VwGH 2000/11/0120

VwGH2000/11/012023.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Drevesstraße 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 20. März 2000, Zl. Ib-277- 151/98, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §16;
AVG §56;
VStG §45 Abs2;
AVG §16;
AVG §56;
VStG §45 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 und § 25 Abs. 1 und 3 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E, F und G für die Dauer von elf Monaten entzogen. Weiters wurde gemäß § 24 Abs. 3 FSG eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 31. Mai 1998 zwischen 23,10 Uhr und 23,45 Uhr einen Pkw auf einer näher bezeichneten Straßenstelle in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,3 Promille) gelenkt. Auf Grund seiner Alkoholisierung habe er die Herrschaft über das Fahrzeug verloren und sei in einer starken Linkskurve von der Fahrbahn abgekommen. Durch den Unfall habe die Beifahrerin einen mehrfachen Bruch des linken Oberschenkels, einen Rippenbruch sowie mehrfache Prellungen erlitten. Der Beschwerdeführer habe einen Schlüsselbeinbruch, einen Brustbeinbruch sowie eine Ellbogenprellung und eine Gehirnerschütterung erlitten. Der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall die Unfallstelle verlassen, ohne sich um die verletzte Mitfahrerin zu kümmern, und sei nach Hause gegangen. Am 1. Juni 1998 sei der Beschwerdeführer im Krankenhaus B. durch zwei Gendarmeriebeamte zum Unfall befragt worden. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Beifahrerin über den Alkoholkonsum in Verbindung mit Alkoholsymptomen (Alkoholgeruch) sei der Beschwerdeführer zum Alkotest aufgefordert worden. Bei dem um 7,50 Uhr durchgeführten Alkotest auf dem Gendarmerieposten B. habe die Atemluft einen Atemalkoholgehalt von 0,22 mg/l (unterer Wert) aufgewiesen. Der Beschwerdeführer habe auf Befragen angegeben, in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Alkotest keinen Alkohol konsumiert zu haben. Bei den weiteren Erhebungen habe der Beschwerdeführer am 1. Juni 1998 um 13,15 Uhr neuerlich angegeben, vom Zeitpunkt des Unfalles bis zur Durchführung des Alkotests keinen Alkohol getrunken zu haben. Am 4. Juni 1998 sei der Beschwerdeführer auf dem Gendarmerieposten B. im Beisein seiner Mutter vernommen worden. Dabei habe er auf Befragen angegeben, nicht mehr zu wissen, ob er nach dem Unfall bis zum Eintreffen der Gendarmerie Alkohol getrunken habe. Nach Vorhalt seiner Angaben bei der ersten Befragung habe er erklärt, es sei richtig, dass er das damals gesagt habe, er sei sich heute aber nicht mehr absolut sicher.

In der gegen den Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung vom 8. Juli 1998 habe der Beschwerdeführer erstmals vorgebracht, dass der am 1. Juni 1998 ermittelte Blutalkoholgehalt ausschließlich auf einen Nachtrunk zurückzuführen sei. In der Nacht habe er eine halb volle Cognac-Flasche der Marke Courvoisier getrunken. Dieser habe einen Alkoholgehalt von 40 % gehabt. Die Menge des Nachtrunkes habe der Beschwerdeführer nicht weiter konkretisiert.

Am 21. Juli 1998 habe der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsanwaltes angegeben, sich an die Zeit zwischen dem Unfall und seinem Erwachen um ca. 5 Uhr nicht mehr erinnern zu können. Er wisse auch nicht, ob er in dieser Zeit etwas konsumiert habe. Nach seinem Erwachen bis zum Alkomattest habe er keinen Alkohol konsumiert. Die Vermutung, dass er während der Nacht die halbe Flasche Cognac konsumiert habe, komme daher, dass er am Wochenende nach seiner Vernehmung durch die Gendarmen beim Aufräumen eine leere Cognacflasche unter seinem Bett gefunden habe.

Am 21. Juli 1998 habe die Mutter des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde als Zeugin angegeben, der Beschwerdeführer sei nach dem Aufräumen seines Zimmers am Samstag oder Sonntag zu ihr gekommen, habe eine leere Cognac-Flasche gebracht und gefragt, was die Flasche in seinem Zimmer solle. Die Flasche sei zuletzt ein bis zwei Wochen vorher in einer Schublade in der Küche gewesen. Damals sei die Flasche noch etwa halb voll gewesen.

In seinem Gutachten vom 31. August 1998 habe der Amtsarzt der Erstbehörde ausgeführt, die vom Beschwerdeführer angegebenen Trinkmengen am 31. Mai 1998 zwischen 15 Uhr und 23 Uhr (eine Flasche Bier, drei Gespritzte weiß-sauer und zwei kleine Fohrenburg Bier a 0,2 l) hätten zum Zeitpunkt der Alkomattestung keinen nachweisbaren Alkoholgehalt ergeben. Bei Berücksichtigung des angegebenen Nachtrunkes von 0,35 l Cognac (40 %) hätte die Blutalkoholkonzentration 1,1 %o betragen müssen.

