VwGH 2000/05/0005

VwGH2000/05/00053.7.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde

1. der Gerda Kollmann, und 2. des Dipl. Ing. Johann Kellermayr, beide in Marchtrenk, vertreten durch Dr. Gerald Haas, Dr. Anton Frank und Mag. Ursula Schilchegger-Silber, Rechtsanwälte in Wels, Ringstraße 14, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. September 1997, Zl. BauR - 012023/2 - 1997/GR/Vi, betreffend Bewilligung von Bauplätzen gemäß § 44 Oberösterreichische Bauordnung 1994 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Marchtrenk, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO OÖ 1994 §30 Abs1 Z6;
BauO OÖ 1994 §30 Abs6 Z1;
BauO OÖ 1994 §45 Abs2;
BauRallg;
BauO OÖ 1994 §30 Abs1 Z6;
BauO OÖ 1994 §30 Abs6 Z1;
BauO OÖ 1994 §45 Abs2;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Grundstückes Nr. 120/1, KG Marchtrenk. Dieses Grundstück liegt im Wohngebiet.

Die Röm.-Kath. Pfarrkirche Marchtrenk ist Eigentümerin des im Westen daran angrenzenden Grundstückes Nr. 119/1, KG Marchtrenk, welches im Flächenwidmungsplan (noch als größeres altes Grundstück Nr. 119) als Trenngrün und Wohngebiet gewidmet war; dieses Grundstück wurde der Röm.-Kath. Pfarrkirche Marchtrenk von einer Privatperson zum Zwecke der Friedhofsvergrößerung übereignet. Westlich an dieses Grundstück grenzt der Friedhof der Röm.-Kath.

Pfarrkirche Marchtrenk, Grundstück Nr. 114/2, KG Marchtrenk.

Mit Eingabe vom 19. Mai 1994 regte die Röm.-Kath. Pfarrkirche

Marchtrenk die Umwidmung des Grundstück Nr. 119 in "Friedhof" an.

Mit Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten

Marktgemeinde vom 12. Dezember 1995 wurde gemäß § 45 Abs.1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, (BO) "für die Flächenwidmungsplanänderung Nr. 3.20, betreffend das Grundstück Nr. 119/1, im Marktgemeindegebiet eine Bausperre verhängt". Das betroffene Grundstück soll teilweise von "Trenngrün" bzw. "Wohngebiet" in "Friedhof" umgewidmet werden. Im § 5 dieser Verordnung wurde angeordnet, dass die Bausperre zwei Wochen nach ihrer Kundmachung rechtswirksam wird. (Der Anschlag dieser Verordnung an der Amtstafel erfolgte am 15. Dezember 1995.)

Mit Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom selben Tag wurde gemäß § 45 Abs.1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, (BO) "für die Bebauungsplanänderung Nr. 35.08, betreffend die Grundstücke Nr. 119/1, 120/1, 121 und 114/8, im Marktgemeindegebiet eine Bausperre verhängt". Die Grundstücke Nr. 114/8 und 120/1 sollen gemäß § 2 dieser Verordnung "mit 2-geschossigen Wohnhäusern in offener Bauweise bebaut werden, und auf dem Grundstück Nr. 119/1 soll die Erweiterung des bestehenden Friedhofes erfolgen." Im § 5 dieser Verordnung wurde angeordnet, dass die Bausperre zwei Wochen nach ihrer Kundmachung rechtswirksam wird. (Der Anschlag dieser Verordnung an der Amtstafel erfolgte am 15. Dezember 1995.)

Am selben Tag beschloss der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die beabsichtigte Änderung Nr. 20 zum Flächenwidmungsplan Nr. 3 und Nr. 08 zum Bebauungsplan Nr. 35.

Mit der am 20. Dezember 1995 bei der Baubehörde eingelangten Eingabe der Beschwerdeführer vom 19. Dezember 1995 wurde für die betroffenen Grundstücke Nr. 119/1 und 120/1, je KG Marchtrenk, die "Schaffung von Bauplätzen bei gleichzeitiger Änderung der Grundstücksgrenzen gemäß § 4 BO", verbunden mit einer Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen, beantragt. Nach der diesem Antrag zu Grunde liegenden "Teilplanungsurkunde" soll das Grundstück Nr. 120/1 in neun als Bauplätze zu genehmigende Grundflächen und eine Verkehrsfläche, welche die Zufahrt zu den neu zu schaffenden Grundstücken ermöglichen soll, geteilt werden. Für die Schaffung der neu zu bildenden Grundstücke werden Flächenteile des Grundstückes Nr. 119/1 beansprucht; das als Verkehrsfläche geplante Grundstück Nr. 119/11 soll überwiegend auf dem Grundstück der Röm.-Kath. Pfarrkirche Marchtrenk errichtet werden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 10. Oktober 1996 wurde dieser Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG "zurückgewiesen", weil die Unterschrift der betroffenen Grundeigentümer nicht nachgereicht worden sei. Über Berufung der Beschwerdeführer wurde jedoch dieser Bescheid mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. Jänner 1997 aufgehoben, weil bei Vorliegen eines Enteignungsantrages gemäß § 11 Abs. 3 BO die Zustimmung für die Erteilung der Bauplatzbewilligung nicht vorausgesetzt werde; die formellen Voraussetzungen für einen Antrag auf Bauplatzbewilligung lägen daher vor, weshalb die Baubehörde erster Instanz eine inhaltliche Entscheidung zu treffen habe.

