Normen
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. April 1999 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 (WG) abgewiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der im April 1968 geborene Beschwerdeführer sei am 28. Feber 1986 sowie am 28. Mai 1991 der Stellung unterzogen und jeweils für tauglich befunden worden. Von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes sei er zweimal befristet befreit worden, zuletzt mit Bescheid vom 27. September 1991 bis 15. Mai 1994. Er habe seinen Antrag darauf gestützt, dass er persönlich haftender Gesellschafter eines näher bezeichneten Unternehmens sei, welches sich mit der Planung und Durchführung von Veranstaltungen befasse und in welchem der Beschwerdeführer persönlich tätig sei. Die Einberufung zur Ableistung des Präsenzdienstes würde für den Beschwerdeführer schwerwiegende und nicht wieder rückgängig zu machende wirtschaftliche Konsequenzen haben. Auf Grund der Ermittlungen der Erstbehörde, zu denen ihm Parteiengehör eingeräumt worden sei, stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit 13. April 1999 persönlich haftender Gesellschafter des Unternehmens sei, für welches seit 26. April 1999 eine Gewerbeberechtigung, lautend auf Organisation von Veranstaltungen, bestehe. Auf Grund dieser Gewerbeberechtigung sei der Beschwerdeführer einschlägig tätig und sei mit der Durchführung und Abwicklung diverser näher genannter bis in das Jahr 2001 reichender Veranstaltungen vertraglich verpflichtet. Er habe ferner vorgebracht, dass er schon seit dem 16. Lebensjahr auf dieses Berufsziel hingearbeitet habe und sich viele Jahre hindurch als Assistent die nötigen Kenntnisse und Praxis und insbesondere die nötigen Kontakte erworben habe und sich danach selbständig gemacht habe. Es sei ihm unmöglich, einen Vertreter für die Zeit der Abwesenheit während des Präsenzdienstes zu finden, weil sich seine Auftraggeber andere Vertragspartner suchen würden. Durch die Ableistung des Grundwehrdienstes wäre er, so habe er vorgebracht, somit in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht. Damit seien wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers gegeben, die jedoch nicht rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes seien, weil er, insbesondere unter Bedachtnahme auf die 1986 und 1991 erfolgten Tauglichkeitsfeststellungen und die zweimalige Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes, zuletzt bis 15. Mai 1994, die Planung und Gestaltung seiner wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes hätte vornehmen müssen und so auch eine Existenzbedrohung hätte vermeiden können. Diese Harmonisierungsverpflichtung habe der Beschwerdeführer nicht erfüllt, sodass die Voraussetzungen für die Befreiung nicht gegeben seien.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 WG können taugliche Wehrpflichtige auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes befreit werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Wirtschaftliche Interessen eines Wehrpflichtigen am Betrieb eines Unternehmens sind nur dann zu bejahen, wenn der Wehrpflichtige selbst Unternehmensinhaber (somit selbständiger Einzelunternehmer oder Gesellschafter im Falle des Betriebes des Unternehmens durch eine Gesellschaft) ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom 30. März 1993, Zl. 93/11/0042, vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0353, und vom 1. Juli 1999, Zl. 98/11/0195) ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Den Wehrpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden. Der Wehrpflichtige darf auch nicht während einer befristeten Befreiung Tatsachen schaffen, um daraus in der Folge einen Befreiungsgrund abzuleiten.
Entsprechend dieser Rechtslage hat die belangte Behörde zu Recht das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Befreiung nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der eingangs genannten Bestimmung angesehen.
Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe schon seit seinem 16. Lebensjahr auf das dargestellte berufliche Ziel hingearbeitet und habe sich neben dem Erwerb der nötigen Praxis auch die Kontakte geschaffen, die er nun nicht aufgeben könne, weil er dadurch seine Kunden verlieren würde, ist ihm zu entgegnen, dass er spätestens mit der Feststellung seiner Tauglichkeit hätte damit rechnen müssen, zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen zu werden. Wenn er jedoch danach und insbesondere während der Zeit, in der er befristet von der Ableistung des Grundwehrdienstes befreit war, seiner Behauptung nach ein selbständiges Unternehmen aufgebaut und ausgeweitet hat, lässt dies für seinen Standpunkt nichts gewinnen. Der Beschwerdeführer hätte nämlich entweder mit der Aufnahme dieser unternehmerischen Tätigkeit bis nach Ableistung des Grundwehrdienstes zuwarten oder doch zumindest versuchen müssen, den Grundwehrdienst zum frühest möglichen Zeitpunkt abzuleisten, um sich sodann ungestört dem Aufbau des Unternehmens widmen zu können. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch offensichtlich unterlassen. Die befürchtete Gefährdung seines Unternehmens im Falle der Ableistung des Grundwehrdienstes kann daher die besondere Rücksichtswürdigkeit der geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen nicht begründen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine persönlichen Kontakte und seine Verlässlichkeit den Auftraggebern gegenüber seien Grundlage seiner unternehmerischen Tätigkeit und er könne keinen Vertreter für die Dauer seiner präsenzdienstbedingten Abwesenheit einsetzen, vermag er schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, weil die belangte Behörde - zutreffend - die besondere Rücksichtswürdigkeit wegen der Verletzung der Harmonisierungspflicht verneint hat und nicht etwa deshalb, weil der Beschwerdeführer einen Vertreter hätte finden können.
Auch der offensichtlich vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, wirtschaftliche Interessen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen werden würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen, weil sie die dargestellte Verpflichtung des Wehrpflichtigen zur Harmonisierung seiner wirtschaftlichen Dispositionen mit seiner Wehrpflicht außer acht lässt und daher dazu führen würde, dass ein Wehrpflichtiger durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte. Damit kann der belangten Behörde auch kein relevanter Verfahrensmangel vorgeworfen werden, wenn sie, wie der Beschwerdeführer behauptet, eine nähere Auseinandersetzung mit den "umfangreichen zivilrechtlichen Folgen", welche die Nichteinhaltung von vertraglichen Verpflichtungen durch den Beschwerdeführer im Falle seiner Präsenzdienstleistung hätte, sowie mit der schon von der Erstbehörde eingeholten Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien vom 29. April 1999 (die außer dem Hinweis auf zu erwartende "wirtschaftliche Nachteile" für den Standpunkt des Beschwerdeführers im Übrigen nichts gewinnen lässt) unterlassen hat.
Schließlich zeigt der Beschwerdeführer auch mit seinen Hinweisen auf seine berufliche Laufbahn im Ausland, die Möglichkeit, nicht mehr nach Österreich zurückzukehren, und auf seine Tätigkeiten im Interesse Österreichs als Tourismus- und Kulturland keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Auch während seiner Tätigkeit im Ausland war er von der eingangs dargestellten Harmonisierungsverpflichtung nicht entbunden (vgl. das schon erläuterte hg. Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 93/11/0042). Auf die mangelnde Relevanz öffentlicher Interessen im gegebenen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/11/0258, hingewiesen. Auf beide Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. April 2001
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