Normen
AlVG 1977 §16 Abs1 lita;
AlVG 1977 §23;
AlVG 1977 §33 Abs1;
AlVG 1977 §46 Abs5;
AlVG 1977 §16 Abs1 lita;
AlVG 1977 §23;
AlVG 1977 §33 Abs1;
AlVG 1977 §46 Abs5;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte ab 17. Dezember 1996 mit dem bundeseinheitlich aufgelegten Formblatt Notstandshilfe als Pensionsvorschuss.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz (Zweigstelle Traun) vom 3. Jänner 1997 wurde diesem Antrag gemäß § 33 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 34 Abs. 4 AlVG, wonach u.a. ein Befreiungsscheininhaber zum Bezug der Notstandshilfe zugelassen werde, mangels Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis keine Folge gegeben. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei türkische Staatsbürgerin und besitze keinen gültigen Befreiungsschein.
Nach der Aktenlage stellte die erstinstanzliche Behörde den damals auf Grund eines anderen Antrages erfolgten Bezug von Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss auf Grund einer persönlichen Krankmeldung der Beschwerdeführerin am 9. Jänner 1997 ein.
Gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz (Zweigstelle Traun) vom 3. Jänner 1997 erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit einem auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 1997 gab diese der Berufung nicht statt. Begründend führte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang aus, die Beschwerdeführerin sei am Antragstag im Bezug einer vorschussweisen Gewährung von Arbeitslosengeld gemäß § 23 AlVG gestanden. Die ursprünglich zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld sei bei Antragstellung am 17. Dezember 1996 noch nicht verbraucht gewesen. Die Beschwerdeführerin habe noch bis 8. Jänner 1997 Arbeitslosengeld gemäß § 23 AlVG bezogen. Zum Antragstag 17. Dezember 1996 sei daher kein Anspruch auf Notstandshilfe gegeben gewesen, weil ein solcher Anspruch mangels Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nicht gebührt hätte. Die Beschwerdeführerin habe im Anschluss an den Arbeitslosengeldbezug weder über einen gültigen Befreiungsschein verfügt, noch habe sie einen fiktiven Anspruch auf einen Befreiungsschein gehabt.
Auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 1997 mit Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 98/08/0116, auf. Er sprach aus, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der geltend gemachte Anspruch auf Notstandshilfe, sofern das Gesetz nicht Gegenteiliges bestimme, zeitraumbezogen zu beurteilen sei. Gerade daraus folge aber, dass die in den jeweiligen frühestens mit der Antragstellung beginnenden Zeiträumen, für welche Arbeitslosengeld beantragt wurde, gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend sei. Dies bedeute im Beschwerdefall, dass die belangte Behörde die nach der Antragstellung, aber vor Erlassung ihres Bescheides eingetretene Änderung der Sachlage, nämlich die Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld, zu beachten gehabt hätte. Indem sie dies verkannte, habe sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Es wäre über den gesamten Zeitraum bis zur Erlassung des Berufungsbescheides abzusprechen gewesen.
Im fortgesetzten Verfahren werde die belangte Behörde überdies zu beachten haben, dass die von der erstinstanzlichen Behörde für die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin herangezogenen Bestimmungen der §§ 33 Abs. 2 lit. a und 34 Abs. 4 Z. 2 AlVG mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1998, G 363-365/97, u.a., als verfassungswidrig aufgehoben worden seien und der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden seien. Diese Bestimmungen seien daher in einem allfälligen Ersatzbescheid nicht mehr anzuwenden. Überdies sei noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin als türkische Staatsangehörige das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980, über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die Türkischen Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, für sich in Anspruch nehmen könne. Diese Bestimmung sei unmittelbar anwendbar.
Am 5. Juni 2000 erließ die belangte Behörde einen Ersatzbescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Der Berufung wird stattgegeben.
Es wird ausgesprochen, dass Ihnen der Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 23.5.1999 in der täglichen Höhe von S 229,40 gebührt.
