Normen
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 1. Dezember 2000 gegen 15.25 Uhr auf der A-10 Tauernautobahn, in Höhe Parkplatz Rennweg/Ried, Gemeindegebiet von Rennweg am Katschberg, Richtungsfahrbahn Villach - Salzburg, als Lenker eines in Deutschland zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges mit einem ebenfalls in Deutschland zugelassenen Sattelanhänger (beide dem Kennzeichen nach bestimmt) die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Transit durch Österreich, von Italien kommend mit Zielland Deutschland, vorgenommen, ohne als Fahrer ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt, oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermögliche und als "Umweltdatenträger" ("Ecotag") bezeichnet werde, oder die in Art. 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handle, für die keine Ökopunkte benötigt würden, oder geeignete Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handle, mitgeführt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung des § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG 1995 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer zum angeführten Zeitpunkt als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges im Rahmen der gewerbsmäßigen Güterbeförderung eine Transitfahrt von Italien kommend durch das Bundesgebiet von Österreich hindurch nach Deutschland vorgenommen habe. Entsprechend dem Inhalt des mitgeführten Frachtdokumentes sei das Fahrzeug in Italien bei der Firma "B" in 72100 Brindisi beladen worden und sei als Empfänger die Firma "A GmbH" in D-06526 Sangerhausen angeführt gewesen. Im Zuge der am Parkplatz Ried/Rennweg durchgeführten Zollkontrolle sei festgestellt worden, dass das vom Beschwerdeführer gelenkte Sattelkraftfahrzeug mit einem Ecotag und dem dazugehörigen Initialisierungszertifikat ausgerüstet gewesen sei. Bei der manuellen Messung mit dem elektronischen Öko-Punkte-Kontrollgerät habe sich herausgestellt, dass eine ökopunktbefreite Fahrt deklariert und außerdem der Frächter gesperrt gewesen sei. Im Übrigen sei der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritten worden. Es sei von ihm vielmehr selber ausgeführt worden, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine Transitfahrt von Italien nach Deutschland gehandelt habe. Unbestritten sei auch geblieben, dass es zu keiner Abbuchung der Öko-Punkte gekommen sei und dass der Umweltdatenträger bei der anlässlich der Anhaltung vorgenommenen Kontrolle die Deklaration "ökopunktbefreite Fahrt" ausgewiesen habe. Ebenso sei der Beschwerdeführer dem weiteren Inhalt des Kontrollzertifikates, wonach der Frächter gesperrt war, nicht entgegengetreten. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er irrtümlich die falsche Einreisespur benützt habe, erweise sich als wenig glaubwürdig bzw. als Schutzbehauptung. Würde man aber dieser Verantwortung folgen, sei diese keineswegs geeignet gewesen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Dass für ihn bei Einhaltung der gebotenen Sorgfaltspflicht die zu benützende Fahrspur als solche zu erkennen gewesen wäre, sei von ihm selbst nämlich nicht einmal in Abrede gestellt worden.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der Fassung BGBl. Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Als solche Vorschriften der Europäischen Union kommen im Beschwerdefall die Regelungen in dem den EU-Beitrittsakten beigefügten Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich, BGBl. Nr. 45/1995 - mit dem die wesentlichen Regelungen des Transitabkommens, BGBl. Nr. 823/1992, übernommen wurden, das primärrechtlichen Rang hat und entsprechend dem Art. 2 der EU-Beitrittsakte für Österreich und die anderen neuen Mitgliedstaaten das am 31. Dezember 1994 vorhandene Primärrecht modifizierte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 96/03/0385) - und weiters die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994, in der Fassung der Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 1524/96 vom 30. Juli 1996 und (EG) Nr. 609/2000 vom 21. März 2000, sowie der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 des Rates vom 21. September 2000 in Betracht.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:
a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als "Ökokarte" bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder
b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird; oder
c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder
d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."
Art. 1 Abs. 1 a der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission lautet:
"1a. Transitfahrten unter den in Anhang C genannten Bedingungen oder im Rahmen von im österreichischen Hoheitsgebiet gültigen CEMT-Genehmigungen sind von der Ökopunktregelung ausgenommen."
