Normen
LStG Slbg 1972 §40 idF 1973/070;
LStG Slbg 1972 §40 idF 1973/070;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1999 (und Nachtrag vom 14. Dezember 1999) stellte der Beschwerdeführer (beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde als Straßenrechtsbehörde erster Instanz) den Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 40 Abs. 2 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119 (LStG). Er brachte vor, die in seinem bücherlichen Eigentum stehenden, ausschließlich als Privatstraße dienenden Teilflächen der Grundstücke Nr. 158 und Nr. .54/2 einer näher bezeichneten Katastralgemeinde würden seit 1985 als Aufschließungsstraße ohne entsprechenden Widmungsakt im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. a LStG, vielmehr gegen jederzeitigen Widerruf benutzt. Beantragt wurde, im Sinne des § 40 Abs. 2 LStG die Zulässigkeit des Ausschlusses des öffentlichen Verkehrs bescheidmäßig festzustellen.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sprach die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 31. Jänner 2000 aus, dass über Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 1999 die Zulässigkeit des Ausschlusses des öffentlichen Verkehrs auf Teilflächen der Grundstücke Nr. 158 und Nr. .54/2 dieser Katastralgemeinde gemäß § 40 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 40 Abs. 2 LStG "abgewiesen und die Notwendigkeit der Abwicklung des öffentlichen Verkehrs" über diese Flächen "auf Grund des nachgewiesenen dringenden Verkehrsbedürfnisses bestätigt" werde (Anmerkung: der Wortlaut des Spruches ist etwas verstümmelt, worauf in der Folge im Berufungsbescheid Bedacht genommen wurde).
Begründend wird zunächst der Inhalt eines verkehrstechnischen Gutachtens wiedergegeben, welches im Oktober 1998 über Ersuchen der Gemeinde erstattet wurde. Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass die streitgegenständliche Straße ca. 18 m lang ist und in einer Breite von 2,80 m bis 3,00 m vom St-Weg bis zur Brücke über den St-Bach führt. Daran schließt sich jenseits der St-Brücke der V-Weg, mit welchem die V-Siedlung mit 13 Wohnhäusern (zu 15 Haushalten mit 44 Personen) aufgeschlossen wird. Dabei sei ein Verkehrsaufkommen von rund 70 bis 80 Pkw-Fahrten je Werktag in beide Richtungen anzunehmen. Eine Alternative zur derzeitigen Erschließung dieser Siedlung über die St-Straße biete sich über das westlich vom V-Weg gelegene H-Dorf. Die Erschließung über die H-Dorfstraße erfordere jedoch den Neubau einer 800 m langen Straße, wofür ein Grundverbrauch von über 5000 m2 landwirtschaftlich genutzter Flächen anzusetzen sei. Neben dem Grundverbrauch sei auch die Zerschneidung landwirtschaftlicher Kulturflächen und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu berücksichtigen (wohingegen das Ausmaß der streitgegenständlichen Fläche mit rund 90 bis 100 m2 anzunehmen sei).
Nach Wiedergabe des Antrages des Beschwerdeführers und seines ergänzenden Schriftsatzes vom 14. Dezember 1999 folgt die Wiedergabe der wesentlichen Teile einer Niederschrift vom 5. März 1985. Diese Niederschrift lautet insgesamt (diese Niederschrift wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur Gänze - gemäß einer amtlichen Übertragung - wiedergegeben. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird sie daher bereits an dieser Stelle, ebenfalls gemäß der vorliegenden, inhaltlich unbestrittenen Übertragung zur Gänze wiedergegeben; siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 23. November 2000, Zl. 2000/07/0216, betreffend Anträge des Beschwerdeführers in Verbindung mit dieser Brücke):
"Niederschrift:
aufgenommen am 5. März 1985
Betrifft: Brücke über Stbachgraben.
