VwGH 2001/04/0046

VwGH2001/04/00469.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des G in R, vertreten durch Dr. P und Dr. T, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Jänner 2001, Zl. UVS- 04/G/34/4472/1999/8, betreffend Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Jänner 2001 schuldig erkannt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Ges.m.b.H. zu verantworten, dass diese beim Betrieb einer näher beschriebenen gewerblichen Betriebsanlage am 19.August 1999 insofern nicht für die Einhaltung der durch Betriebsanlagenbescheid vorgeschriebenen Auflagen gesorgt habe, als 1) die Türe im Erdgeschoß vom Vorraum in den Lagerraum entgegen einer näher dargestellten Auflage nicht brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 ausgeführt gewesen sei, weil sie mittels eines Bindfadens in offener Stellung festgebunden und somit ein selbsttätiges Schließen unmöglich gewesen sei, und

2) im Hauptverkehrsweg an zwei näher bezeichneten Stellen, beim Einschlichten der Waren, die Rollcontainer mit Katzenfutter- und Shampoopackungen so aufgestellt gewesen seien, dass entgegen einer näher dargestellten Auflage eine Durchgangsbreite von lediglich 70 cm (statt der vorgeschriebenen 1,2 m) vorhanden gewesen sei. Er habe dadurch zwei Verwaltungsübertretungen nach § 367 Z. 25 i.V.m.

§ 370 GewO 1994 sowie den zitierten Bescheidauflagen begangen, weshalb über ihn Geldstrafen von jeweils S 15.000,-- (4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurden. Zur Strafbemessung wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch das Offenhalten einer brandhemmend auszuführenden Türe - noch dazu zwischen Lager und Verkaufsraum - würden Belange des Brandschutzes in gravierender Weise beeinträchtigt. Dasselbe gelte für die Einengung von Hauptverkehrswegen auf nur knapp mehr als die Hälfte der vorgeschriebenen Breite. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Sorgfalt des Beschwerdeführers so wenig hinter der hier erforderlichen und möglichen zurückgeblieben wäre, dass sein Verschulden als geringfügig angesehen werden könnte; ein Absehen von der Strafe komme daher keinesfalls in Betracht. Bei der Strafbemessung sei das Vorliegen von fünf im Tatzeitpunkt bereits rechtskräftigen, einschlägigen Vormerkungen als erschwerend zu berücksichtigen gewesen; Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen. Angesichts der vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen finanziellen Verhältnisse (ca. S 35.000,-- monatliches Bruttoeinkommen, Sorgepflichten für ein Kind, kein Vermögen) erscheine unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der höchsten vorangegangenen einschlägigen Bestrafung von S 12.000,-- die Verhängung einer Strafe von 50 % der Strafobergrenze sowohl angemessen als auch notwendig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf gesetzeskonforme Ermessensausübung gemäß § 19 VStG verletzt", weil "die belangte Behörde pro Delikt eine Strafe von mehr als ATS 1.500,--, insgesamt sohin mehr als ATS 3.000,-- verhängt hat". Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, die kurzfristige Fixierung einer brandhemmend auszuführenden Türe und die ebenfalls kurzfristige "minimale" Verengung eines Hauptverkehrsweges würden zwar eine Gefährdung von Kunden im Notfall bewirken. Diese "minimale Gefährdung" rechtfertige jedoch keineswegs Geldstrafen in der verhängten Höhe. Schon aus den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, wonach im Zeitpunkt der Kontrolle lediglich eine überforderte Arbeitskraft in der Betriebsanlage anwesend gewesen sei, hätte sich die Kurzfristigkeit der festgestellten Mängel ergeben müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zur Auffassung gelangt sei, dem Beschwerdeführer liege Fahrlässigkeit zur Last; habe er doch durch Anweisungen und Schulung der Mitarbeiter sowie durch in regelmäßigen Abständen vorgenommene Kontrollen ein ausreichendes Kontrollsystem installiert. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers exakt festzustellen. Die verhängten Geldstrafen stünden zu seiner finanziellen Situation in keinem Verhältnis. Schließlich sei im gegebenen Zusammenhang auch der Hinweis auf die rechtskräftigen, einschlägigen Vormerkungen und die Strafobergrenze angesichts des offenkundig minderen Verschuldensgrades keinesfalls ausreichend, um die Angemessenheit der verhängten Strafen zu begründen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist nach ständiger hg. Judikatur eine Ermessensentscheidung, die nicht rechtswidrig ist, wenn die Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, Zl. 93/04/0110, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dem gemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

Die belangte Behörde ist angesichts der Gefährdungssituation, in die die sich in der Betriebsanlage aufhaltenden Personen im Falle eines Brandes durch die Fixierung der Türe ebenso wie durch die - keineswegs minimale - Verengung des Hauptverkehrsweges versetzt werden, von einer gravierenden Beeinträchtigung der Belange des Brandschutzes, somit jener Interessen ausgegangen, deren Schutz die Strafdrohung dient. Diese Beurteilung ist, selbst wenn die durch die Fixierung der Türe bzw. durch die Einengung des Hauptverkehrsweges bewirkte Gefahrensituation - wie der Beschwerdeführer behauptet - nur kurze Zeit angedauert haben sollte, nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

Die weitere von der belangten Behörde als maßgebend erachtete Erwägung, es lägen beim Beschwerdeführer mehrere einschlägige Vorstrafen vor, bestreitet dieser nicht, ebenso wenig, dass das Ausmaß der höchsten vorangegangenen Vorstrafe S 12.000,-- betragen habe. Er ist daher in diesem Punkt auf die ständige hg. Judikatur hinzuweisen, wonach eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht gesetzwidrig ist, insbesondere dann nicht, wenn das bisherige Strafausmaß nicht ausreichend war, um den Beschuldigten zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften zu bringen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 98/04/0085, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Davon ausgehend konnte die belangte Behörde zu Recht annehmen, es sei im Beschwerdefall die Verhängung einschneidender und im Vergleich zum vorhergehenden Strafausmaß erhöhter Strafen erforderlich, um dem Strafzweck gerecht zu werden. Die Verhängung einer Strafe von jeweils 50 % der Strafobergrenze ist daher - unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse - nicht als unverhältnismäßig zu beanstanden.

Soweit der Beschwerdeführer aber rügt, die belangte Behörde habe bei Bedachtnahme auf sein Verschulden fahrlässiges Verhalten angenommen, ohne diese Annahme jedoch auf entsprechende Feststellungen stützen zu können, übersieht er, dass ihm die - vor dem Verwaltungsgerichtshof unbekämpft gebliebenen - Schuldsprüche fahrlässiges Verhalten zur Last legen.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 9. Mai 2001

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