Normen
GebG 1957 §14 TP5;
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z1;
GebG 1957 §14 TP6;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
VwGG §24 Abs3;
VwRallg;
GebG 1957 §14 TP5;
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z1;
GebG 1957 §14 TP6;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
VwGG §24 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Nach Erhebung einer "Mietzins- und Räumungsklage" vom 6. April 1999 schlossen die beiden Beschwerdeführer mit dem Mieter eines in ihrem Eigentum befindlichen Bestandobjektes am 6. Dezember 1999 vor dem Bezirksgericht Fünfhaus einen Vergleich mit folgendem, auszugsweise wiedergegebenen Inhalt ab:
1.) Der Beklagte verpflichtet sich, den Klägern bis 31.1.2000
das Geschäftslokal ... geräumt zu übergeben, und zwar unter
Verzicht auf jedweden Räumungsaufschub.
2.) Die Einrichtungs- Ausstattungsgegenstände, die mit dem
Mietobjekt fest verbunden sind, ... gehen entschädigungslos in das
Eigentum der Kläger über, ...
3.) Der Beklagte verpflichtet sich, den Klägern zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen S 125.435,57 zuzüglich 4 % Zinsen sie 15. August 1989 zu zahlen und die Prozesskosten ... zu ersetzen. ...
4.) Die Kläger werden von diesem Vergleich keinen exekutiven Gebrauch machen, wenn der Beklagte
- 1. bis 6. Dezember 1999 S 65.000,-- zahlt,
- 2. beginnend ab 15. Jänner 2000 die Restschuld von
S 91.060,99 s.A. in gleichen aufeinanderfolgenden Monatsraten von
S 10.000,-- jeweils bis 15. eines Monats überweist und daneben
3. ab 1. Jänner 2000 den laufenden Mietzins jeweils bis 5. des laufenden Monats auf das Konto ... überweist. Nur auf dieses Konto kann die Zahlung des laufenden Mietzinses mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen.
5.) Bei Verzug auch nur mit einer Rate oder auch nur eines laufenden Mietzinses tritt Terminsverlust ein und der dann offene Betrag ist sofort zu zahlen. Der einstweilige Exekutionsverzicht wird dann fällig.
In einem Zahlungsauftrag vom 17. Februar 2000 wurde auf Grund dieses Vergleiches eine restliche Pauschalgebühr von S 7.293,-- vorgeschrieben. Dabei wurde in die Bemessungsgrundlage unter anderem der zehnfache Jahresbetrag des Mietzinses einbezogen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen den Zahlungsauftrag erhobene Berichtigungsantrag abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheids wurde ausgeführt, im Vergleich sei für den Fall, dass der Beklagte die festgesetzten Vereinbarungen erfüllen kann, ein zeitlich unbegrenztes Mietverhältnis abgeschlossen worden.
Nach dem Inhalt der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die Zahlung des laufenden Mietzinses in die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren einbezogen worden ist.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 18 Abs 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Wird jedoch der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen.
Bei Vergleichen ist unter dem Wert des Streitgegenstandes, über den der Vergleich geschlossen wird, der Wert der Leistung zu verstehen, zu der der Vergleich verpflichtet (vgl das hg Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl 92/16/0131, mwH.).
Im Beschwerdefall ist der Beklagte in den Punkten 1.) bis 3.) des in Rede stehenden gerichtlichen Vergleiches die dort näher bestimmten Verpflichtungen eingegangen. Hingegen enthält Punkt 4.) des Vergleiches keine Verpflichtung des Beklagten: Vielmehr wird darin von den Klägern zugesichert, von diesem Vergleich keinen exekutiven Gebrauch zu machen, wenn der Beklagte die dort näher bezeichneten Leistungen erbringt. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Erbringung dieser im Punkt 4.) beschriebenen Leistungen ist dem Vergleich nicht zu entnehmen. Die Kläger können für den Fall, dass der Beklagte weder die Punkte 1.) bis 3.) noch Punkt 4.) des Vergleiches erfüllt, nur die in den Punkten 1.) bis 3.) genannten Verpflichtungen einfordern. Daraus folgt aber, dass als Wert des Streitgegenstandes die im Punkt 4.) enthaltene, den Beklagten nicht verpflichtende Befreiungsmöglichkeit nicht heranzuziehen war (vgl in diesem Sinne neuerlich das hg Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl 92/16/0131). Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 24 Abs 3VwGG der Gebühr von S 2.500,-- einschließlich ihrer Beilagen und darüberhinaus nicht der Stempelgebühr im Sinne des § 14 TP 6 GebG unterliegt (vgl § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 GebG), fällt eine Beilagengebühr im Sinne des § 14 TP 5 GebG nicht an. Das Begehren um Ersatz der für die Beilage der Beschwerde entrichteten Gebühr ist daher nicht begründet.
Wien, am 24. Jänner 2001
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