2.2. Dem Vorbringen, die belangte Behörde habe keine genauen Feststellungen - insbesondere "welche Fracht wohin befördert" worden und "welche Absicht dieser Fahrt" zu Grunde gelegen sei - zu der vom Beschwerdeführer vermeintlich begangenen Verwaltungsübertretung getroffen, sodass nicht mit Sicherheit feststehe, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung überhaupt tatbildmäßig gegeben sei, ist entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid (ohnehin) alle maßgeblichen Feststellungen bezüglich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung enthält. So wird auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides näher ausgeführt, dass eine Transitfahrt von Italien mit Zielort in Deutschland durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer eine ökopunktfreie Fahrt deklariert habe und außerdem der Frächter gesperrt gewesen sei. Diesen Feststellungen ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Der Lenker eines Lastkraftwagens ist bei der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der beabsichtigten Benutzung des Umweltdatenträgers aber verpflichtet, sich so zu verhalten, dass eine automatische Abbuchung auch tatsächlich vorgenommen werden kann (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0262). Dazu zählt insbesondere, dass der Beschwerdeführer die Transitfahrt nicht als ökopunktfreie Fahrt deklariert hat, und ferner auch, dass er eine für die Benutzung des Umweltdatenträgers vorgesehene Fahrspur benützt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2001, Zl. 2000/03/0223). Andernfalls würde dem Ziel der in Rede stehenden Regelung, die Entrichtung der Ökopunkte sicherzustellen, nicht entsprochen werden. Von daher geht das Vorbringen, dass das Ecotag-Gerät funktionstüchtig gewesen sei, fehl, vermag es doch an der vom Beschwerdeführer unbestritten vorgenommenen (aber unzulässigen) Deklaration als ökopunktfreie Fahrt nichts zu ändern. Schon aus diesem Grund vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Vorwurf, die belangte Behörde habe seinen Beweisantrag auf seine Einvernahme im Rechtshilfeweg zur Frage der Funktionstüchtigkeit des Ecotag-Gerätes stillschweigend übergangen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Bezüglich der Art der Fracht ergibt sich im Übrigen weder aus dem bekämpften Bescheid noch aus der Beschwerde ein Anhaltspunkt dafür, dass es sich vorliegend im Anbetracht ihrer Art (im Lichte der im Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission genannten Ausnahmen) um eine ökopunktfreie Fahrt gehandelt hätte. Da im Beschwerdefall auf Grund der besagten unzulässigen Deklaration der gegenständlichen Transitfahrt als ökopunktfreie Fahrt keine Ökopunkte abgebucht wurden, erübrigt sich schließlich auch ein Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der versehentlichen Benutzung der PKW-Spur; der Beschwerdeführer ist aber darauf hinzuweisen, dass nach der hg. Rechtsprechung ein Lenker, der die für eine automatische Abbuchung der Ökopunkte nicht vorgesehene PKW-Spur benützt, zur Verwendung einer Ökokarte verpflichtet ist (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2001).
2.3. Entgegen der Beschwerde kann der Gerichtshof angesichts der oben unter Punkt 1.1. genannten klaren Umschreibung des dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltens - dass er nämlich die Unterlagen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission nicht mitgeführt hat - auch nicht finden, dass der angefochtene Bescheid im Hinblick auf § 44a Z. 1 VStG nicht hinreichend bestimmt sei, zumal in Ansehung dieser Umschreibung (im Zusammenhang mit den Angaben betreffend Tatort und Tatzeit) kein Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers oder für die Gefahr einer Doppelbestrafung des Beschwerdeführers - der im Übrigen weder einen solchen Anhaltspunkt noch eine solche Gefahr konkret dargetan hat - gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0127). Aus diesen Erwägungen ist auch die Rüge, die Behörde hätte den bekämpften Bescheid mit Blick auf die Umschreibung der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat nicht ausreichend begründet, nicht zielführend.
2.4. Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. September 2001
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