VwGH 99/18/0028

VwGH99/18/00287.8.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des SS, (geboren 22. Jänner 1961), vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 20. Jänner 1999, Zl. St 294/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §37;
TilgG 1972;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §37;
TilgG 1972;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 20. Jänner 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 sowie § 37 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen.

Die Erstbehörde habe Folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer habe erstmals am 18. September 1990 - nach sichtvermerksfreier Einreise, trotz, wie sich später herausgestellt habe, beabsichtigter Aufnahme einer Beschäftigung - im Bundesgebiet einen Wohnsitz "(Zweitwohnsitz)" begründet. Am 13. November 1990 habe der Beschwerdeführer erstmals die Erteilung eines Sichtvermerks beantragt. Als Zweck eines weiteren Aufenthaltes habe er angegeben, er wolle einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Schlosser nachgehen. Einem näher genannten Unternehmen wäre eine bis 30. Juni 1991 gültige Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer erteilt worden. Diesem Antrag sei auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers entsprochen und ihm am 19. November 1990 erstmalig ein - bis 31. Juli 1991 - befristeter Sichtvermerk erteilt worden. Am 5. August 1992 sei ihm ein weiterer, gültig bis 10. Juni 1994, erteilt worden. Bis 29. April 1992 sei der Beschwerdeführer mit Zweitwohnsitz in Österreich gemeldet gewesen. Am 25. April 1994 habe der Beschwerdeführer die Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG beantragt. Bei den Erhebungen zu diesem Antrag sei bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als ein Mal wegen einer schwer wiegenden Verwaltungsübertretung als rechtskräftig bestraft aufgeschienen sei, weshalb mit 14. Juli 1994 ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots in Österreich gegen ihn eingeleitet worden sei. So sei der Beschwerdeführer u.a. zwei Mal wegen Übertretungen nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 bestraft worden, weil er in stark alkoholbeeinträchtigtem Zustand (Blutalkoholkonzentration jeweils weit über zwei Promille) auf öffentlichen Straßen (ein Kraftfahrzeug) gelenkt habe:

"1) VerkR96-3560/92; Straferkenntnis vom 3.2.1992, Geldstrafe S 10.000,-- (Vorfall vom 5.1.1992; gemessene AAK 1,19 mg/l, entsprechend einer BAK (von 2,38 g/l 2,38 g/l (= Promille))

2) VerkR96-4236/93; Straferkenntnis vom 14.4.1993; Geldstrafe S 12.000,-- (Vorfall vom 23.1.1993; gemessene AAK 1,11 mg/l, entsprechend einer BAK von 2,22 g/l (= Promille))"

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Jänner 1992 sei dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt worden, von seinem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Gleichzeitig sei festgestellt worden, dass ihm vor dem 3. Februar 1992 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Mit Bescheid vom 28. Jänner 1993 sei dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für die Gruppe B - die dem Beschwerdeführer erst am 30. November 1992 von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erteilt worden sei - auf die Dauer von sechs Monaten entzogen worden. Die österreichische Lenkerberechtigung sei dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Entzugsdauer am 23. Juli 1993 befristet - vorerst auf ein Jahr - wieder erteilt worden, nachdem sich bei seiner amtsärztlichen Untersuchung am 13. April 1993 ergeben gehabt habe, dass der Beschwerdeführer wegen Alkoholmissbrauchs zum Lenken von KFZ der Gruppe B nur bedingt geeignet sei und zur Kontrolle der Leberbefunde "(Fettleber äthylischer Genese)" eine Nachuntersuchung in einem Jahr erforderlich sei. Selbst bei der Untersuchung am 8. Juli 1994 habe der medizinische Amtssachverständige den Beschwerdeführer auf Grund der an ihm wahrnehmbaren Spätfolgen des Alkoholmissbrauchs zum Lenken von KFZ nicht uneingeschränkt, sondern nur bedingt geeignet gehalten, wobei eine Nachuntersuchung in drei Jahren erforderlich geschienen habe. Mit Bescheiden der Erstbehörde vom 21. April 1995 sei der Antrag des Beschwerdeführers nach dem AufG abgewiesen und gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 2 sowie §§ 19 bis 21 FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot in Österreich gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Die Berufung gegen das Aufenthaltsverbot sei von der belangten Behörde mit der Maßgabe abgewiesen worden, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots mit drei Jahren neu bemessen worden sei. Die im aufenthaltsrechtlichen Verfahren an den Bundesminister für Inneres eingebrachte Berufung sei mit Bescheid vom 26. September 1995 ebenfalls abgewiesen worden. Die gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1490, als unbegründet abgewiesen worden. Die Behandlung der gegen das Aufenthaltsverbot eingebrachten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sei von diesem abgelehnt worden. Der gegen diesen Bescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Mit Beschluss vom 13. Juni 1998, Zl. 95/21/1133, sei diese Beschwerde - nach Inkrafttreten des FrG mit 1. Jänner 1998 - als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt worden. Während der Behandlung der bei den Höchstgerichten eingebrachten Beschwerden habe der Beschwerdeführer am 13. April 1997 erneut in stark alkoholisiertem Zustand - "gemessene AAK 0,95 mg/l, entsprechend einer BAK von 1,9 g/l (= Promille)" - ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen gelenkt. Er sei wegen dieses Alkoholisierungsdeliktes - des dritten in den letzten fünf Jahren -

mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 28. Mai 1997 rechtskräftig mit S 13.000,-- Geldstrafe (dem "Regelstrafbetrag" bei der dritten Alkoholisierung) belegt worden. Die Lenkerberechtigung für die Gruppe B sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Erstbehörde vom 21. April 1997 wiederum für sechs Monate entzogen worden. Auf Grund des geschilderten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass sich die bedenkliche charakterliche Einstellung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen trotz mehrmaliger rechtskräftiger Bestrafung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 und Entziehungen der Lenkerberechtigung nicht geändert habe, weshalb nach wie vor die Annahme gerechtfertigt sei, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 17. August 1998 vorgebracht, dass diese neuerliche fremdenpolizeiliche Maßnahme an der Regelung des § 36 FrG zu messen sei, wobei auf Grund der inzwischen getilgten beiden Strafen nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG nicht mehr gegeben wären. Die Strafe vom 28. Mai 1997 würde jedoch für sich allein genommen den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG nicht erfüllen, da der Beschwerdeführer nicht mehr als ein Mal rechtskräftig wegen einer schwer wiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden wäre. Bezüglich des § 37 FrG habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich seit 1990 in Österreich aufhalten würde, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen und in geregelten Wohn- und Einkommensverhältnissen leben würde; der Grundsatz der Aufenthaltsverfestigung im Sinne des § 35 FrG wäre in seinem Fall sinngemäß heranzuziehen. Bezüglich der für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verlangten umfassenden Gefährlichkeitsprognose wäre der Zeitraum von 1993 bis 1997, in dem sich der Beschwerdeführer gesetzeskonform verhalten hätte, entsprechend zu würdigen, wodurch die beiden ersten Alkoholisierungsdelikte entsprechend relativiert würden. Bezüglich des jüngsten Alkoholisierungsdeliktes wäre davon auszugehen, dass dieses eine einmalige Fehlleistung darstellen würde. Dies wäre auch den dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten vom 8. Juli 1994 zu entnehmen, wonach der amtsärztliche Sachverständige eine Nachuntersuchung zur Kontrolle des Zustandes des Beschwerdeführers nach Verdacht auf Alkoholmissbrauch in drei Jahren für notwendig erachtet hätte, eine solche wäre aber nicht veranlasst worden. Da der amtsärztliche Sachverständige den Beschwerdeführer daher uneingeschränkt zum Lenken von Kraftfahrzeugen tauglich halten würde, könnte die Fremdenbehörde unter Berücksichtigung aller Umstände bei der zu erstellenden Gefährdungsprognose nicht zum gegenteiligen Ergebnis kommen. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers habe die Erstbehörde ausgeführt, dass er seit dem 20. Dezember 1997 mit einer in Österreich aufhältigen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina verheiratet sei und mit dieser eine gemeinsame (am 1. Juni 1998 geborene) Tochter hätte. Der Bruder des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau und deren drei Kinder würden sich ebenfalls in Österreich aufhalten.