Anwesend: Bürgermeister Ing. G G
A R
B Re
Anlässlich der heutigen Begehung wurde einvernehmlich festgelegt:
1.) Bezüglich der Wiederaufteilung des 'Kniepeiss', Parzelle 157, wurde vereinbart, dass ein Teilstück unterhalb der Weggrenze entlang des Stbaches der derzeitige Zubringerweg die Grenze darstellt (kann jederzeit vermessen und im Grundbuch eingetragen werden).
2.) Die Brücke über den Stbach zum Vbauer wird neu errichtet. Einvernehmlich wird festgelegt, dass die neue Brücke ca. 7,50 m unterhalb der derzeitigen Brücke errichtet wird.
3.) Frau R tritt den notwendigen Grund zur Zufahrt zur neuen Brücke kostenlos ab. Einer Erweiterung auf 5 m Straßenbreite wird zugestimmt.
4.) B Re verzichtet für alle Zeiten auf sein Holzlagerungsrecht (Servitut) auf der Grundparzelle 158.
5.) Die Gemeinde B übereignet die übrig bleibende Wegparzelle 1033/2 in das Eigentum der Familie R.
6.) Die Dachabwässer des Hauses St. G Nr. 13 müssen in den Stbach abgeleitet werden (Verlängerung des bestehenden Rohres).
7.) Der westliche Brückenkopf wird so ausgebildet, dass eine Zufahrt zum Haus Ri ermöglicht wird.
8.) Am östlichen Brückenkopf werden zwei Rohre für Wasserleitung und Telefon verlegt (Durchmesser: 10 cm, PVC).
9.) Das östliche Ufer wird entsprechend den Auflagen der Wildbachverbauung verbaut (Ziesler). - Geschieht im Zuge der Brückenbaumaßnahmen.
Ing. G G e.h. (Bürgermeister)
A Ri e.h.
R A e.h.
R R e.h.
Re B e.h.
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
(Amtssiegel der Gemeinde B;
Unterschrift unleserlich)."
Im erstinstanzlichen Bescheid folgt sodann die Wiedergabe von Befund und Gutachten des Sachverständigen in der Verhandlung vom 20. Dezember 1999. Zusammengefasst heißt es darin, vorliegendenfalls gehe es um die Feststellung der Notwendigkeit, wie der öffentliche Verkehr zur V-Siedlung (V-Weg) abgewickelt werde. Aus der Sicht des Sachverständigen werde festgestellt, dass die Zufahrtsmöglichkeit zu dieser Siedlung nur über die in der Natur bestehende, streitgegenständliche Straße erfolgen könne. Entgegen der vom Beschwerdeführer angedeuteten Alternative könne das Verkehrsbedürfnis der Bewohner dieser Siedlung nicht über die Wegparzelle Nr. 1033/2 abgewickelt werden. Diese im Eigentum der Gemeinde befindliche Wegparzelle sei in ihrem derzeitigen Zustand "in keinster Weise geeignet" das Verkehrsbedürfnis für die Aufschließung dieser Siedlung zu erfüllen. Diese Wegparzelle werde zum Teil durch den Beschwerdeführer als Gartenanlage genützt und sei nach dem Bau der St-Brücke 1985 im Jahr 1985 auch aufgeschüttet und dadurch unpassierbar gemacht worden. Des Weiteren ende sie im Uferbereich des St-Baches und es sei von dieser aus eine Querung dieses Baches nicht möglich. Aus Punkt 3. der Niederschrift vom 5. März 1985, in welchem die damalige Eigentümerin (Anmerkung: Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers) zustimme, der notwendige Grund für die Zufahrt zur neuen Brücke mit einer Breite von 5 m kostenlos abzutreten, sei schlüssig nachvollziehbar, dass bereits 1985 von ihr die Notwendigkeit für die neue Zufahrt zur Brücke erkannt und somit auch das Erfordernis und die Nutzung für den öffentlichen Verkehr anerkannt worden sei. Dies werde auch dadurch begründet, dass "der Inhalt des Punktes 5. der Niederschrift durch die Familie R beansprucht" werde. Eine alternative Erschließung der V-Siedlung über die H-Dorfstraße würde einen Straßenneubau von ca. 800 m Länge erfordern und erheblichen Grundverbrauch zur Folge haben, dadurch würde eine Beeinträchtigung von landwirtschaftlichen Kulturgütern sowie des Landschaftsbildes erfolgen. Diesen Umständen stehe das Erfordernis von rund 70 m2 für den derzeit bestehenden, streitgegenständlichen Weg gegenüber. Ein Ausschluss des öffentlichen Verkehrs auf dem streitgegenständlichen Weg würde einem dringenden Verkehrsbedürfnis zuwider laufen und es sei dies aus der Sicht der Bewohner der V-Siedlung in keiner Weise tragbar.