Ab dem 24.5.1999 ruht der Leistungsbezug gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG wegen des Anspruches auf Krankengeld.
Ab 1.7.1999 gebührt gemäß § 7 AlVG kein Leistungsanspruch mehr, da Ihnen mit diesem Zeitpunkt eine Invaliditätspension zuerkannt wurde und Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht."
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, die Beschwerdeführerin sei in Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 23 AlVG gestanden, als sie sich bei der erstinstanzlichen Behörde am 17. Dezember 1995 krankgemeldet habe. Am 17. Dezember 1996 habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe gemäß § 23 AlVG gestellt. Am 27. Dezember 1996 habe die Beschwerdeführerin unter Vorlage einer Krankenstandsbescheinigung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, die einen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vom 17. Dezember 1996 bis 1. Jänner 1997 dokumentiert habe, wieder gesundgemeldet. Im Anschluss daran sei der Restanspruch auf Arbeitslosengeld weiter zur Anweisung gebracht worden. Dieser Leistungsbezug sei mit 10. Jänner 1997 wegen Krankengeldbezug ab diesem Tag wiederum eingestellt worden, wobei ein Restanspruch von zwei Tagen verblieben sei. Das Ende des Krankengeldbezuges sei jedoch nicht bekannt gewesen, sodass eine neuerliche persönliche Meldung gemäß § 46 AlVG notwendig gewesen wäre, um den anschließenden Fortbezug der verbliebenen zwei Anspruchstage geltend zu machen. Das Krankengeld sei der Beschwerdeführerin bis 21. Jänner 1997 ausbezahlt worden. Im Anschluss daran habe sie sich nicht mehr persönlich bei der erstinstanzlichen Behörde zurückgemeldet. Erst am 21. Mai 1999 habe sie neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Daraufhin seien die beiden Resttage an Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 21. Mai 1999 bis 22. Mai 1999 angewiesen worden.
In weiterer Folge seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe zu prüfen gewesen. Da eine Anrechnung des Einkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht stattfinden könne, weil dieser im maßgeblichen Zeitraum über ein Arbeitseinkommen oder einen Leistungsbezug nach dem AlVG nicht verfügt habe und auf Grund der Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis gebühre der Beschwerdeführerin somit für den 23. Mai 1999 die Notstandshilfe im Ausmaß von einem Tag. Ab 24. Mai 1999 habe die Beschwerdeführerin Krankengeld bezogen. Ab diesem Tag sei daher Ruhen des Leistungsanspruches gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG eingetreten. Ab 1. Juli 1999 sei der Beschwerdeführerin eine Invaliditätspension zuerkannt worden. Infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AlVG bestehe kein weiterer Anspruch mehr auf Notstandshilfe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich erkennbar in ihrem Recht auf Zuerkennung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass es die belangte Behörde entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. März 2000 geäußerten Rechtsauffassung, wonach über den in Rede stehenden Antrag zeitraumbezogen zu entscheiden sei, unterlassen habe, spruchmäßig darüber zu entscheiden, ob der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem 17. Dezember 1996 und dem 22. Mai 1999 Notstandshilfe zustehe oder nicht. Darüber hinaus sei der Spruch des angefochtenen Bescheides widersprüchlich, jedenfalls aber unklar und missverständlich. Es werde nämlich einerseits ausgeführt, dass der Berufung der Beschwerdeführerin stattgegeben werde, andererseits werde ausgesprochen, dass ihr die Notstandshilfe ab dem 23. Mai 1999 zustehe. Ein eindeutiger Abspruch über den davor genannten Zeitraum sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
In ihrer Gegenschrift vertritt die belangte Behörde die Auffassung, der angefochtene Bescheid habe über den Zeitraum zwischen dem 17. Dezember 1996 und dem 22. Mai 1999 nicht abgesprochen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 96/08/0169, ausdrücklich die Auffassung vertreten, die auf Grund eines Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 11. Februar 1994 im Instanzenzug getroffene Feststellung der Berufungsbehörde, das Arbeitslosengeld gebühre ab 11. April 1995 (im Zusammenhang mit einer Begründung dieses Bescheides, aus der hervorgeht, dass die Behörde die Auffassung vertritt, im Zeitraum zwischen 11. Februar 1994 und 10. April 1995 seien die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen), sei als abweislicher Anspruch in Ansehung des Zeitraumes zwischen 11. Februar 1994 und 10. April 1995 aufzufassen. Implizit vertrat der Verwaltungsgerichtshof eine vergleichbare Rechtsansicht in seinem Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 98/08/0151.
