Normen
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 16. September 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsbürger, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 1 sowie den §§ 37 Abs. 1 und 2, 38 und 39 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.
Der Beschwerdeführer sei erstmals im August 1989 nach Österreich eingereist und die Bundespolizeidirektion Graz habe ihm in weiterer Folge immer wieder Sichtvermerke erteilt. Nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes habe er entsprechende Aufenthaltsbewilligungen nach diesem Gesetz erhalten, zuletzt im November 1993, gültig vom 23. November 1993 bis zum 22. November 1994. Seit diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr im Besitze eines gültigen Aufenthaltstitels für das österreichische Bundesgebiet.
Das Landesgericht für Strafsachen Graz habe den Beschwerdeführer am 9. Juli 1997 wegen § 28 Abs. 2 und 3 erster und zweiter Fall Suchtmittelgesetz in Verbindung mit § 12 dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil habe der Beschwerdeführer Berufung eingebracht und es sei die gegen ihn ausgesprochene Strafe in weiterer Folge mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 20. Mai 1998 auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr herabgesetzt worden. Das Urteil sei am 17. Dezember 1998 - infolge der Verwerfung der Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers durch den Obersten Gerichtshof - in Rechtskraft erwachsen. In weiterer Folge habe die erstinstanzliche Behörde erhoben, dass dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die Beschäftigung als Zimmermann mit Gültigkeit vom 2. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1993 erteilt worden sei. Nach diesem Zeitpunkt habe er keine arbeitsrechtliche Bewilligung mehr gehabt und Arbeitslosengeld bezogen. Ferner habe die Bundespolizeidirektion Graz auch entsprechende Erhebungen in Bezug auf das Vorliegen der für den Beschwerdeführer erforderlichen gewerberechtlichen Bewilligung für die V OEG durchgeführt und feststellen können, dass laut Auskunft des Gewerbeamtes des Magistrates Graz bereits mehrere Gewerbestrafverfahren geführt würden. Diesbezüglich liege eine Mitteilung des Magistrates Graz, Gewerbeamt, vom 27. November 1997 im gegenständlichen Fremdenakt auf. Schließlich sei der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Graz wegen des Verdachtes der Übertretung der Gewerbeordnung im Zusammenhang mit der konzessionswidrigen Führung eines Gasthauses in Graz auf dem Verwaltungswege angezeigt worden.
Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei im konkreten Fall erfüllt, da der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen § 28 Abs. 2 und 3 Suchtmittelgesetz sowie § 12 StGB letztlich zu einem Jahr unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er sei für schuldig befunden worden, den bestehenden Vorschriften zuwider, gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande zur Überlassung bzw. zum Verkauf von fünf Gramm Kokain bzw. von 301 Gramm Kokain beigetragen zu haben. Im zweiten Fall habe er den Kontakt zu einem vermeintlichen Suchtgiftkäufer hergestellt.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stelle eine extreme Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Gegen die Annahme der Bundespolizeidirektion Graz, dass im vorliegenden Fall der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, bringe der Beschwerdeführer in seinem Berufungsschriftsatz nichts vor. Das dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu Grunde liegende schwere Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers zeige deutlich dessen negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung, wodurch der Eindruck entstehe, dass er offensichtlich nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung in erforderlicher Weise zu achten und sein Verhalten den Gesetzen anzupassen, woraus sich die berechtigte Folgerung ergebe, dass sein weiterer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit und für die so genannte "Volksgesundheit" darstelle. Vom Ermessen der Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 FrG müsse daher zu seinem Nachteil Gebrauch gemacht werden, insbesondere im Hinblick auf die Schwere der Straftat (im konkreten Fall Suchtgiftkriminalität) und im Hinblick auf die Beteiligung des Beschwerdeführers beim gewerbsmäßigen bandenmäßigen Zuwiderhandeln gegen bestehende Vorschriften des Suchtmittelgesetzes, indem er dazu beigetragen habe, Suchtgift in großer Menge in Verkehr zu setzen. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich beim Handel mit Suchtgift aus Praxis und Erfahrung.
Da sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 1989 ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, müsse von einer entsprechenden wirtschaftlichen und sozialen Integration seiner Person ausgegangen werden. Seine Ehegattin und die beiden minderjährigen Kinder, die in Österreich geboren worden seien, befänden sich rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet, und es liege ein geordnetes und geregeltes Familienleben vor, weshalb die Verhängung des Aufenthaltsverbotes jedenfalls als relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu qualifizieren sei. Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sei dennoch im Sinne von § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten, da sich der Beschwerdeführer seit November 1994 nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte und eine schwere Straftat begangen habe. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes aus den in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen notwendig, zumal bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr sehr groß sei.