Im erstinstanzlichen Bescheid werden sodann gemeinsame Stellungnahmen verschiedener Bewohner der V-Siedlung wiedergegeben, weiters eine Stellungnahme des mit der Müllabfuhr befassten Unternehmens sowie der Post zu den gegebenen Zufahrtsmöglichkeiten.
Nach Wiedergabe des § 40 Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 LStG heißt es weiters, bezugnehmend auf die Niederschrift vom 5. März 1985, welche von der damaligen Grundeigentümerin unterfertigt sei, werde auf Grund ihres Punktes 3. die Widmung für den öffentlichen Verkehr "als verbindlich erachtet". Der damaligen Grundeigentümerin sei die Notwendigkeit der Errichtung des gegenständlichen Zufahrtsbereiches samt der daraus resultierenden Verkehrsabwicklung hinlänglich bekannt und sie habe dies auch durch ihre Abtretungserklärung untermauert.
Auf Grund der schlüssigen Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen und der eindeutigen Gegebenheiten sei das dringende Verkehrsbedürfnis vorliegendenfalls fraglos zu bejahen. Eine alternative Verkehrserschließung bestehe nicht und es würde die Schaffung einer solchen in keinerlei Verhältnis zu den bestehenden Anlageverhältnissen stehen. Aus den gleich lautenden Zeugenaussagen sei eindeutig zu entnehmen, dass die Zufahrt zu den angesprochenen Liegenschaften nur über die gegenständliche Weganlage abgewickelt werden könne und ein Ausschluss des öffentlichen Verkehrs für alle Anrainer des V-Weges ein nicht lösbares Problem aufwerfen würde. Den Aussagen sei zu entnehmen, dass immerzu und uneingeschränkt seit Bestehen der Objekte über diese (streitgegenständliche) Weganlage zugefahren worden sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er insbesondere darauf verwies, dass von seiner Rechtsvorgängerin in jener Übereinkunft am 5. März 1985 der Abtretung des Privatweges zugestimmt worden sei, wenn sie im Gegenzug dafür bestimmte Grundflächen übereignet bekomme. Zu keinem Zeitpunkt sei jedoch einer Belastung des Grundstückes mit einer Widmung für den öffentlichen Verkehr zugestimmt worden, sollte die vertragliche Regelung nicht in Wirksamkeit treten und seine Rechtsvorgängerin Eigentümerin (der hier fraglichen Grundflächen) bleiben. Die erstinstanzliche Behörde erwähne jedoch nicht, dass dieser Vertrag nicht erfüllt worden und derzeit auch nicht mehr erfüllbar sei, weshalb auch "die erforderlichen grundbücherlichen Eintragungen" nicht erfolgt seien. Der von der erstinstanzlichen Behörde angenommene Widmungsakt liege daher nicht vor. Da der Privatweg erst seit dem Jahr 1985, daher nicht mehr als 20 Jahre in dieser Art genützt werde, werde durch die Berufungsbehörde die Zulässigkeit des Ausschlusses des öffentlichen Verkehrs auszusprechen sein.
