VwGH 2000/09/0199

VwGH2000/09/019927.6.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, in der Beschwerdesache des S in W, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 11, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 12. Oktober 2000, Zl. 10/13115/102 7504/2000, betreffend Ausstellung eines Befreiungsscheines nach dem AuslBG, den Beschluss gefasst:

Normen

AuslBG §15 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenzuspruch wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Oktober 2000 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bau-Holz Wien vom 18. August 2000, mit welchem die Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG abgelehnt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG abgewiesen, weil der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsangehöriger, die zeitlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfülle. Er sei während der letzten 8 Jahre von den erforderlichen 5 Jahren (1825 Tage) nur 1815 Tage in Österreich erlaubt beschäftigt gewesen. Ausgehend vom Antragstag, dem 23. März 2000 seien die Voraussetzungen noch weniger erfüllt gewesen als mit dem von der Behörde angenommenen Stichtag 7. September 2000.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen die Berechnung der von ihm absolvierten Beschäftigungszeiten für unrichtig.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2001 teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 5. März 2001 aufgrund des Antrages vom selben Tage ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei und er sich damit als klaglos gestellt erachte. Er beantragt im Falle der Klaglosstellung den Zuspruch tarifmäßiger Kosten.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt - wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 dargelegt hat - insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080, vom 23. Mai 1989, Zl. 84/08/0189, vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/10/0006, und vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026). Dieses mangelnde Interesse an einer Sachentscheidung wurde vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 25. Mai 2001 mitgeteilt.

Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die beschwerdeführende Partei gemäß § 56 VwGG nicht vor.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 88/1997 ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Beschwerde bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht Erfolg gehabt hätte, weil er die zeitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hatte und eine Nachsicht im Sinne des § 15 Abs. 4 AuslBG nur das Erfordernis der Z. 4 und 5, nicht aber der Z. 1 leg. cit. betreffen. Die Beschwerdeausführungen waren daher unbegründet, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenzuspruch abzuweisen war.

Wien, am 27. Juni 2001

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