Das Aufenthaltsverbot sei demnach im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten. Was seine Zulässigkeit im Sinne des § 37 Abs. 2 FrG betreffe, so werde die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt. Zudem sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angesichts der mit der Suchtgiftkriminalität verbundenen hochgradigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Unter dem Privat- und Familienleben sei ausschließlich das in Österreich geführte vor Verlassen des Bundesgebietes zu verstehen, wobei auf das Fehlen von Bindungen außerhalb Österreichs nicht Bedacht genommen werden könne. Als Umstände, die im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG für einen Verbleib des Fremden sprächen, kämen nur solche in Betracht, die dem privaten und familiären Lebensbereich zuzurechnen sind. Die Erschwerung von Kreditrückzahlungen stelle keine erhebliche Beeinträchtigung der Lebenssituation dar, da die Erfüllung von Bankverbindlichkeiten auch vom Ausland vorgenommen werden könne. Auf das berufliche Fortkommen des Fremden sei im Rahmen der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 1 FrG ebenso wenig Bedacht zu nehmen.
Das Aufenthaltsverbot erschwere zweifellos die Kontaktnahme zwischen Vater und Kindern, doch wäre es möglich, diese Kontakte durch Besuche der Ehegattin und der Kinder im Ausland zumindest in einem eingeschränkten Umfang aufrechtzuerhalten. Weiters stelle die Erschwerung der bisherigen Kontakte die unvermeidliche Konsequenz des Aufenthaltsverbotes dar. Unterhaltszahlungen könnten ebenfalls aus dem Ausland geleistet werden.
Generell könne gesagt werden, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei gegenüber den zum Schutz der Gesundheit anderer Personen bzw. der "Volksgesundheit" und anderer erlassener Vorschriften bzw. gegenüber der österreichischen Rechtsordnung überhaupt negativ eingestellt und bilde solcherart eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, woraus folge, dass unter Abwägung aller relevanten Tatsachen im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer zu wiegen schienen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und die seiner Familie, weshalb das Aufenthaltsverbot auch im Sinne des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so sei ein solches unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Erlassung weggefallen sein werde und auf unbestimmte Zeit zu erlassen, wenn ein Wegfall dieses Grundes nicht vorhergesehen werden könne, wobei der maßgebliche Grund in der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu sehen sei. Unterziehe man die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers einer genauen Überprüfung, so erscheine die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes auch aus der Sicht der belangten Behörde für den Zeitraum von zehn Jahren auf jeden Fall als gerechtfertigt. Auf Grund des maßgeblichen festgestellten Sachverhaltes und des hohen Gefährdungsgrades von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz (Suchtgiftkriminalität) erscheine ein Wegfall des Grundes, der zur Erlassung des gegen ihn verfügten Aufenthaltsverbotes geführt habe, vor Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren jedenfalls nicht vorhersehbar. Aus diesem Grund sei die Dauer des Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt.
Dem Beschwerdeführer komme auch § 38 FrG nicht zugute, da es nicht zu einer Aufenthaltsverfestigung im Sinne dieser Bestimmung gekommen sei.
In der Beschwerde werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Von einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 1 FrG ist die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen (die nationale Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer) erheblich gefährdet. Daraus folgt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG nur dann in Betracht kommt, wenn ein solches erforderlich ist, um die festgestellte vom Fremden ausgehende Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden. In § 36 Abs. 2 sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 36 Abs. 1 leg. cit. gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist im Grund des § 36 Abs. 1 FrG das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im Gesetz umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.
Gemäß § 37 Abs. 1 FrG ist ein durch ein Aufenthaltsverbot bewirkter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des betroffenen Fremden nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ein Aufenthaltsverbot darf gemäß § 37 Abs. 2 FrG nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Beurteilung ist gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen.
