VwGH 2000/16/0592

VwGH2000/16/059219.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde 1.) der A AG in G (Schweiz) und 2.) des J in F (Dänemark), beide vertreten durch Dr. Peter Knirsch und Dr. Johannes Gschaider, Rechtsanwälte in Wien I, Weihburggasse 4, gegen den Bescheid des Berufungssenates IV der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit dem Sitz in Linz vom 14. Juni 2000, GZ. ZRV 188/1-L4/1999, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Normen

31992R2913 ZK 1992 Art202 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art202;
31992R2913 ZK 1992 Art203;
31992R2913 ZK 1992 Art204;
31992R2913 ZK 1992 Art239;
31993R2454 ZKDV 1993 Art234 Abs2;
31993R2454 ZKDV 1993 Art719;
31999R1662 Nov-31993R2454;
BAO §113;
VwRallg;
31992R2913 ZK 1992 Art202 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art202;
31992R2913 ZK 1992 Art203;
31992R2913 ZK 1992 Art204;
31992R2913 ZK 1992 Art239;
31993R2454 ZKDV 1993 Art234 Abs2;
31993R2454 ZKDV 1993 Art719;
31999R1662 Nov-31993R2454;
BAO §113;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am 26. Juni 1998 mietete der Zweitbeschwerdeführer bei einer Kundendienststelle der Erstbeschwerdeführerin am Flughafen Zürich einen PKW Mercedes E 240 4DR mit dem amtlichen Schweizer Kennzeichen VD 7052 V, Baujahr 1998, Kilometerstand 484, um damit eine Fahrt über Österreich nach Friedrichshafen in Deutschland (zum Zwecke des Besuches einer Messe) und anschließend wieder zurück nach Zürich vorzunehmen.

Noch am selben Tag reiste der Beschwerdeführer mit dem genannten Fahrzeug um ca. 12.55 Uhr über das Zollamt Höchst in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Er und sein Begleiter mussten bei der Grenzkontrolle ihre dänischen Reisepässe vorweisen. Sie wurden vom Zollkontrollorgan auch nach der Mitfuhr von Waren befragt und schließlich entlassen.

Kurz danach wurde der Zweitbeschwerdeführer von der Mobilen Überwachungsgruppe Hörbranz angehalten und betreffend Fahrzeug und Fahrziel befragt. Der Zweitbeschwerdeführer gab dabei an, schon bei Anmietung des Fahrzeuges das Fahrtziel und den Zweck der Anmietung genannt zu haben. Es sei ihm lediglich mitgeteilt worden, er dürfe (vermutlich wegen bestehender Diebstahlsgefahr) mit dem Fahrzeug nicht nach Italien fahren. Das Fahrzeug wurde daraufhin beschlagnahmt.

Mit Bescheiden je vom 8. Juli 1998 sprach das Hauptzollamt Feldkirch gegenüber den Beschwerdeführern aus, dass am 26. Juni 1998 hinsichtlich des in Rede stehenden Fahrzeugs gemäß

Artikel 203 Absatz 1 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit Art. 213 ZK eines Eingangsabgabenschuld von insgesamt von S 150.231,-- kraft Gesetzes entstanden sei.

Diese Bescheide begründete das Hauptzollamt Feldkirch im Wesentlichen mit Art. 719 Abs. 11 Buchstabe b ZK-DVO; da der Zweitbeschwerdeführer mit dem Fahrzeug nicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingereist sei, um in den Mitgliedsstaat seines Wohnsitzes (also nach Dänemark) zurückzukehren, seien die Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung des Drittlandfahrzeuges nicht gegeben gewesen. Die Einfuhrzollschuld sei gemäß Artikel 203 Abs. 1 ZK entstanden, weil das Fahrzeug der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei.