Auch das gerichtsmedizinische Gutachten vom 16. Oktober 1998 komme zum Schluss, dass die Trinkverantwortung des Beschwerdeführers für die Zeit vor dem gegenständlichen Verkehrsunfall das Ergebnis der Alkomatuntersuchung nicht erklären könne. Der behauptete Nachtrunk lasse nach Ansicht der Gerichtsmediziner den Berechnungen derart viel Spielraum (Trinkmenge, Trinkbeginn), dass die gemessene Atemalkoholkonzentration damit nicht erklärt werden könne.

Der Beschwerdeführer habe somit seine Trinkverantwortung mehrmals geändert und den Nachtrunk erstmals in der Vorstellung vom 8. Juni 1998 behauptet. Genaue Angaben habe er dazu nicht gemacht. Der Beweis des Nachtrunkes sei ihm nicht gelungen. Nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 19. Jänner 2000 habe der Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers im Unfallszeitpunkt mindestens 1,3 %o betragen, dies unter Zugrundelegung der für den Beschwerdeführer günstigsten Annahme der Unfallszeit am 31. Mai 1998 um 23,10 Uhr und einer Abbaurate von 0,15 %o stündlich.

Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 18. März 1999 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 erster Deliktsfall StGB schuldig erkannt worden. Das Gericht sei dem Strafantrag, soweit dem Beschwerdeführer auch die Alkoholisierung angelastet und seine Bestrafung nach § 88 Abs. 4 zweiter Deliktsfall (§ 81 Z. 2) StGB beantragt worden sei, nicht gefolgt und habe den Behauptungen des Beschwerdeführers, die Alkoholisierung sei auf den Nachtrunk zurückzuführen, Glauben geschenkt.

Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 sei wegen des Doppelbestrafungsverbotes eingestellt worden.

Am 10. Februar 1999 habe der Beschwerdeführer einen Pkw gelenkt, obwohl ihm die Lenkberechtigung rechtswirksam entzogen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe weiters drei rechtskräftige Vorstrafen wegen erheblicher Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie eine rechtskräftige Vorstrafe wegen einer Übertretung nach dem KFG 1967. Im Jahr 1996 sei ihm wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen entzogen worden.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom Gericht nicht nach § 88 Abs. 4 zweiter Deliktsfall StGB bestraft worden sei, bilde für die Kraftfahrbehörde kein Hindernis, das Vorliegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe derjenige, der sich auf einen Nachtrunk berufe, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen. Die Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes hänge auch davon ab, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt habe. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes sei davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei der ersten sich bietenden Gelegenheit hingewiesen werde. Da der Beschwerdeführer die Behauptung des Nachtrunkes erstmals in der Vorstellung aufgestellt und nicht ausreichend konkretisiert habe, werde ihr kein Glauben geschenkt. Der Fahrfehler des Beschwerdeführers (Abkommen von der Fahrbahn) sei typischerweise auf alkoholabhängige Ausfallserscheinungen zurückzuführen.

Alkoholdelikte gehörten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den schwerstwiegenden Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften. Dies gelte auch für das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung. Unter Berücksichtigung des hohen Grades der Alkoholisierung, der Entziehung der Lenkberechtigung im Jahr 1996 und der Verwaltungsvorstrafen sei eine Entziehungsdauer von elf Monaten erforderlich. Die Anordnung der Nachschulung gründe sich auf § 24 Abs. 3 FSG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des FSG

maßgebend:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

...

(3) Als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/191, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

...

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen

der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung."

Die Auffassung der belangten Behörde, sie sei an das zitierte Urteil des Landesgerichtes Feldkirch, in dem keine Alkoholisierung des Beschwerdeführers angenommen worden sei, nicht gebunden, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die eine Bindung der Verwaltungsbehörden an Urteile von Strafgerichten verneint, wenn diese bei der Beurteilung des Grades der Alkoholisierung von den Trinkangaben des Beschuldigten ausgegangen sind (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 99/11/0265, mwN). Die Beschwerde tritt dem auch nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen ins Treffen, das Landesgericht Feldkirch sei in seinem Urteil davon ausgegangen, das Alkomattestergebnis vom 1. Juni 1998 sei nicht mit dem vor dem Unfall konsumierten Alkohol in Einklang zu bringen, der Beschwerdeführer sei zum Unfallszeitpunkt praktisch nüchtern gewesen und das Alkomattestergebnis sei nur durch den erwiesenen "Nachtrunk" erklärbar. Der Beschwerdeführer meint, die gegenteiligen Darlegungen der belangten Behörde seien nicht schlüssig.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen führt, das von der Erstbehörde eingeholte amtsärztliche Gutachten sei durch die im gerichtlichen Strafverfahren eingeholten Gutachten widerlegt, ist ihm entgegenzuhalten, dass von einer Widerlegung des amtsärztlichen Gutachtens, in dem die mögliche Alkoholisierung unter Zugrundelegung des Konsums von genau einer halben Flasche Cognac errechnet wurde, keine Rede sein kann, heißt es doch im gerichtsärztlichen Gutachten vom 16. Oktober 1998, die "gegebene vage Nachtrunkbehauptung" könne "bezüglich der Randbedingungen (Trinkbeginn, Trinkmenge)" aus gerichtsmedizinischer Sicht so variiert werden, dass sich der gemessene Wert ergebe. In der Zusammenfassung des Gutachtens wird u. a. (Punkt 4) ausgeführt, dass die angegebene Nachtrunkbehauptung den Berechnungen derart viel Spielraum (Trinkmenge, Trinkbeginn) lasse, dass die gemessene Atemalkoholkonzentration damit erklärt werden könne. Im gerichtsärztlichen Gutachten vom 5. Februar 1999 wird abschließend ausgeführt, es sei aus gerichtsmedizinischer Sicht "nicht auszuschließen", dass die gemessene Atemalkoholkonzentration allein durch den Nachtrunk verursacht worden sei.