In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittene strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bestehen gegen diese Beurteilung seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken. Im Hinblick auf die schweren Straftaten des Beschwerdeführers und die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Gesundheit ist auch die Ansicht der belangten Behörde, es seien im Beschwerdefall die im § 36 Abs. 1 Z. 1 und 2 FrG umschriebenen Annahmen gerechtfertigt, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Für die nicht näher begründete Behauptung des Beschwerdeführers, er sei unschuldig verurteilt worden, finden sich keinerlei konkreten Hinweise. Mit dem Beschwerdevorbringen, dass er mittlerweile die über ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßt habe und dadurch geläutert sei, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, liegt doch das für seine Verurteilung ausschlaggebende Fehlverhalten des Beschwerdeführers noch viel zu kurz zurück, um auf Grund des verstrichenen Zeitraums eine wesentliche Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr für die besagten öffentlichen Interessen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides annehmen zu können (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1999, Zl. 99/18/0123).
In der Beschwerde wird der belangten Behörde vorgeworfen, sie habe es unterlassen, von Amts wegen entsprechende Ermittlungen in die Wege zu leiten, inwieweit das über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot in sein Privat- und Familienleben im Sinne des § 37 FrG eingreife. Die damit verbundenen Auswirkungen auf seine Lebenssituation und die seiner Familie seien als schwerer wiegend anzusehen seien als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Die belangte Behörde habe die im Grund des Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmende Abwägung zu Unrecht zu seinen Ungunsten vorgenommen, zumal sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin einer geregelten Beschäftigung nachgingen und diese zusammen mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern im Bundesgebiet wohnhaft sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat im Hinblick auf den etwa zehnjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland und die daraus ableitbare Integration zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Wenn sie trotzdem die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG bejaht hat, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die belangte Behörde hat nämlich zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im vorliegenden Fall zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten war, besteht doch ein besonders großes öffentliches Interesse an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1999, Zl. 99/18/0394). Dies ist insbesondere dadurch gerechtfertigt, als der Beschwerdeführer als Mitglied einer Bande zum gewerbsmäßigen Drogenhandel beitrug.
Angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität erweist sich auch im Ergebnis die von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung zwischen den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie an einem Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an der Bekämpfung und Vorbeugung gegen die Suchtgiftkriminalität als nicht rechtswidrig. Die angesichts der Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers und seiner familiären und privaten Bindungen gegebenen persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet sind, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, zwar schwer wiegend. Hiebei ist allerdings auch zu bedenken, dass das Gewicht der sozialen Integration des Beschwerdeführers dadurch gemindert wird, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet unbestritten seit November 1994 rechtswidrig war und für ihn unbestritten zuletzt bereits im Jahr 1993 eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt war; eine erlaubte unselbstständige Erwerbstätigkeit seither wurde nicht dargetan. Die belangte Behörde hat im Ergebnis sohin angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität den öffentlichen Interessen an der Bekämpfung dieser Kriminalitätsform und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zutreffend größeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr ohne nähere Konkretisierung vorbringt, er verfüge über eine Arbeitsstelle, vermag ein solcher Umstand die Richtigkeit der von der belangen Behörde vorgenommenen Beurteilung im Grunde des § 37 Abs. 2 FrG nicht zu beeinträchtigen und das Gewicht der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers nicht zu verstärken, weil dieses Vorbringen erstmals in der Beschwerde erhoben wird und somit angesichts des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich ist. Die Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehegattin und den Kindern kann der Beschwerdeführer, wie die Behörde zutreffend darlegt, auch vom Ausland aus vornehmen, ebenso wie ihn seine Familie - wenn sie in Österreich verbleibt - im Ausland besuchen kann. Das Vorbringen, die Kinder des Beschwerdeführers würden im Hinblick auf seine Ausreise psychisch erkranken, ist wohl dahingehend zu verstehen, dass es im Fall des Verbleibens der übrigen Familie des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Fall seiner Ausreise für seine Kinder zu einer Belastungssituation kommen würde. Dass es hiebei jedoch zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung käme, wurde aber nicht dargetan. Auch von einer Aufenthaltsverfestigung im Sinne des § 38 FrG kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
Zwar trifft die Auffassung der belangten Behörde nicht zu, dass das in § 36 Abs. 1 des Fremdengesetzes eingeräumte Ermessen lediglich in Fällen, in denen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nur ganz geringfügig berührt werde, zu Gunsten des Fremden geübt werden könne. Dennoch ist der angefochtene Bescheid auch insofern nicht rechtswidrig, weil nicht ersichtlich ist, im Hinblick auf welche zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechende Umstände in Ausübung des der Behörde gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hätte Abstand genommen werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, Zl. 98/21/0502).
Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 11. September 2001
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