Gegen diese Bescheide beriefen die beiden Beschwerdeführer, wobei im Rahmen des Berufungsverfahrens unter anderem vorgebracht wurde, dem die Einreise des Zweitbeschwerdeführers kontrollierenden Zollorganes sei aufgefallen, dass der Zweitbeschwerdeführer Bürger eines Mitgliedsstaats der Gemeinschaft sei und dass er ein Schweizer Mietfahrzeug benutzt habe. Dennoch sei ihm die Einreise gestattet worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Februar 1999 wurde der Berufung nur der Höhe nach teilweise stattgegeben. In der Hauptsache stützte sich das Hauptzollamt Feldkirch auch in der Berufungsvorentscheidung darauf, dass eine Verwendung des Fahrzeuges entgegen der Bestimmung des Art. 719 Abs. 11 Buchstabe b ZK-DVO vorgelegen sei.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Die belangte Behörde gab der Beschwerde nur teilweise (und zwar betreffend die Höhe der Bemessungsgrundlage und damit die Höhe der festgesetzten Abgaben) Folge. Sie vertrat ebenso wie die Vorinstanz im Kern der Begründung ihres Bescheides die Auffassung, es sei Art. 719 Abs. 11 Buchstabe b ZK-DVO anzuwenden. Der Zweitbeschwerdeführer habe die vorgesehene formlose Zollanmeldung in Anspruch genommen, es dabei aber unterlassen, die zollrechtlich relevante Tatsache, den PKW für eine Fahrt nach Friedrichshafen in Deutschland benützen zu wollen, zu erklären. Dadurch habe er bewirkt, dass ihn das Zollorgan in der irrigen Annahme, er werde das Fahrzeug für die Rückkehr in seinen Wohnsitzstaat benützen, passieren ließ. Aus diesem Grund sei die Zollschuld kraft Gesetzes gemäß Art. 203 Abs. 1 und 3 erster Anstrich und Art. 213 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG für den Zweitbeschwerdeführer und gemäß § 203 Abs. 3, zweiter Anstrich ZK für die Erstbeschwerdeführerin entstanden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht, keine Einfuhrabgabe vorgeschrieben zu erhalten, bzw. entrichten zu müssen verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird. Die Beschwerdeführer replizierten darauf.

Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:

Gemäß Artikel 61 Buchstabe c) ZK werden Zollanmeldungen mündlich oder durch eine Handlung abgegeben, mit der der Wareninhaber den Willen bekundet, die Waren in ein Zollverfahren überführen zu lassen, wenn diese Möglichkeit in nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist.

Nach dem dazu erlassenen Artikel 232 Absatz 1 Buchstabe b ZK-DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für in Artikel 718 bis 725 genannte Beförderungsmittel durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe von

Artikel 698 und 735 abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden. Sofern die genannten Beförderungsmittel nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Zollanmeldung sind, werden sie nach Absatz 2 der zuletzt zitierten Verordnungsstelle als zur Wiederausfuhr nach Beendigung der vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 angemeldet angesehen.

Im Sinne der Artikel 230 bis 232 kann die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung auf folgende Weise bei Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort "konkludent" durch Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben, abgegeben werden (Artikel 233 Absatz 1 Buchstabe a, zweiter Spiegelstrich, ZK-DVO; sog. konkludente Willensäußerung). "Passieren" einer Zollstelle bedeutet das Verlassen des Amtsplatzes iSd § 11 ZollR-DG.

Sind die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllt, so gelten gemäß Artikel 234 Absatz 1 ZK-DVO die betreffenden Waren als im Sinne des Artikels 63 des Zollkodex gestellt, die Zollanmeldung als angenommen (Artikel 67 ZK) und die Waren als (zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung) überlassen (Artikel 73 ZK), sobald die (konkludente) Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist.

Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die (konkludente) Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen erfüllen, so gelten diese Waren gemäß Artikel 234 Absatz 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht (Fiktion des vorschriftswidrigen Verbringens), sodass für sie eine Einfuhrzollschuld nach

Artikel 202 Absatz 1 Buchstabe a ZK im Zeitpunkt der Willensäußerung entsteht. Durch die in Art. 234 Absatz 2 ZK-DVO normierte Fiktion des vorschriftswidrigen Verbringens wird, wie Witte in Rz 5 zu Artikel 202 seines Kommentars zum Zollkodex2 darlegt, der Anwendungsbereich des Artikels 202 Absatz 1 ZK umfangreich erweitert und auf Fälle ausgedehnt, in denen teilweise bereits eine Gestellung ordnungsgemäß stattgefunden hat. Dadurch werden Sachverhalte, die ansonsten den Artikeln 203 oder 204 zuzuordnen wären, als vorschriftswidriges Verbringen angesehen.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Einreise mit dem Schweizer Mietwagen aus der Schweiz in das Zollgebiet der Gemeinschaft am 26. Juni 1998. Es ist daher bei Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 (hier:

Artikel 232 Absatz 1 Buchstabe b ZK-DVO - Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für in Artikel 718 bis 725 genannte Beförderungsmittel) von den in diesem Zeitpunkt anzuwendenden Rechtsgrundalgen auszugehen.

Artikel 719 ZK-DVO regelt in welchen Fällen die vorübergehende Verwendung für Straßenfahrzeuge zu privatem Gebrauch bewilligt wird. Nach diesem Artikel in der Fassung vor der Verordnung (EG) Nr. 1662/1999 vom 28. Juli 1999 war die vorübergehende Verwendung von ausländischen Mietfahrzeugen (Fahrzeuge die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind), die von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässige Personen eingeführt und privat verwendet wurden, bewilligt (Artikel 719 Abs. 1 und 3 ZK-DVO). Bei natürlichen Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft war diese Bewilligung eingeschränkt. Die vorübergehende Verwendung war nur dann bewilligt, wenn eine solche Person ein Ausländisches Mietfahrzeug mietete, um in den Mietgliedsstaat zurückzukehren, in dem sie ihren Wohnsitz hat. Nicht zulässig war es, dass eine natürliche Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft ein ausländisches Mietfahrzeug für andere Fahrten (als die zulässige Rückkehr zum Wohnsitz) verwenden durfte.

