Normen
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 29. März 1999 gerichtet, mit dem gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 Z. 1 i.V.m. den §§ 37 Abs. 1 und 2, 38 und 39 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde.
Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, sei laut seinen Angaben zum ersten Mal im Jahre 1994 in das Bundesgebiet eingereist und seither durchgehend als Zeitungskolporteur tätig gewesen. Während seines Aufenthaltes in Österreich sei er von inländischen Gerichten wie folgt rechtskräftig verurteilt worden:
1. Durch das Bezirksgericht für Strafsachen Graz mit Urteil vom 28. März 1995 wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen a S 50,-- bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen;
2. am 18. Juli 1996 durch Urteil desselben Gerichts wegen § 134 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen a S 200,-- , Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren;
3. abermals mit Urteil des Bezirksgerichts für Strafsachen Graz vom 24. Februar 1997 wegen § 88 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen a S 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen;
4. mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. September 1997 wegen §§ 127, 130 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wovon zwei Monate unbedingt und fünf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verhängt worden seien.
Was Punkt 1. betreffe, so habe der Beschwerdeführer einen ägyptischen Landsmann im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung durch Faustschläge ins Gesicht verletzt. Der unter 2. genannten Verurteilung sei die Unterschlagung einer Geldbörse mit ÖS 5.570,--
an Bargeld, welche ihm als Gelegenheitsarbeiter bei einer Tankstelle von einer Zeugin übergeben worden sei, zu Grunde gelegen. Weiters sei er wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden (Punkt 3.). Betreffend 4. habe er aus einem Supermarkt zum Schaden einer großen Handelskette einen Einkaufswagen, gefüllt mit diversen Lebensmitteln und Kleidungsstücken im Gesamtwert von ca. ÖS 3.500,--, zu stehlen versucht. Es sei nicht zur Tatvollendung gekommen, da einerseits die Kassiererin dazwischen gekommen sei und man andererseits bei einer Kontrolle des am Parkplatz des Supermarktes abgestellten PKW im Kofferraum Plastiksäcke voll originalverpackter und zum Teil noch mit Preisschildern versehener bedenklicher Waren im Gesamtwert von ÖS 5.362,50,-- vorgefunden habe. Weitere neuwertige Kleidungsstücke seien in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefunden worden. Diese Gegenstände habe er in der Absicht gestohlen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei erfüllt. Das Aufenthaltsverbot sei auch i.S.d. § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten. Was seine Zulässigkeit im Grund des § 37 Abs. 2 FrG betreffe, so sei ferner zu bedenken, dass die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt werde.
Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Sorgepflichten im Bundesgebiet und gehe einer Beschäftigung als Kolporteur nach. Auch befinde sich sein Bruder in Österreich. Auf Grund dieser Umstände komme es zweifelsohne durch die Verhängung des Aufenthaltsverbots zu einem relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben. Selbst bei Vorliegen eines solchen Eingriffs könne es aber keinem Zweifel unterliegen, dass zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, sowie zum Schutz der Gesundheit im Grunde des Art. 8 EMRK die Verhinderung des Aufenthalts straffällig gewordener Fremder dringend geboten sei.
Die Art und Weise der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten ließen ein Charakterbild erkennen, das sicherlich den Schluss rechtfertige, er sei gegenüber den zum Schutz der Gesundheit anderer Personen, respektive der körperlichen Integrität und des Eigentums Anderer erlassenen Vorschriften bzw. der österreichischen Rechtsordnung überhaupt, negativ eingestellt und bilde solcherart eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Daraus folge, dass unter Abwägung aller Tatsachen im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots wesentlich schwerer wiegen würden, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und die seiner Familie. Aus diesem Grund sei das Aufenthaltsverbot auch i.S.d. § 37 Abs. 2 FrG zulässig.
Weiters habe sich die Ermessensausübung der Behörde gemäss § 36 Abs. 1 FrG davon leiten zu lassen, von welchem Gewicht die Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sei. Lediglich in Fällen, in denen diese nur ganz geringfügig berührt werde, wäre im Lichte einer gesetzmäßigen Ermessensausübung von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots abzusehen.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, es handle sich bei seinem versuchten Diebstahl lediglich um Kleinkriminalität, sei festzuhalten, dass er damit eine strafbare Handlung gegen fremdes Eigentum in der Absicht begangen habe, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen und daher in diesem Fall von der Qualifikation eines gewerbsmäßigen Diebstahls ausgegangen werden müsse. Daher könne die dieser strafbaren Handlung zu Grunde liegende Motivation keinesfalls bagatellisiert werden. Auch könne die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin durch strafbare Handlungen den nötigen Lebensunterhalt verschaffen werde, nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Die durch die Ausübung der Tätigkeit als Zeitungskolporteur sich zeigenden Ansätze einer beruflichen oder sozialen Integration des Beschwerdeführers seien durch die von ihm begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen relativiert worden.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots betreffe, so sei ein solches, unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Erlassung weggefallen sein werde, oder auf unbestimmte Zeit zu erlassen, wenn ein Wegfall dieses Grundes nicht vorhergesehen werden könne, wobei der maßgebliche Grund in der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu sehen sei. Im Falle des Beschwerdeführers finde man mit einer Dauer von fünf Jahren das Auslangen, da nach Ablauf dieser Frist vorhersehbarerweise der Grund für die Verhängung weggefallen sein werde und diese auch angemessen erscheine.
Die Sicherheitsbehörden hätten den gesetzlichen Auftrag und die moralische Verpflichtung gegenüber den Staatsbürgern, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Sie seien verpflichtet, die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der nach § 36 Abs. 1 FrG zu treffenden Ermessensentscheidung nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip anzuwenden. Könnten, wie im gegebenen Fall, ständige rechtskräftige Bestrafungen und Verurteilungen, die ja im Sinne der Spezialprävention letztlich auch als Mahnungen zu einem rechtstreuen Verhalten verstanden werden könnten, einen Fremden nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten, so könne die von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung, auch von der Möglichkeit eines Aufenthaltsverbots Gebrauch zu machen, keinesfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgeübt werden, zumal es scheine, dass andere Mittel nicht mehr ausreichten, um ihn zur Einhaltung der Rechtsordnung seines Gastlandes zu bewegen.
Bei seiner Tätigkeit als Kolporteur handle es sich nicht um eine so qualifizierte Tätigkeit, sodass diese auch im Ausland ausgeübt werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auf die Erstattung einer Gegenschrift wurde verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 1 FrG ist die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen (die nationale Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer) erheblich gefährdet. Daraus folgt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG nur dann in Betracht kommt, wenn ein solches erforderlich ist, um die festgestellte, vom Fremden ausgehende Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden. In § 36 Abs. 2 sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 36 Abs. 1 leg. cit. gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist im Grund des § 36 Abs. 1 FrG das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im Gesetz umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei der Entscheidung, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, ist Ermessen zu üben, wobei die Behörde vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung auf alle für und gegen das Aufenthaltsverbot sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1998, Zl. 98/21/0183, m.w.N.).
Gemäß § 37 Abs. 1 FrG ist ein durch ein Aufenthaltsverbot bewirkter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des betroffenen Fremden nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ein Aufenthaltsverbot darf gemäß § 37 Abs. 2 FrG jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Beurteilung ist gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen.
In der Beschwerde werden die im angefochtenen Bescheid angeführten gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ebenso wenig bestritten wie die Begehung der diesen zu Grunde liegenden Straftaten. Auf dieser Grundlage begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass damit der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken, und durfte die belangte Behörde auch davon ausgehen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im § 36 Abs. 1 Z. 1 und 2 FrG angeführte Interessen gefährde.
Für rechtswidrig erachtet wird der Bescheid aber im Grunde des § 37 FrG. Der Beschwerdeführer sei zu einer teilbedingten Strafe verurteilt worden, wobei lediglich zwei Monate davon unbedingt verhängt worden seien. Aus dieser Tatsache sei ersichtlich, dass es sich im vorliegenden Fall um Kleinkriminalität handle, was auch das Gericht so gesehen habe. Auch diese Tat sei durch nichts zu entschuldigen, doch bereue der Beschwerdeführer sein Verhalten und liege der der Verurteilung zu Grunde liegende Sachverhalt schon über zwei Jahre zurück. Ferner gehe er einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass eventuell spezialpräventive Gründe für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sprächen, zumal der Beschwerdeführer einen völligen Gesinnungswandel vollzogen habe und als geläutert gelte.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die Behörde hat zutreffend auf Grund der Dauer des Aufenthalts und der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgeht und hier einen Bruder hat, einen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Es kann der belangten Behörde aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Rechte Dritter und zum Schutz des Eigentums anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK) i.S.d. § 37 Abs. 1 FrG angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers dringend geboten sei. Auch das Ergebnis der von der belangten Behörde im Grund des § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Interessenabwägung kann nicht als rechtswidrig angesehen werden. Die angesichts der Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers und seiner familiären und privaten Bindungen gegebenen persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet sind, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, als weniger schwer wiegend zu betrachten als das Gewicht der gegen den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechenden öffentlichen Interessen. Zum einen kann der Beschwerdeführer nämlich, der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides etwa fünf Jahre im Bundesgebiet aufhältig und als Kolporteur beschäftigt war, und der hinsichtlich seiner familiären Beziehungen im Bundesgebiet bloß vorbringt, dass auch sein erwachsener Bruder in derselben Stadt in Österreich lebe, auf keine sehr stark ausgeprägten privaten oder familiären Interessen im Sinne des § 37 FrG verweisen, zum anderen hat er jeweils zweimal auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Straftaten begangen. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde der durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkten Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Kriminalitätsbekämpfung und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zutreffend größeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hatte die belangte Behörde das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den Erwägungen des Gerichts betreffend die Strafbemessung bzw. die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht zu beurteilen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/18/0287, m. w.N.). Mit dem Argument, er habe sich seit August 1997 wohlverhalten, ist für den Beschwerdeführer ebenso wenig gewonnen, liegt doch die für seine Verurteilung maßgebliche Übertretung der österreichischen Rechtsordnung noch nicht so lange zurück, um auf Grund des verstrichenen Zeitraums eine wesentliche Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids annehmen zu können.
Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid weiter ein, die Verhinderung von strafbaren Handlungen habe in der früheren Praxis der Europäischen Kommission für Menschenrechte zwar stets als legitimer Rechtfertigungsgrund für Ausweisungsverfügungen oder Einreisesperren gedient, in der neuen Praxis werde die Abwägung jedoch zusehends subtiler. Eine Ausweisung bzw. ein Eingriff in das Familienleben sei nur gerechtfertigt, wenn schwere Straftaten vorlägen, worunter etwa Drogenhandel zu verstehen sei.
Auch damit vermag er keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass der bisherige Aufenthalt knappe fünf Jahre gedauert hat, ganz anders als in jenen in der Beschwerde angesprochenen Fällen, in denen durch die Europäische Kommission für Menschenrechte ein durch ein Aufenthaltsverbot bewirkter Eingriff in das Familienleben von im Staatsgebiet lebenden Fremden nur im Fall von schweren Straftaten als gerechtfertigt angesehen wurde (vgl. zu alldem das hg Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, Zl. 98/21/0502).
Auf Grund der Kürze des Aufenthalts und der Tatsache, dass auch sonst keiner der Tatbestände des § 38 FrG erfüllt ist, ist nicht ersichtlich, warum es hier zu einer Aufenthaltsverfestigung gekommen sein soll. In der Beschwerde findet sich diesbezüglich auch kein ausreichend konkretes Vorbringen.
Zwar trifft die Auffassung der belangten Behörde nicht zu, dass das in § 36 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessen lediglich in Fällen, in denen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nur ganz geringfügig berührt werde, zu Gunsten des Fremden geübt werden könne. Dennoch ist der angefochtene Bescheid auch insofern nicht rechtswidrig, da nicht ersichtlich ist, im Hinblick auf welche Umstände in Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots hätte Abstand genommen werden können.
Insoweit die Beschwerde eine Verletzung des Parteiengehörs sowie sonstige, in ganz allgemeiner Form vorgebrachte Verfahrensmängel geltend macht, wird damit nicht dargetan, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieser behaupteten Mängel zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Bescheid hätte gelangen können. Diesem Vorbringen fehlt daher die Relevanz.
Da somit dem Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. Oktober 2001
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