VwGH 2000/13/0053

VwGH2000/13/005327.2.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der N GmbH in W, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH in Wien IX, Kolingasse 19, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 28. Jänner 2000, Zl. MD-VfR - N 2/99, betreffend Kommunalsteuer für die Jahre 1994 bis 1997 samt Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §67 Abs6;
KommStG 1993 §5 Abs2 litb;
EStG 1988 §67 Abs6;
KommStG 1993 §5 Abs2 litb;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin im Instanzenzug Kommunalsteuer nach § 11 Abs. 3 KommStG 1993 zuzüglich eines Säumniszuschlages für Pensionsabfindungen vorgeschrieben, welche die Beschwerdeführerin solchen Dienstnehmern aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses zu ihr ausbezahlt hatte, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Beschwerdeführerin nicht in den Ruhestand getreten waren. Solche Pensionsabfindungen, führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid begründend aus, könnten nicht als Ruhe- oder Versorgungsbezug im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 gelten, weil von Ruhe- und Versorgungsbezügen nur dann gesprochen werden könne, wenn für aktiv erbrachte Dienstleistungen Bezugsteile erst gewährt würden, sobald das betroffene Dienstverhältnis infolge Übertrittes des Dienstnehmers in den Ruhestand endete. Für Pensionsabfindungen habe Gleiches zu gelten, weil Ruhe- und Versorgungsbezüge schon begrifflich einen entsprechenden Status des Dienstnehmers voraussetzten. Der Charakter von Ruhe- und Versorgungsbezügen im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 komme Pensionsabfindungen nur dann zu, wenn diese nicht während aktiver Berufsausübung des Dienstnehmers ausbezahlt würden. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf eine Rechtsansicht des zum Vollzug der Bestimmung des § 41 Abs. 4 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zuständigen Bundesministers gehe ins Leere, weil Bundesdienststellen hinsichtlich des Vollzuges des Kommunalsteuergesetzes 1993 gegenüber den Gemeinden kein Weisungsrecht zukomme.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer ist nach § 5 Abs. 1 KommStG 1993 die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen.

Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen gehören zur Bemessungsgrundlage u.a. nicht:

  1. a) Ruhe- und Versorgungsbezüge;
  2. b) die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge.

    Die in der verwiesenen Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 genannten Bezüge werden in dieser Vorschrift als sonstige Bezüge bezeichnet, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie z.B. freiwillige Abfertigungen und Abfindungen).

    Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde vor, die Rechtslage in zweifacher Hinsicht verkannt zu haben. Die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses an ausscheidende Dienstnehmer ausbezahlten Pensionsabfindungen seien als Ruhe- und Versorgungsbezüge im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 anzusehen, was sich schon aus den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu § 5 KommStG 1993 ergebe, wonach die Bemessungsgrundlage an jene des Dienstgeberbeitrages gemäß § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 angepasst werden sollte; die Kenntnis der Verwaltungspraxis zum genannten Gesetz, nach welcher Pensionsabfindungen nicht zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zählten, sei dem Gesetzgeber des Kommunalsteuergesetzes 1993 zuzusinnen. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilen wollte, fielen die betroffenen Pensionsabfindungen als nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu subsumierende Bezüge unter die Bestimmung des § 5 Abs. 2 lit. b KommStG 1993.

    Die Begünstigung des § 67 Abs. 6 der Einkommensteuergesetze wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für solche Bezüge gewährt, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden und mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen; Bezüge deren unmittelbare Ursache die Beendigung des Dienstverhältnisses ist, werden von der begünstigten Besteuerung des § 67 Abs. 6 der Einkommensteuergesetze erfasst (vgl. die zu § 67 Abs. 6 EStG 1988 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 22. April 1999, 99/15/0065, und vom 28. Oktober 1997, 97/14/0045, ebenso wie die zur insoweit gleichgestalteten Rechtslage nach dem § 67 Abs. 6 EStG 1972 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 1996, 92/14/0056 und vom 26. Juli 1995, Slg.NF.Nr.7021/F).

    Diese Voraussetzung trifft für Pensionsabfindungen regelmäßig zu. Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift auf die verwaltungsgerichtliche Judikatur zu Urlaubsabfindungen verweist, unterliegt sie einem augenscheinlichen Fehlverständnis dieser Judikatur deshalb, weil sich die Urlaubsabfindung von der Pensionsabfindung ja gerade dadurch essentiell unterscheidet, dass sie auch bei fiktiver Fortsetzung des Dienstverhältnisses hätte anfallen können, was bei der zufolge Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlten Pensionsabfindung nicht in Betracht kommt. Dass der Dienstnehmer nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auch seine persönliche Berufslaufbahn abschließt und kein neues Dienstverhältnis mehr eingeht, ist kein Tatbestandselement einer nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 begünstigten Besteuerung der ihm gezahlten Pensionsabfindung (vgl. im gegebenen Zusammenhang etwa auch das hg. Erkenntnis vom 2. August 2000, 99/13/0106).

    Da die den aus dem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin ausscheidenden Dienstnehmern von der Beschwerdeführerin aus diesem Anlass ausbezahlten Pensionsabfindungen damit jedenfalls aus dem Grunde der Bestimmung des § 5 Abs. 2 lit. b KommStG 1993 zur Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer nicht gehörten, erübrigt sich im Beschwerdefall eine nähere Prüfung der Frage, ob sie nicht zusätzlich auch aus dem Grunde des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 aus der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuerfestsetzung auszuscheiden gewesen wären.

    Der angefochtene Bescheid erweist sich schon aus den dargelegten Gründen als inhaltlich rechtswidrig und war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

    Wien, am 27. Februar 2001

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