VwGH 99/21/0277

VwGH99/21/027711.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des am 30. April 1974 geborenen S, vertreten durch Dr. Ursula Schwarz, Rechtsanwältin in 8600 Bruck an der Mur, Herzog-Ernst-Gasse 26A, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 27. August 1999, Zl. FR 87/1998, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §46;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §37;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
AVG §46;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §37;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 27. August 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 1 sowie den §§ 37 Abs. 1 und 2, 38 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf die Dauer von 15 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.

Der Beschwerdeführer sei erstmals im August 1992 nach Österreich eingereist und es seien ihm in weiterer Folge immer wieder Sichtvermerke erteilt worden, zuletzt mit Datum 1. August 1996 durch die Bundespolizeidirektion Wien, gültig bis 22. Jänner 1998. Am 13. Jänner desselben Jahres habe der Beschwerdeführer rechtzeitig die Verlängerung dieser Bewilligung beantragt. Er könne als im Bundesgebiet integriert betrachtet werden. Er gebe an, bis etwa Mitte des Jahres 1997 in Wien als Kellner beschäftigt gewesen zu sein. Anschließend sei er in die Steiermark übersiedelt und einige Monate beschäftigungslos gewesen und habe dann für zwei Wochen bei einer Firma in Kapfenberg und am

2. und 3. Oktober bei einer Firma in Graz gearbeitet. Er gebe an, jederzeit bei der Firma in Kapfenberg wieder arbeiten zu können, er habe jedoch lediglich eine für Wien gültige Arbeitserlaubnis. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebe in Wien, ein anderer in Bruck an der Mur, es seien aber keine engeren Beziehungen zu einer Ehegattin, Freundin oder Kindern in Österreich feststellbar. Seine Eltern lebten so wie alle Verwandten in der Bundesrepublik Jugoslawien.

Das Landesgericht Leoben habe den Beschwerdeführer am 25. März 1998 wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, wegen Diebstahls nach § 127 StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, das Urteil sei rechtskräftig. Vom selben Gericht sei er am 19. August 1998 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren entlassen worden. Dem Strafurteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in der Nacht zum 12. Dezember 1997 in Bruck an der Mur einer ihm (im Wartesaal des Bahnhofs) gegenüber sitzenden Person ungeachtet ihrer Gegenwehr eine Geldbörse mit etwa S 3.500,-- aus der Rocktasche gerissen habe, am 24. September 1997 in Bruck an der Mur eine Geldbörse mit S 10.000,-- gestohlen habe und am 17. Jänner 1998 in Kapfenberg einem anderen dessen Reisepass aus der Jacke genommen habe.

Angesichts dieser Tatsachen sei die in § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG beschriebene Annahme gerechtfertigt, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde. Auch die Gewährung der bedingten Nachsicht der Strafe könne daran nichts ändern, da die mit der Vollziehung des Fremdengesetzes betrauten Behörden die Berechtigung der erwähnten Annahme eigenständig zu beurteilen hätten. Insbesondere seien diese nicht an die gerichtlich ausgesprochene Strafnachsicht bzw. an die hiefür vom Gericht als maßgebend erachteten Erwägungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 StGB gebunden. Auch der Hinweis, dass die angegebene Verurteilung die einzige sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Erschwerend komme hinzu, dass im vorliegenden Fall ein Verbrechen mit zwei Vergehen zusammentreffe.

Auf Grund dieser Tatsachen sei das Aufenthaltsverbot gemäß § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente werde durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt.

Im vorliegenden Fall käme es durch das Aufenthaltsverbot zu einem enormen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, insbesondere wenn man die längere Aufenthaltsdauer und die damit verbundene Integration des Beschwerdeführers berücksichtige, doch sei die Maßnahme zulässig, weil sie zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten sei. In den vorliegenden Straftaten manifestiere sich die vom Beschwerdeführer ausgehende massive Gefahr für die körperliche Unversehrtheit anderer und seine mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten. Das Gewicht der familiären Beziehungen zu seinen Angehörigen werde relativiert, weil der Beschwerdeführer bereits erwachsen und außerdem ledig sei.

Zweifellos werde der Kontakt zu seinen Angehörigen erschwert, doch könne dieser in eingeschränktem Ausmaß durch Besuche auch im Ausland aufrecht erhalten werden. Zudem handle es sich bei der Erschwerung der bisherigen Kontakte um eine unvermeidliche Konsequenz des Aufenthaltsverbotes.

Die Art und Weise der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten ließen ein Charakterbild erkennen, das zweifellos den Schluss rechtfertige, er sei gegenüber den zum Schutz der körperlichen Integrität anderer und den zum Schutz des fremden Eigentums erlassenen Vorschriften bzw. gegenüber der österreichischen Rechtsordnung überhaupt negativ eingestellt und bilde solcher Art eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Daraus folge, dass unter Abwägung aller angeführten Tatsachen im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen von der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer zu wiegen schienen, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und die seiner Familie, weshalb das Aufenthaltsverbot auch im Grunde des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei.

Lediglich in Fällen, in denen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit ganz geringfügig berührt werde, sei im Lichte einer gesetzmäßigen Ausübung des Ermessens nach § 36 Abs. 1 FrG von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots abzusehen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen, weshalb die Ermessensentscheidung der Sicherheitsbehörden keinesfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen habe können.

Was die Dauer des Aufenthaltsverbots betreffe, so sei diese für jenen Zeitraum festgelegt worden, nach dessen Ablauf wahrscheinlich der Grund für seine Erlassung weggefallen sein werde.

