

Zur Auslegung des genannten Begriffes ist im Beschwerdefall auch aus der Flächenwidmung nichts zu gewinnen, weil der "aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehende Verwendungszweck" eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Flächenwidmung bereits bestehenden Gebäudes nicht gleichsam rückwirkend auf Grundlage dieser Flächenwidmung zu bestimmen ist. Mit anderen Worten vermag das Inkrafttreten eines solchen Flächenwidmungsplanes nichts am gegebenen "aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehende Verwendungszweck" zu ändern. Vielmehr haben die Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens der Sache nach zutreffend darauf hingewiesen, dass der Begriff "der aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehende Verwendungszweck" nicht mit "Verwendungszweck" schlechthin und auch nicht mit dem "rechtlichen Verwendungszweck" (wie es in der Berufung heißt) gleichzusetzen ist.

Im Beschwerdefall ist zur Beurteilung der "baulichen Zweckbestimmung" vielmehr auf die Bausubstanz abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zl. 90/06/0086, betreffend eine Garage, die infolge baulicher Veränderungen nicht mehr als Garage benutzt werden durfte). Die belangte Behörde zeigt nicht auf, inwieweit sich das verfahrensgegenständliche, nunmehr (nur) als Wohnhaus verwendete Gebäude in baulicher Hinsicht von vergleichbaren Wohngebäuden unterscheidet, oder, anders gewendet, dass sich die Verwendung als Zollhaus aus der baulichen Beschaffenheit des Gebäudes ergäbe. Jedenfalls ist dies bei der gegebenen Verfahrenslage auch den Verwaltungsakten, insbesondere den Plänen oder Lichtbildern, nicht zu entnehmen. Die von der belangten Behörde zugrundegelegten Pläne zeigen ein nahezu quadratisches, einstöckiges Gebäude mit nichtausgebautem Dachgeschoß. Im Obergeschoß befinden sich offenbar zwei Wohnungen (jeweils mit Küche und Sanitäranlagen), im Erdgeschoß auf der einen Seite des Gebäudes offensichtlich eine weitere Wohnung (ebenfalls mit Küche und Bad/WC), sowie ein von einem Mittelgang begehbarer "Umkleideraum", auf der anderen Seite des Flures befinden sich WC-Anlagen (Damen- und Herren-WC, ein "Archiv", zwei "Zimmer", und ein als "Zollwache" bezeichneter Raum. Dass dieses "Archiv", die beiden "Zimmer (die dem Plan zufolge jeweils mit einem Waschbecken ausgestattet sein dürften), sowie die als "Zollwache" bzw. "Umkleideraum" bezeichneten Räume auf Grund ihrer Beschaffenheit typischerweise nicht als Wohnräume zu benützen wären, wurde weder festgestellt, noch ergibt sich dies aus den Plänen. Dass "Dienstwohnungen" zum "Wohnen" bestimmt sind, ist evident. Aus dem Umstand allein, dass dieses Gebäude, wie die belangte Behörde meint, seit 1623 als Zollamt bzw. als Amtsgebäude verwendet wird, ist noch nichts zu gewinnen, weil diese Verwendung für sich allein noch keine Rückschlüsse auf die "bauliche Zweckbestimmung" zulässt.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da dem VwGG der Zuspruch eines "Streitgenossenzuschlages" unbekannt ist, war das entsprechende Kostenmehrbegehren abzuweisen.

Wien, am 19. April 2001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte