Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, reiste am 5. Juni 1999 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 9. Juni 1999 Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Juni 1999 mit der Begründung, die Beschwerdeführerin könne in Ungarn Schutz vor Verfolgung finden, gemäß § 4 AsylG zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 4 AsylG ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid in der Berufungsverhandlung am 21. Juli 1999 verkündet, aber erst am 10. August 2000 schriftlich ausgefertigt und in der schriftlichen Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Begründung des gleichfalls am 21. Juli 1999 verkündeten, am 3. Jänner 2000 ausgefertigten und mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/20/0387, aufgehobenen Bescheides übernommen. Zum Zustandekommen des zuletzt genannten Bescheides - er beruht im Wesentlichen auf einem Bescheid vom 6. Oktober 1999, der einen Asylwerber aus dem Kosovo betraf - wird auf das erwähnte Erkenntnis verwiesen. Auch im vorliegenden Bescheid werden der Beschwerdeführerin zum Teil die Verfahrenshandlungen des aus dem Kosovo stammenden Asylwerbers zugeschrieben und Rechtsänderungen in Ungarn behandelt, die dort erst am 1. September 1999 in Kraft getreten sind. Anders als in dem mit dem erwähnten Erkenntnis entschiedenen Fall kam es im vorliegenden Fall nicht zur Zurückschiebung der Beschwerdeführerin nach Ungarn vor der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof. Dem entsprechend fehlen im angefochtenen Bescheid auch die Ausführungen darüber, dass die neuen ungarischen Vorschriften auf die "in Ungarn Aufenthalt nehmende" (gemeint: dorthin zurückgeschobene) Asylwerberin in der Folge vielleicht angewendet wurden.
In Bezug auf die Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens wird auch nicht behauptet, sie habe in ihrer Berufung einen Bescheid vom 20. Oktober 1998 bekämpft. Dafür wird - insoweit in versehentlicher Übernahme die Beschwerdeführerin zur hg. Zl. 99/20/0387 (wenngleich auch diese nur am Rande) betreffender Ausführungen - ein Telefonat mit einem Polizeiarzt erwähnt, bei dem sich ergeben habe, "dass eine ernsthafte dauerhafte Erkrankung der Asylwerberin nicht vorliegt und somit aufwendige Folgebehandlungen aus medizinischer Sicht in einem Ausmaß, dass die übliche medizinische Versorgung in Gemeinschaftsunterkünften sowie Anstalten zur Unterbringung von Asylwerbern überfordert wären (gemeint: wäre), nicht vorgegeben ist". In dem erwähnten Telefonat, das sich hauptsächlich auf eine dritte Asylwerberin aus Afghanistan bezog, war nach dem Inhalt der Niederschrift über die Berufungsverhandlung, in deren Verlauf es geführt wurde, von der nunmehrigen Beschwerdeführerin - die auch keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht hatte - nicht die Rede.
Sieht man von diesen redaktionellen Besonderheiten ab, so entspricht der vorliegende Bescheid in jeder Hinsicht dem mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/20/0387, aufgehobenen Bescheid. Aus den in diesem Erkenntnis, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen war daher auch im vorliegenden Fall gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorzugehen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. Juli 2001
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