In der Beschwerde werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Von der Abfassung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 1 FrG ist die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen (die nationale Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer) erheblich gefährdet. Daraus folgt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG nur dann in Betracht kommt, wenn ein solches erforderlich ist, um die festgestellte vom Fremden ausgehende Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden. In § 36 Abs. 2 sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 36 Abs. 1 leg. cit. gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist im Grund des § 36 Abs. 1 FrG das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im Gesetz umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei der Entscheidung, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, ist Ermessen zu üben, wobei die Behörde vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung auf alle für und gegen das Aufenthaltsverbot sprechende Umstände Bedacht zu nehmen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1998, Zl. 98/21/0183, m.w.N.).

Gemäß § 37 Abs. 1 FrG ist ein durch ein Aufenthaltsverbot bewirkter Eingriff in das Privat oder Familienleben des betroffenen Fremden nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ein Aufenthaltsverbot darf gemäß § 37 Abs. 2 FrG jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Beurteilung ist gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht gegen Fremde erlassen werden, die von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie habe es verabsäumt festzustellen, dass es sich bei der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 25. März 1998 um eine bestimmte Tatsache i.S.d. § 36 Abs. 2 FrG handle. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend, da die Aufzählung in der erwähnten Bestimmung lediglich demonstrativ ist bzw. auch dann die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes möglich ist, wenn keiner der in § 36 Abs. 2 FrG aufgezählten Tatbestände verwirklicht ist, wohl aber auf Grund bestimmter Tatsachen die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Gefährlichkeitsprognose getroffen werden kann. Die in Abs. 2 leg. cit. genannten Sachverhalte sind dabei als Maßstab für die Schwere jener Tatsachen heranzuziehen, die bei der Verhängung eines bloß auf § 36 Abs. 1 FrG gegründeten Aufenthaltsverbots vorliegen müssen. Bei der Erstellung der Gefährlichkeitsprognose ist im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im Gesetz umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Zutreffenderweise wurde daher die Gefährlichkeitsprognose dahingehend gestellt, dass die Verhängung des Aufenthaltsverbotes erforderlich erscheint, die vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1998, Zl. 98/21/0183). Im Übrigen besteht kein Zweifel daran, dass die unbestrittene rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 erster Fall ("unbedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten") erfüllt.

Die belangte Behörde hat im Hinblick auf den etwa siebenjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland, den Umstand, dass er hier jedenfalls teilweise unselbstständig erwerbstätig war, sowie die Kontakte zu seinen im Bundesgebiet lebenden Brüdern und die daraus ableitbare Integration zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Der belangten Behörde ist keine Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn sie aus den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten auf eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit, die körperliche Unversehrtheit anderer und das Eigentum anderer geschlossen hat. Wenn auch der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, bis dahin in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war, so zeigt das seiner Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten, das sich immerhin über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckt hat, doch eine beträchtliche Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die angeführten öffentlichen Interessen. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Sie hat auch der durch das gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkten nachhaltigen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots zutreffend kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und die seiner Familie.

Mit dem Beschwerdevorbringen, dass er seit seiner bedingten Entlassung nicht mehr straffällig geworden sei, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, liegt doch das für seine Verurteilung ausschlaggebende Fehlverhalten noch viel zu kurz zurück, um auf Grund des verstrichenen Zeitraums eine wesentliche Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr für die besagten öffentlichen Interessen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides annehmen zu können (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1999, Zl. 99/18/0123).

Wenn in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer hätte sich im Tatzeitpunkt in schlechter Gesellschaft befunden, so ist dies nicht nachvollziehbar und stellt überdies eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung dar.

Mit dem Argument, die belangte Behörde sei nicht auf vorgelegte Urkunden eingegangen (Bestätigung eines Arbeitgebers betreffend die Bereitschaft, ihn zu beschäftigen, Bestätigung seines Bruders, der Beschwerdeführer könne bei ihm wohnen), zeigt der Beschwerdeführer keine relevanten Verfahrensmängel auf, weil er nicht darlegt, inwiefern die belangte Behörde zu einem anderen, günstigen Bescheid hätte kommen können.

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, er lebe nunmehr in Wien mit seiner Freundin in einem gemeinsamen Haushalt und sei auch beschäftigt, so stellt dies ebenfalls eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung dar. Der Beschwerdeführer kann der belangten Behörde nicht vorwerfen, sie hätte sein in der Berufung vorgebrachtes Begehren auf persönliche Einvernahme aufgreifen müssen, bei welcher Gelegenheit diese Umstände bereits im Verwaltungsverfahren erwiesen worden wären. Dies wäre nämlich auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinausgelaufen, den aufzunehmen die Partei im Verwaltungsverfahren von der Behörde nicht verlangen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1999, Zl. 98/21/0175).

Zwar trifft die Auffassung der belangten Behörde nicht zu, dass das im § 36 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 eingeräumte Ermessen lediglich in Fällen, in denen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nur ganz geringfügig berührt werde, zu Gunsten des Fremden geübt werden könne. Dennoch ist der angefochtene Bescheid auch insofern nicht rechtswidrig, weil nicht ersichtlich ist, im Hinblick auf welche, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechende Umstände in Ausübung des der Behörde gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hätte Abstand genommen werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, Zl. 98/21/0502).

Insoweit die Beschwerde eine Verletzung des Parteiengehörs sowie sonstige, in ganz allgemeiner Form vorgebrachte Verfahrensmängel geltend macht, wird damit nicht dargetan, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieser behaupteten Mängel zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Bescheid hätte gelangen können. Diesem Vorbringen fehlt daher die Relevanz.

Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. September 2001

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