In dem in der Folge von der Baubehörde erster Instanz eingeholten Gutachten des Architekten Dipl. Ing. Dr. H. E. vom 4. Februar 1997 wird ausgeführt, dass durch die beabsichtigte Neuplanung der bestehende Friedhof Richtung Osten bis zur Grundgrenze erweitert werden kann, wobei an der östlichen Friedhofsgrenze ein Grünstreifen einzufügen ist. Die im gegenständlichen Bauplatzansuchen eingezeichnete Straße, welche großteils auf Grundflächen der Röm.-Kath. Pfarrkirche Marchtrenk zu liegen käme, sei somit nicht möglich. Die Bausperre habe die Wirkung, dass Bauplatzbewilligungen nur ausnahmsweise erteilt werden dürften, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Bebauungsplanes bzw. Flächenwidmungsplanes nicht erschwert bzw. verhindert. Eine Bewilligung des Antrages der Beschwerdeführer würde aber offenkundig die Durchführung des künftigen und durch die Bausperre abgesicherten Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes verhindern.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 10. März 1997 wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 19. Dezember 1995 gemäß §§ 4, 5 und 45 Abs. 2 BO abgewiesen. Im Hinblick auf das vorliegende Gutachten könne die Zustimmung des Gemeinderates gemäß § 45 Abs. 2 BO nicht erteilt werden, da davon auszugehen sei, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes verhindere.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 30. Juni 1997 wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen. Die Erweiterung des gegenständlichen Friedhofes sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. November 1994 sanitätsbehördlich genehmigt worden. Öffentliche Interessen an der Erweiterung des Pfarrfriedhofes seien gegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass die Beschwerdeführer durch den genannten Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden. Die hier maßgeblichen Bausperrenverordnungen - in welchen die Grundzüge der Neuplanung insofern umschrieben worden seien, als eine geplante Erweiterung des Pfarrfriedhofes durch entsprechende Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes abgesichert werden soll - seien mit 30. Dezember 1995 rechtswirksam geworden. Die teilweise Inanspruchnahme des von der Friedhofserweiterung betroffenen Grundstückes als Ergänzungsfläche wäre für die geplante Schaffung der Bauplätze zwingend erforderlich.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichthof, welcher jedoch die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 29. November 1999, B 2681/97-7, abgelehnt hat. In diesem Ablehnungsbeschluss führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus:

"Soweit die Beschwerde aber verfassungsrechtliche Fragen tatsächlich berührt, lässt ihr (gemeint: der Beschwerdeführer) Vorbringen, das nicht ausreichend bedenkt, dass die Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 (Änderung Nr. 7) und des Bebauungsplanes Nr.35 (Änderung Nr. 8), die - wie sich auf Grund der vom Verfassungsgerichtshof herbeigeschafften Verordnungsakten ergibt - erst nach dem letztinstanzlichen Gemeindebescheid wirksam geworden sind, sodass von einer Anwendung dieser Änderungen nicht gesprochen werden kann, vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg 11.743/1988, 9575/1982) die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art.144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer ihrem Vorbringen zu Folge in dem Recht auf Erteilung der beantragten Bauplatzbewilligung verletzt. Der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig, "da er gegen die §§ 4 f und 11 OÖ. BauO 1994 verstößt bzw. auf einer verfassungswidrigen generellen Norm beruht". Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 4 Oberösterreichische Bauordnung 1994 (BO) in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einleitung des der Beschwerde zu Grunde liegenden Verfahrens anzuwendenden Fassung vor der Oö. Bauordnungs-Novelle 1998, LGBl. Nr. 70, (siehe Artikel II Abs. 3 dieses Gesetzes) regelt die Voraussetzungen für den Antrag auf Bauplatzbewilligung.

Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. hat die Baubehörde über einen Antrag gemäß § 4 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. "Die Bauplatzbewilligung ist zu erteilen, wenn

1. die erforderliche Zustimmung des Grundstückseigentümers vorliegt,

2. der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes entgegenstehen und

3. die Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist."

Gemäß § 45 Abs. 1 leg. cit. kann der Gemeinderat durch Verordnung für ein bestimmtes Gebiet eine Bausperre verhängen, wenn ein Flächenwidmungs- oder ein Bebauungsplan für dieses Gebiet erlassen oder geändert werden soll und die Verhängung der Bausperre im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich ist. Der Gemeinderat hat anlässlich der Verhängung der Bausperre die beabsichtigte Neuplanung, die Anlass für die Verhängung der Bausperre ist, in ihren Grundzügen zu umschreiben. Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen hat die Bausperre die Wirkung, dass Bauplatzbewilligungen, Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken und Baubewilligungen - von den im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen der Baubewilligungen für Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 Z. 5 abgesehen- nur ausnahmsweise mit Zustimmung des Gemeinderates erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes nicht erschwert oder verhindert.