Mit Berufungsbescheid vom 14. März 2000 änderte die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid in seinem Spruch dahingehend ab, "als 'der Antrag des Herrn M R vom 14.10.1999 auf Zulässigkeit des Ausschlusses des öffentlichen Verkehrs als unbegründet abgewiesen wird' ...". Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zusammenfassend (soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich) folgte die Berufungsbehörde der Beurteilung der Behörde erster Instanz, wonach die streitgegenständliche Fläche von der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers in jener "Vertragsregelung" vom 5. März 1985 (dauernd) dem öffentlichen Verkehr gewidmet und sie auch für die Abwicklung des öffentlichen Verkehrs der Bewohner der V-Siedlung unbedingt und uneingeschränkt notwendig sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Auf das Wesentlichste zusammengefasst, wurde dies damit begründet, dass die Gemeindebehörden zutreffend im Punkt 3. der Vereinbarung vom 5. März 1985 eine Widmungserklärung (der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers) im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. a LStG erblickt hätten, zumal darin keine auflösende Bedingung dergestalt enthalten sei, dass die Erfüllung der anderen Punkte 1. bis 8. unabdingbar mit der Erfüllung des Punktes 3. verknüpft wäre. Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung rein privatrechtlichen Natur fielen in die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte; auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage hinsichtlich eines solchen nach § 111 Abs. 3 WRG beurkundeten Übereinkommens begründe nur seine Anfechtbarkeit vor den ordentlichen Gerichten, hätte aber nicht dessen Unwirksamkeit ex lege zur Folge. Da somit für die "Auslegung" dieser Vereinbarung die ordentlichen Gerichte zuständig seien, erübrige sich ein weiteres Eingehen darauf, ob diese Vereinbarung "noch in Geltung ist und somit umgesetzt werden kann oder nicht".
Der Vorhalt des Beschwerdeführers, dass die Entscheidungen der Gemeindebehörden auch deswegen rechtswidrig seien, weil sie es unterlassen hätten, die Wegbreite für die Nutzung durch den öffentlichen Verkehr zu bestimmen bzw. festzusetzen, werde schon durch diese Vereinbarung selbst entkräftet, weil die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers im Punkt 3. einer Erweiterung auf 5 m Straßenbreite zugestimmt habe. Eine ausreichende Determinierung der Wegbreite für die Nutzung durch den öffentlichen Verkehr sei somit gegeben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Gemeinde hat in einer "Stellungnahme" an den Verwaltungsgerichtshof bekannt gegeben, dass die gegenständliche Zufahrt zur V-Siedlung seit Errichtung der Brücke die einzige mögliche Zufahrt zu den dortigen Liegenschaften darstelle. In den vergangenen Jahren sei die Zufahrt nachweislich öffentlich genutzt und auch zu keinem Zeitpunkt behindert worden. Nunmehr sei es dringend erforderlich, den entsprechenden Wegabschnitt dem Stand der Straßenbautechnik entsprechend herzustellen und verkehrssicher zu halten. Einen bestimmten Antrag enthält diese Stellungnahme nicht; Kostenersatz wird nicht angesprochen.
Der Beschwerdeführer hat in einem weiteren Schriftsatz auf das (zwischenzeitig ergangene) hg. Erkenntnis vom 23. November 2000, Zl. 2000/07/0216, verwiesen und dieses in Ausfertigung vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Salzburger Landesstraßengesetz 1972, LGBl. Nr. 119, in der Fassung LGBl. Nr. 70/1973, anzuwenden.
§ 40 leg. cit. lautet:
"Von den dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraßen
§ 40
(1) Eine Privatstraße dient dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließt. Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, als
a) die Privatstraße durch den Grundeigentümer für den allgemeinen Verkehr dauernd gewidmet wurde
b) die Privatstraße in zumindest zwanzigjähriger Übung auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde.
(2) Über die Zulässigkeit und den Umfang des Ausschlusses des Verkehrs entscheidet über Antrag oder von Amts wegen die Straßenrechtsbehörde nach einer mündlichen Verhandlung, die durch Anschlag in der Gemeinde kundzumachen ist. Ein solcher Antrag kann vom Eigentümer der Privatstraße und von jedem die Privatstraße auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses Benützenden gestellt werden. Partei im Verfahren ist außer dem Antragsteller nur der Eigentümer der Privatstraße.
