Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Dezember 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, zumindest am 27. März 1995 in einer Schottergrube sieben näher bezeichnete Fahrzeugwracks und ein Motorwrack, in denen sich Altöl befunden habe, nicht so gelagert zu haben, dass dabei die Gefahr von Verunreinigungen der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht herbeigeführt werde, wodurch die Erfassung dieser Sachen als gefährliche Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes im öffentlichen Interesse geboten sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 39 Abs. 1 lit. a Z. 2 AWG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. verletzt. Über ihn wurde gemäß § 39 Abs. 1 lit. a AWG eine Geldstrafe von S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt. Ferner wurden dem Beschwerdeführer die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Mit hg. Beschluss vom 15. Jänner 1998, Zl. A 4/98, wurde vom Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG der Antrag gestellt, die Wortfolge "von 50.000" in § 39 Abs. 1 lit. a (Einleitungssatz) des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 16. März 2000, G 312/97-18 u.a., wurde die Wortfolge "von 50.000" in § 39 Abs. 1 lit. a Abfallwirtschaftsgesetz 1990, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung BGBl. Nr. 434/1996, vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 39 Abs. 1 lit. a Z. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (kurz: AWG), BGBl. Nr. 325/1990, begeht, sofern die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen (lit. a) mit Geldstrafe von 50.000 bis 500.000 Schilling, wer (Z. 2) gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert.
Durch den angefochtenen Bescheid wurde die Bestrafung des Beschwerdeführers im Ausmaß der für eine Übertretung nach § 39 Abs. 1 lit. a Z. 2 AWG vorgesehenen Mindeststrafe von der belangten Behörde bestätigt. Da der Beschwerdefall einer der Anlassfälle für die Aufhebung der Wortfolge von "50.000" in § 39 Abs. 1 lit. a AWG war (vgl. das vorzitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2000) und somit die Rechtsgrundlage für die Verhängung dieser Mindeststrafe weggefallen ist, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. Februar 2001
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