Auch im hier vorliegenden Fall hat die belangte Behörde auf Grund des von der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 1996 gestellten Antrages die Feststellung getroffen, dass der Anspruch auf Notstandshilfe als Pensionsvorschuss ab dem 23. Mai 1999 gebühre und in der Begründung des Bescheides auch erkennen lassen, dass sie für die Zeit vor dem 23. Mai 1999 die Voraussetzungen für die Gewährung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss als nicht gegeben erachtete, weil die Beschwerdeführerin bis 22. Mai 1999 noch im Bezug von Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss gestanden war.
Von den Gegenstand der vorzitierten Erkenntnisse bildenden Fällen unterscheidet sich der hier vorliegende freilich noch dadurch, dass die belangte Behörde auch zum Ausdruck gebracht hat, der Berufung der Beschwerdeführerin werde stattgegeben. Da die Beschwerdeführerin mit der gegenständlichen gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 1. März 1997 erhobenen Berufung zweifelsohne auch die Zuerkennung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss für Zeiträume vor dem 23. Mai 1999 anstrebte, lässt der Spruch des angefochtenen Bescheides in seiner Gesamtheit Zweifel an seinem Inhalt aufkommen, wird doch einerseits der Berufung ohne Einschränkung stattgegeben, andererseits aber ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Notstandshilfe (wie von der Vorjudikatur verstanden) erst ab dem 23. Mai 1999 gebühre.
Lässt aber der Spruch eines Bescheides, für sich allein beurteilt, Zweifel an seinem Inhalt offen, so kann die beigegebene Begründung als Auslegungsbehelf herangezogen werden (vgl. Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 27, 50 und 51 zu § 59 AVG). Die Begründung des angefochtenen Bescheides bringt freilich zweifelsfrei zum Ausdruck, dass die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss, soweit er sich auf den Zeitraum zwischen dem 17. Dezember 1996 und dem 22. Mai 1999 bezog, abweisen wollte.
Die Beschwerdeführerin erachtet nun die Abweisung des Antrages für den im Anschluss an den Bezug des Krankengeldes im Jänner 1997 gelegenen Zeitraum für rechtswidrig, weil sie den Anspruch auf Notstandshilfe ja ohnedies mit ihrem Antrag vom 17. Dezember 1996 geltend gemacht habe. Hiezu ist Folgendes zu erwägen:
Im Hinblick auf die Zeitraumbezogenheit der von der belangten Behörde nach dem Vorgesagten getroffenen Absprüche war vorliegendenfalls die Rechtslage im Zeitraum zwischen dem 17. Dezember 1996 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 5. Juni 2000 maßgebend.
§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG in der in diesem Zeitraum in Geltung gestandenen Fassung dieser Bestimmung durch das BGBl. Nr. 817/1993 lautete (auszugsweise):
"§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht
a) während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld ..."
§ 23 Abs. 1 AlVG in der zwischen 17. Dezember 1996 und 30. Juni 1997 in Kraft gestandenen Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 lautete (auszugsweise):
"§ 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung
1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der
Invalidität, der Berufsunfähigkeit oder der dauernden
Erwerbsunfähigkeit oder
2. einer vorzeitigen Alterpension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit oder
3. eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions-
oder Unfallversicherung
beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag
auf diese Leistungen vorschussweise Arbeitslosengeld bzw.