Damit waren die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 nicht erfüllt, sodass aufgrund der Fiktion des vorschriftswidrigen Verbringens gemäß Artikel 234 Abs. ZK-DVO die Einfuhrzollschuld nach Artikel 202 Absatz 1 Buchstabe a ZK im Zeitpunkt der Willensäußerung entstand. Sie konnten bei einer späteren, wenngleich nur wenige 100 Meter hinter dem vorgesehenen Anmeldepunkt erfolgten zollamtlichen Prüfung durch eine mobile Einheit (§ 8 ZollR-DG) nicht mehr zu einem Zollverfahren angemeldet werden oder zollschuldbefreiend einer anderen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden (z.B. Wiederausfuhr).

Schon dadurch, dass die belangte Behörde das Entstehen der Zollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1und 3 erster Anstrich annahm, belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Darüber hinaus liegt auch folgender Verfahrensmangel vor:

Die mit der VO (EG) Nr. 1662/1999 vom 28. Juli 1999, publiziert im Amtsblatt der EG Nr. L 197 vom 29. Juli 1999, getroffene Veränderung betrifft die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln, die in Drittländern zugelassen sind und von gewerblichen Autovermietern vorübergehend eingeführt werden.

Artikel 719 ZK-DVO beschreibt die vorübergehende Verwendung von Straßenfahrzeugen und beschreibt im Absatz 11 Besonderheiten von kommerziellen Autovermietungen. Nach der 2. Begründungserwägung dieser Verordnung wird die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln den Bedürfnissen des Tourismus entsprechend angepasst, wonach nunmehr eine natürliche Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft ein außerhalb dieses Zollgebietes auf Grund eines schriftlichen Vertrages angemietetes Fahrzeug im Zollgebiet der Gemeinschaft verwenden darf. Die formlose zollamtliche Bewilligung einer solchen Verwendung unterliegt allerdings der Voraussetzung, dass die Staaten, in denen die Fahrzeuge gemietet oder zugelassen werden unter vergleichbaren Umständen die vorübergehende Verwendung von in der Gemeinschaft gemieteten und zugelassenen Fahrzeugen bewilligen. Das Fahrzeug ist binnen einer Frist von acht Tagen nach Inkrafttreten des Vertrags wieder auszuführen oder dem Mietwagenunternehmen im Zollgebiet der Gemeinschaft zwecks einer späteren Wiederausfuhr zurückzugeben. Der Vertrag ist auf Verlangen der Zollbehörde vorzuweisen.

Die nationale Zollbehörde hat auf Grund einer Gegenrechtserklärung der Schweiz mit einem den Behörden und auf Grund der elektronischen Zolldokumentation jedermann zugänglichen Erlass entschieden, dass eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz in der Gemeinschaft ein auf Grund eines schriftlichen Vertrages gemietetes schweizerisches Fahrzeug eines Mietwagenunternehmens nach Österreich einführen und im Zollgebiet der Gemeinschaft verwenden darf. Das Fahrzeug ist vor Ablauf der Verwendungsfrist wieder auszuführen oder einem Mietwagenunternehmen im Zollgebiet der Gemeinschaft zwecks seiner späteren Wiederausfuhr zurückzugeben. Der Mietvertrag ist auf Verlangen der Zollbehörde vorzuweisen. Das Fahrzeug kann formlos eingebracht werden und es besteht eine Verwendungsfrist von acht Tagen ab Inkrafttreten des Mietvertrages.

Demnach wäre nach den zollrechtlichen Bestimmungen nach Ergehen der Verordnung (EG) Nr. 1662/1999 vom 28. Juni 1999 und der Entscheidung der nationalen Zollbehörden die formlose Einreise des Beschwerdeführers mit dem schweizerischen Mietfahrzeug unter den im Beschwerdefall gegebenen Voraussetzungen ohne Entstehen der Zollschuld zulässig gewesen. Die neue Rechtslage kann aber auf den Beschwerdefall nicht angewendet werden, weil die Verordnung nicht rückwirkend erlassen wurde und im Fall der Zollerhebung die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Zollschuldtatbestandes anzuwendende Rechtslage und nicht die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsinstanz maßgeblich ist.

Nach Artikel 239 Abs. 1 ZK können Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit erstattet oder erlassen werden; diese Fälle

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