Gemäß § 30 Abs. 6 Z. 1 leg. cit. ist der Baubewilligungsantrag von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung u. a. dann abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, dass das Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen einer Bausperre widerspricht.

Die von den Baubehörden zulässigerweise ohne Durchführung einer Bauverhandlung gemäß § 30 Abs. 6 Z. 1 BO (siehe das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/05/0092) erfolgte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf Erteilung der Bauplatzbewilligung vom 19. Dezember 1995 wurde auf die zum Zeitpunkt der Erlassung der Gemeindebescheide aufrechten Bausperren des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. Dezember 1995 gestützt. Der Gemeinderat hat mit der Erlassung einer Bausperrenverordnung die beabsichtigte Neuplanung, die den Anlass für die Verhängung der Bausperre bildet, in ihren Grundzügen zu umschreiben und die dahinterliegende Zielvorstellung der Gemeinde deutlich zu machen Die Rechtmäßigkeit der Bausperre hängt von der Zulässigkeit der Änderungsabsichten nicht ab (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. September 1998, Zl. 97/05/0200). § 45 Abs. 2 BO erfordert eine Prüfung der Rechtslage an Hand der Festlegungen in der Bausperrenverordnung und - soweit bereits vorhanden - im Entwurf eines Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes als Grundlage der Bausperre. Sinn der Bausperre ist es, baurechtliche Bewilligungen und Bebauungen der von der Bausperre betroffenen Grundstücke zu verhindern, soweit eine solche Bebauung nicht ausnahmsweise mit der beabsichtigten Planänderung vereinbar ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2000, Zl. 96/05/0247).

Die Bewilligung des Antrages der Beschwerdeführer wäre aber mit den sich schon aus den Bausperren des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde ergebenden Planungsabsichten nicht vereinbar, weil die mit der Bewilligung der Bauplätze vorgesehene, im Sinne des § 6 Abs. 3 BO erforderliche Verbindung zum öffentlichen Straßennetz zum überwiegenden Teil auf derjenigen Fläche zu liegen käme, die nach den in den Bausperren im Zusammenhang mit den Änderungsentwürfen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes dokumentierten Planungsabsichten als "Friedhof" vorgesehen ist. Für einige Bauplätze werden ebenso Teile dieses Grundstückes benötigt. Daraus erhellt, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes zumindest erschweren würde. Der Fall einer Ausnahme von der verhängten Bausperre im Sinne des § 45 Abs. 2 BO liegt daher nicht vor. Eine Zustimmung des Gemeinderates nach dieser Gesetzesstelle kam daher von vorneherein nicht in Betracht.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem obzitierten Beschluss vom 29. November 1999 nach Durchführung eines Vorverfahrens und Prüfung der hier maßgeblichen Bausperren des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde die inhaltliche Behandlung der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde der Beschwerdeführer u.a. deshalb abgelehnt, weil er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Beschwerde gesehen hat. Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage im Zusammenhang mit der wiedergegebenen hg. Rechtsprechung sieht der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall keine Veranlassung, die Bausperren des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde im Rahmen eines Verordnungsprüfungsverfahrens nach Art. 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof (nochmals) zur Überprüfung ihrer Gesetzmäßigkeit heranzutragen. Wie schon den oben wiedergegebenen Begründungsdarlegungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 29. November 1999 zu entnehmen ist, war für die Gemeindebehörden Grundlage für die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer der Widerspruch zu den rechtswirksamen Bausperren, nicht jedoch die erst nach dem letztinstanzlichen Gemeindebescheid wirksam gewordene Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der mitbeteiligten Marktgemeinde. Die belangte Behörde hatte ihrer in einer Abweisung bestehenden Sachentscheidung jene Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen, die zum Zeitpunkt des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides bestanden hat (siehe die bei Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage Rz. 563, Seiten 258 f, wiedergegebene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts). Mit dem Hinweis der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auf die - am 15. bzw. 17. Juli 1997 kundgemachten - Änderungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes konnte daher die Rechtmäßigkeit des von ihr überprüften Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 30. Juni 1997 nicht begründet werden. Damit belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid jedoch nicht mit einer Rechtswidrigkeit, weil - wie den obigen Rechtsausführungen zu entnehmen ist - die wirksamen Bausperren einer Bewilligung des Antrages der Beschwerdeführer entgegen gestanden sind, worauf die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheid auch hingewiesen hat. Ein Antrag auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Flächenwidmungsplanänderung bzw. der Bebauungsplanänderung beim Verfassungsgerichtshof kam im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall wegen mangelnder Präjudizialität nicht in Betracht.

Da somit die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 3. Juli 2001

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