Notstandshilfe gewährt werden, sofern, abgesehen von der Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitswilligkeit und der Voraussetzung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen gegeben sind und im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung von Leistungen aus der Sozialversicherung gerechnet werden kann. ..."
In Ansehung des Erfordernisses des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Notstandshilfe bzw. von Arbeitslosengeld traf § 23 Abs. 2 Z 1 AlVG in der zwischen 1. Juli 1997 und Bescheiderlassung in Kraft gestandenen Fassung dieses Absatzes nach der Novelle BGBl. I Nr. 47/1997 vergleichbare Regelungen.
§ 33 Abs. 1 AlVG, welcher Absatz noch in der Stammfassung des AlVG in Kraft steht, lautet:
"§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden."
§ 35 Abs. 1 AlVG nach der im maßgeblichen Zeitraum in Kraft gestandenen Fassung dieser Bestimmung durch die Novelle BGBl. Nr. 18/1993 lautet:
"§ 35. (1) Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt."
§ 46 Abs. 5 AlVG in der zwischen dem 10. Jänner 1997 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung gestandenen Fassung dieses Absatzes nach der Novelle BGBl. Nr. 297/1995 bestimmt Folgendes:
"(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Ist aber der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung bzw. das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne persönliche Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Der Arbeitslose ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen."
Die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe setzt gemäß § 23 AlVG (in den hier relevanten Fassungen) jedenfalls voraus, dass, abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen. Demnach setzt die Zuerkennung von Notstandshilfe, und daher aus dem Grunde des § 23 AlVG (in den hier relevanten Fassungen) auch die Zuerkennung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss, voraus, dass ein darauf gerichteter Antrag gestellt wird und darüber hinaus, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld (oder Karenzurlaubsgeld) erschöpft ist (§ 33 Abs. 1 AlVG).
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 1996 war nun auf Zuerkennung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss gerichtet. Sie stand in diesem Zeitpunkt (auf Grund eines anderen Antrages) in Bezug von Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss.
Der belangten Behörde ist zunächst dahingehend beizupflichten, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihres am 17. Dezember 1996 gestellten Antrages auf Notstandshilfe als Pensionsvorschuss eine solche so lange nicht zuerkannt werden konnte, als der Anspruch auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss noch nicht erschöpft war (§ 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 AlVG).
Unstrittig ist nun, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen 10. Jänner 1997 und 21. Jänner 1997 Krankengeld bezog, sowie dass am 10. Jänner 1997 der Anspruch auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss noch nicht erschöpft war. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld. Gemäß § 23 AlVG (in der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996) gilt dies auch für den Anspruch auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss.
Der letztgenannte Anspruch und nicht etwa der mit dem Antrag vom 17. Dezember 1996 allein geltend gemachte Anspruch auf Notstandshilfe als Pensionsvorschuss hat in der Zeit zwischen 10. Jänner 1997 und 21. Jänner 1997 geruht.
Aus dem Grunde des § 46 Abs. 5 erster Satz AlVG hätte die Beschwerdeführerin daher unter der Voraussetzung, dass die erstinstanzliche Behörde am 10. Jänner 1997 infolge des ihr bekannt gewordenen Krankengeldbezuges das Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss ruhend gestellt hatte, und dass dem Arbeitsmarktservice das Ende des Ruhenszeitraumes "im Vorhinein" nicht bekannt gewesen ist, den Anspruch auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss durch persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice geltend zu machen gehabt. Der am 17. Dezember 1996 gestellte Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss könnte eine solche Obliegenheit nicht ersetzen.
Andererseits hätte die Zuerkennung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss auf Grund des Antrages vom 17. Dezember 1996 vorausgesetzt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss zur Gänze, also auch in Ansehung des Restanspruches von zwei Tagen erschöpft worden wäre. Eine solche Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss hätte ihrerseits wiederum zunächst vorausgesetzt, dass dieses entweder gemäß § 46 Abs. 5 erster Satz AlVG neuerlich persönlich geltend gemacht worden wäre oder aber gemäß § 46 Abs. 5 dritter Satz AlVG ohne persönliche Wiedermeldung zustünde (und sodann an den beiden Folgetagen auch abgereift wäre).
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin zutreffend, dass ihr zur erstmals im zweiten Rechtsgang von der belangten Behörde getroffenen Annahme, das Ende des Krankengeldbezuges sei der erstinstanzlichen Behörde "im Vorhinein nicht bekannt" gewesen, bzw. sie habe sich im Anschluss an den Krankengeldbezug (bis zum 21. Mai 1999) nicht wiedergemeldet, kein rechtliches Gehör gewährt wurde.
Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, sie hätte durch entsprechende Beweismittel nachweisen können, dass die erstinstanzliche Behörde Kenntnis vom Ende des Krankengeldbezuges der Beschwerdeführerin am 21. Jänner 1997 gehabt habe. Sie hätte auch nachweisen können, dass sie sich im fraglichen Zeitraum wiederholt zur erstinstanzlichen Behörde begeben habe und dieser auf Grund dieser Vorsprachen auch das Ende des Krankengeldbezuges mit 21. Jänner 1997 bekannt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe daher den Voraussetzungen des § 46 AlVG Genüge getan.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin einen relevanten Verfahrensmangel auf:
Wäre der erstinstanzlichen Behörde nämlich auf Grund einer diesbezüglichen Mitteilung der Beschwerdeführerin vor dem 21. Jänner 1997 das (voraussichtliche) Ende des Krankengeldbezuges an diesem Tag bekannt geworden, könnte nicht davon gesprochen werden, dass das Ende des Ruhenszeitraumes der erstinstanzlichen Behörde "im Vorhinein" nicht bekannt gewesen sei. Vielmehr hätte es in diesem Falle gemäß § 46 Abs. 5 dritter Satz AlVG einer persönlichen Wiedermeldung der Beschwerdeführerin nach Ende des Krankengeldbezuges nicht bedurft.
Wäre das Ende des Krankengeldbezuges der Behörde zunächst unbekannt gewesen und hätte sich die Beschwerdeführerin danach persönlich wieder gemeldet, so hätte sie damit den Anspruch auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss wiederum ordnungsgemäß geltend gemacht.
Im erstgenannten Fall wäre der Beschwerdeführerin für den 22. und den 23. Jänner 1997 der Restanspruch auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss zugestanden. Mit dem letztgenannten Tag wäre er erschöpft. Damit wäre aber der Hinderungsgrund für die Zuerkennung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss auf Grund des Antrages vom 17. Dezember 1996 ab dem 24. Jänner 1997 weggefallen.
Im Falle einer späteren Wiedermeldung wären die zwei Resttage an Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss ab diesem Zeitpunkt zugestanden. Nach dessen Erschöpfung wäre auch diesfalls der Hinderungsgrund für den Bezug von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss weggefallen.
Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde ausschließlich darüber zu entscheiden hatte, ob und für welche Dauer auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 1996 Notstandshilfe als Pensionsvorschuss zusteht und im Hinblick darauf, dass gemäß § 35 Abs. 1 AlVG auf Grund eines Antrages die Notstandshilfe lediglich für einen 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gebührt, hängt die Frage, ob und in welchem Ausmaß der Beschwerdeführerin Leistungen ab dem 23. Mai 1999 zuzuerkennen sind, mit der Frage, ab wann der Anspruch auf Notstandshilfe zusteht, untrennbar zusammen. Die Rechtswidrigkeit der Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe für den Zeitraum zwischen 17. Dezember 1996 und 22. Mai 1999 hat daher die Aufhebung des gesamten Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zur Folge.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. April 2001
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