Entscheidend ist demnach allein, ob die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einen Nachtrunk nicht als erwiesen angenommen hat, schlüssig ist. Die diesbezüglichen Überlegungen der belangten Behörde, die auf die wechselnde Verantwortung des Beschwerdeführers betreffend den Nachtrunk und das Fehlen genauerer Angaben hingewiesen hat, können nicht als unschlüssig angesehen werden, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der Nachtrunk nicht durch Aussagen von Personen, die diesen Nachtrunk wahrgenommen haben, bestätigt wird, sondern nur aus dem Auffinden einer leeren Flasche mehrere Tage nach dem Unfall erschlossen werden soll.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass der belangten Behörde auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides bei der Wiedergabe des gerichtsärztlichen Gutachtens vom 16. Oktober 1998 insofern ein Fehler unterlaufen ist, als im gerichtsärztlichen Gutachten davon die Rede ist, im Hinblick auf den Spielraum, den die Nachtrunkbehauptung lasse, könne die gemessene Atemalkoholkonzentration mit dem Nachtrunk erklärt werden, während die belangte Behörde das gerichtsärztliche Gutachten dahin wiedergegeben hat, dass die gemessene Atemalkoholkonzentration mit der Nachtrunkbehauptung nicht erklärt werden könne. Dieser bei der Wiedergabe des gerichtsärztlichen Gutachtens unterlaufene Fehler führt aber - selbst dann, wenn es sich dabei nicht um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handeln sollte - nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung nicht auf den unrichtig wiedergegebenen Inhalt des Gutachtens gestützt hat. Dafür, dass die belangte Behörde den Nachtrunk nicht als erwiesen angenommen hat, waren - wie oben dargelegt wurde - andere Gründe maßgebend.

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass der Amtssachverständige der belangten Behörde in seinem Gutachten vom 19. Jänner 2000 die Berechnung über den Alkoholisierungsgrad im Tatzeitpunkt ohne Berücksichtigung des behaupteten Nachtrunkes vorgenommen habe und dass die belangte Behörde trotz seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2000 keine Ergänzung des Gutachtens veranlasst habe.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die Frage, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachtrunk als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, von der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösen war und nicht vom Sachverständigen, der den Auftrag der belangten Behörde, die Alkoholisierung des Beschwerdeführers im Unfallszeitpunkt ohne Berücksichtigung des behaupteten Nachtrunkes zu berechnen, nachgekommen ist.

Die abschließenden Ausführungen in der Beschwerde, im Hinblick darauf, dass die Entziehung der Lenkberechtigung auf Grund des Vorfalles vom 31. Mai 1998 rechtswidrig gewesen sei, habe die belangte Behörde auch den Vorfall vom 10. Februar 1999 nicht berücksichtigen dürfen, gehen schon deshalb ins Leere, weil die dieser Auffassung zugrunde liegende Prämisse, der Vorfall vom 31. Mai 1998 habe nicht zur Entziehung führen dürfen, sich - wie oben dargelegt wurde - als verfehlt erweist.

In einem gemäß § 36 Abs. 8 zweiter Satz VwGG erstatteten Schriftsatz weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz das Verwaltungsstrafverfahren wegen des Vorfalles vom 31. Mai 1998 mit Aktenvermerk eingestellt habe, weil "dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nicht nachgewiesen werden kann; im Zweifel zugunsten des Beschuldigten".

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine andere Beurteilung des Beschwerdefalles zu bewirken. Ein Aktenvermerk betreffend die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens stellt keinen Bescheid dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1980, Slg. Nr. 10.178/A). Es stellt sich daher auch nicht die Frage, inwieweit ein Einstellungsbescheid die Bindung der Kraftfahrbehörde bewirken könnte. Im Übrigen ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, dass das Verwaltungsstrafverfahren mit Aktenvermerk vom 11. November 1999 eingestellt wurde, wobei im verwendeten Vordruck nicht nur der Mangel der Nachweisbarkeit, sondern auch die "Zuständigkeit des Gerichtes" angekreuzt wurde. Eine konkrete und schlüssige Begründung für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ist dem genannten Aktenvermerk somit nicht zu entnehmen, sodass sich eine nähere Auseinandersetzung damit erübrigt.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Oktober 2001

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