VwGH 2000/01/0121

VwGH2000/01/01214.4.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Köller, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der C K in Gamlitz, vertreten durch Dr. Rudolf Siegmund, Rechtsanwalt in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 16, als Sachwalter, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 9. Dezember 1999, Zl. UVS 20.3-70, 71, 72, 73-1999-7, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung der Beschwerde, den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §273a;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §273a;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung der Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde eine wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhobene Beschwerde als unzulässig zurück, weil die Beschwerdeführerin einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen sei. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 1999 zugestellt.

Die Behandlung der dagegen beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom 6. März 2000, B 214/00, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit hg. Verfügung vom 12. April 2000 wurde die Beschwerdeführerin zur Ergänzung ihrer Verfassungsgerichtshofbeschwerde binnen drei Wochen aufgefordert; innerhalb dieser Frist hat sie einen Verfahrenshilfeantrag sowie einen Antrag auf Fristverlängerung um 14 Tage gestellt. Am 25. Mai 2000 langte mittels Telefax beim Verwaltungsgerichtshof eine von der Beschwerdeführerin selbst verfasste Beschwerde ein. Der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 20. November 1995 der Beschwerdeführerin für die Vertretung vor Ämtern und Behörden beigegebene Sachwalter genehmigte über Anfrage die "Behandlung der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde" der Beschwerdeführerin.

Mit Verfügung vom 8. Jänner 2001, dem Sachwalter zugestellt am 16. Jänner 2001, wurde die Beschwerdeführerin zur Behebung diverser der Beschwerde anhaftenden Mängel binnen drei Wochen aufgefordert. Unter anderem sollte der Beschwerde die Unterschrift eines Rechtsanwaltes beigesetzt werden. Mit einem am 14. Februar 2001 zur Post gegebenen Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Verbesserungsfrist mit der Begründung, sämtliche Unterlagen befänden sich beim derzeit inhaftierten Dr. M.. Sobald dieser aus der Haft entlassen worden sei, werde binnen 14 Tagen neben einem Wiedereinsetzungsantrag der Verfügung vom 8. Jänner 2001 entsprochen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verbesserungsfrist wurde über Anfrage vom Sachwalter mit Schreiben vom 16. März 2001 nicht genehmigt.

Der von der Beschwerdeführerin selbst verfasste Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verbesserungsfrist wurde von ihrem Sachwalter nicht genehmigt, sodass ihr die Berechtigung zur Antragstellung fehlte, weshalb hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung auch kein Verbesserungsauftrag zu erteilen, sondern der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war (vgl. den Beschluss vom 29. Juli 1998, Zl. 98/01/0063).

Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Im Falle der Zurückziehung ist die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (§ 33 Abs. 1 VwGG). Da die Beschwerdeführerin dem Ergänzungsauftrag nicht nachgekommen ist, war das Verfahren einzustellen.

Wien, am 4. April 2001

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