VwGH 2000/01/0151

VwGH2000/01/015119.6.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des AG in F, vertreten durch Dr. Karl Heinz Kramer, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 2, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 9. März 2000, Zl. 1W-PERS-605/7-2000, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

StbG 1985 §10 Abs1 Z7;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 9. März 2000 wurde der Antrag des Beschwerdeführers - eines rumänischen Staatsangehörigen - vom 15. Juni 1998 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG abgewiesen.

Der am 5. April 1968 in Ploiesti, Rumänien, geborene Beschwerdeführer sei am 31. März 1988 nach Österreich geflüchtet, in der Folge als Konventionsflüchtling anerkannt worden und habe zunächst bis 31. Jänner 1990 in verschiedenen Flüchtlingslagern gewohnt. Am 22. September 1990 (der in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Ablichtung der Heiratsurkunde zufolge jedoch am 22. Dezember 1990) habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und dabei den Familiennamen seiner Frau als gemeinsamen Ehenamen angenommen.

Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sei der Beschwerdeführer in der Zeit vom 9. Jänner 1989 bis zum 19. Juni 1998 bei insgesamt 22 namentlich angeführten Arbeitgebern einer Beschäftigung nachgegangen. Vom 11. Februar 1990 bis zum "Stichtag" 5. März 2000 habe der Beschwerdeführer "Mittel der öffentlichen Hand aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Beihilfenbezüge nach dem Arbeitsmarktservicegesetz" für die im angefochtenen Bescheid einzeln angeführten, zwischen den jeweiligen Beschäftigungsverhältnissen gelegenen Zeiten bezogen.

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid begründend aus, dass der Beschwerdeführer seit Beginn des Jahres 1989 bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (lediglich) 444 Tage in einem Arbeitsverhältnis gestanden sei und die durchschnittliche Beschäftigungsdauer bei den 22 Beschäftigungsverhältnissen etwa 20 Tage je Arbeitsstelle betragen habe. Insbesondere seit der Abweisung eines ersten Antrages um Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 1995 habe der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lediglich 2 1/2 Monate gearbeitet. Dieses "Faktum könne wohl nicht als ernsthaftes Bemühen angesehen werden, einen kontinuierlichen Beitrag zur Sicherung des eigenständig erarbeiteten Unterhaltes zu leisten". Auch wenn die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren behauptete Gesundheitsschädigung dazu geführt habe, dass ihm mit Bescheid des Bundessozialamtes Kärnten vom 29. August 1997 zuerkannt worden sei, im Gesamtausmaß von 50 v.H. behindert zu sein, könne dies keine Argumentation dafür sein, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, längerfristig einen Arbeitsplatz zu behalten bzw. einen neuen zu finden. So hätten durchgeführte Erhebungen über die Gründe des vorzeitigen Austritts aus dem letzten Arbeitsverhältnis ergeben, dass der Beschwerdeführer "mit seiner Arbeit nicht zufrieden gewesen und nach einer wörtlichen Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen nicht mehr zur Arbeit erschienen sei". Daher komme die belangte Behörde zur Auffassung, dass die "Schuld am Verlust vieler Arbeitsplätze und die insgesamt lange Dauer der Arbeitslosigkeit trotz festgestellter Behinderung überwiegend im Verantwortungsbereich des Antragstellers gelegen seien". Da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung hinreichend zu sichern, liege das Verschulden an seiner finanziellen Lage und die Tatsache, dass er überwiegend auf "Unterstützung der öffentlichen Hand" angewiesen sei, größtenteils im Verhalten des Beschwerdeführers.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) kann einem Fremden bei Vorliegen der in § 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 8 aufgezählten Voraussetzungen die Staatsbürgerschaft verliehen werden.

Gemäß § 11a Abs. 1 Z 1 StbG ist einem Fremden unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn sein Ehegatte Staatbürger ist und im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt und die im § 11a Abs. 1 Z 2 bis 4 und § 11a Abs. 2 festgelegten weiteren Voraussetzungen gegeben sind.

Strittig ist, ob die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG erfüllt ist.

Die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG besteht darin, dass der Lebensunterhalt eines Staatsbürgerschaftswerbers hinreichend gesichert ist oder ihn an seiner finanziellen Notlage kein Verschulden trifft.

Die belangte Behörde stützte ihren abweisenden Bescheid selbst darauf, dass über einen Zeitraum von annähernd zehn Jahren der Beschwerdeführer zwischen den kurzen Beschäftigungszeiten bei 22 Arbeitgebern immer wieder Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und AMSG-Beihilfe bezogen habe. Daraus schloss die belangte Behörde, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers nicht gesichert sei und ihn an seiner finanziellen Notlage ein Verschulden treffe.

Da es sich beim Arbeitslosengeld und bei der Notstandhilfe um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt, auf welche auf Grund eigener Leistungen ein Rechtsanspruch besteht, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG auch durch den Bezug dieser Leistungen gewährleistet sein kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. März 1998, Zl. 97/01/0898, und vom 22. Dezember 1999, Zl. 98/01/0194). Insofern hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass dem angefochtenen Bescheid zufolge der Beschwerdeführer vom 20. September 1999 - mit einer kurzen Unterbrechung - bis 5. März 2000 statt der Notstandshilfe eine "AMSG-Beihilfe" bezog.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. Juni 2001

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