(3) Handelt es sich um Vorhaben, die wichtigen allgemeinen Verkehrsinteressen oder ebensolchen überörtlichen Interessen des Fremdenverkehrs dienen, hat die Widmung gemäß Abs. 1 lit. a das Grundeigentum nicht zur Voraussetzung. Die Wirkung der für fremdes Grundeigentum ausgesprochenen Widmung beschränkt sich auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des dritten Abschnittes."
Vorliegendenfalls ist strittig, ob eine Widmung im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. a LStG vorliegt (im Hinblick auf die zeitliche Lagerung des Geschehens, das den Zeitraum erst seit 1985 umfasst, ist evident und auch unstrittig, dass ein Fall des § 40 Abs. 1 lit. b LStG - 20-jährige Übung - nicht gegeben sein kann).
Die Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens lässt sich dahin zusammenfassen, dass sich allein aus dem Punkt 3. in der Niederschrift vom 5. März 1985 eine solche Widmung der streitgegenständlichen Fläche durch die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. a LStG ergebe (wobei aus den weiteren Punkten in dieser Niederschrift Gegenteiliges nicht abzuleiten sei).
Dieser Auffassung ist nicht beizutreten. Zunächst ist festzuhalten, dass in dieser Niederschrift keine ausdrückliche derartige Widmung enthalten ist, sodass das von den Behörden des Verwaltungsverfahrens vertretene Ergebnis schon auf einer Auslegung dieser Vereinbarung beruht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich aber bei der gegebenen Verfahrenslage dieser Auslegung nicht anzuschließen. Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, dass gemäß dieser Vereinbarung seine Rechtsvorgängerin Grundflächen erhalten sollte (wobei die Akten des Verwaltungsverfahrens darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, gemäß dieser Vereinbarung sollte seiner Rechtsvorgängerin nicht nur die Wegparzelle Nr. 1033/2, sondern auch ein Teil des Grundstückes Nr. 157 zufallen, was aber nicht mehr möglich sei, weil diesbezüglich das Eigentumsrecht einer dritten Person verbüchert worden sei). Nun ist es aber mangels jeglicher Anhaltspunkte im Text nicht anzunehmen, dass die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers nicht nur die streitgegenständliche Fläche abtreten hätte wollen, sondern darüber hinaus vor Umsetzung der übrigen Punkte des in dieser Niederschrift beurkundeten Übereinkommens ohne Rücksicht darauf, ob ihr die vereinbarte Gegenleistung tatsächlich zukommen sollte oder nicht, die streitgegenständliche Fläche (nicht bloß etwa vorübergehend bis zur Umsetzung des Übereinkommens, sondern - das ist hier maßgeblich) dauernd für den öffentlichen Verkehr im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. a LStG hätte widmen wollen.
Zusammenfassend ist daher aus dem Wortlaut dieser Niederschrift allein die von den Behörden angenommene Widmung nicht abzuleiten. Weiter gehende Sachverhaltsfeststellungen (also über den Wortlaut dieser Niederschrift hinaus), aus denen entweder für sich allein oder in Verbindung mit dem Wortlaut dieser Niederschrift eine solche Widmung abgeleitet werden könnte, wurden aber nicht getroffen.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Bescheide der Gemeindebehörden auch nicht als Ausspruch einer Widmung im Sinne des § 40 Abs. 3 LStG umgedeutet werden können, weil sich ein derartiger Entscheidungswille daraus nicht ableiten lässt. Damit kann die Frage dahingestellt bleiben, ob im Beschwerdefall die Voraussetzungen für einen derartigen Ausspruch gegeben wären.
Da die belangte Behörde verkannte, dass aus dem festgestellten Sachverhalt eine Widmung gemäß § 40 Abs. 1 lit. a LStG nicht abzuleiten ist, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da ein Schriftsatzaufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einmal gebührt, waren dem Beschwerdeführer für seinen weiteren Schriftsatz lediglich die Stempelgebühren zuzuerkennen; das darüber hinausgehende Kostenmehrbegehren hingegen war abzuweisen.
Wien, am 20. September 2001
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