In seiner Berufung vom 11. Dezember 1998 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die ersten beiden rechtskräftigen Bestrafungen nach § 99 Abs. 1 bzw. 2 StVO 1960 bereits getilgt wären. Es würde demnach nur eine rechtskräftige Bestrafung nach § 99 StVO aufscheinen. Dies würde zur Annahme des Tatbestands nach § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG nicht ausreichen. Ferner habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich zwischen den Jahren 1993 und 1997 wohlverhalten hätte, und dass das am 13. April 1997 gesetzte Fehlverhalten als "einmaliger Ausrutscher in einer Ausnahmesituation" zu betrachten wäre. Seither hätte sich der Beschwerdeführer wiederum eineinhalb Jahre wohlverhalten. Er habe neuerlich auf seine familiäre Situation hingewiesen und auf die Tatsache, dass er einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe.

Die belangte Behörde habe erwogen: Ein Aufenthaltsverbot könne gemäß § 36 Abs. 1 FrG auch dann erlassen werden, wenn triftige Gründe vorlägen, die zwar nicht die Voraussetzungen der in § 36 Abs. 2 angeführten Fälle aufwiesen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigten. Dem Beschwerdeführer sei insofern Recht zu geben, als zur Erfüllung des Tatbestands nach § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG mindestens zwei rechtskräftige Bestrafungen nach § 99 Abs. 1 oder Abs. 2 StVO 1960 vorliegen müssten. Die Erstbehörde habe das Aufenthaltsverbot aber lediglich auf § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG gestützt. Dies sei nach Auffassung der belangten Behörde vor dem Hintergrund des von der Erstbehörde geschilderten Sachverhalts auch rechtmäßig, zumal der Beschwerdeführer trotz eines Aufenthaltsverbotes, welches dem Grunde nach wegen Lenkens eines Pkw in alkoholisiertem Zustand (in zwei Fällen) erlassen worden sei, neuerlich ein Kraftfahrzeug in stark alkoholisiertem Zustand gelenkt habe. Wenngleich dem Beschwerdeführer die beiden ersten Bestrafungen wegen einer Verwaltungsübertretung nicht mehr im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG vorgehalten werden dürften, so dürfe der diesen Verwaltungsübertretungen zugrunde liegende Sachverhalt doch bei der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens mit berücksichtigt werden. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei Übertretungen nach § 99 Abs. 1 StVO um gravierende Verwaltungsübertretungen handle, die immer wieder Ursache für schwerste Verkehrsunfälle, auch mit Todesfolge, seien, sei das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers der Schwere nach dem Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG gleichzuhalten. Dies umso mehr, als aus diesem Grund "(Lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand)" bereits ein Mal ein Aufenthaltsverbot über ihn verhängt worden sei und er sich trotzdem im Jahr 1997 neuerlich eine Verwaltungsübertretung dieser Art zuschulden habe kommen lassen. Diese Handlungsweise dokumentiere, dass dem Beschwerdeführer an der Einhaltung der in Österreich geltenden Normen nichts liege. Zweifelsohne werde durch das Aufenthaltsverbot in nicht unbeachtlicher Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, da sich nicht nur seine Frau und seine Kinder im Bundesgebiet aufhielten, sondern darüber hinaus auch sein Bruder, dessen Ehefrau und deren drei Kinder. Es werde dem Beschwerdeführer sicherlich eine der Dauer seines Aufenthaltes entsprechende Integration zuzubilligen sein. Dies auch in beruflicher Hinsicht, zumal er laut seinen eigenen Angaben einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe. Dem sei jedoch gegenüberzustellen, dass er trotz eines bereits ein Mal eingeleiteten Aufenthaltsverbotsverfahrens bzw. eines bereits erlassenen Aufenthaltsverbotes neuerlich ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe. Allein schon die von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehende Gefahr lasse die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als die negativen Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden, zumal diese Gefahr nicht hoch genug eingeschätzt werden könnte. Aus oben angeführten Tatsachen sei nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Lichte des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt. Zudem sei das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers "doch schwerwiegenderer Art", weshalb nicht mehr nur mit einer bloß niederschriftlichen Ermahnung das Auslangen habe gefunden werden können, sondern von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG habe Gebrauch gemacht werden müssen. Insbesondere auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus dem gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot keine Lehren gezogen habe, sei trotz Gegenstandslosigkeitserklärung dieses Aufenthaltsverbots durch den Verwaltungsgerichtshof neuerlich gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Aber auch auf Grund der Gefährlichkeit dieser Verwaltungsübertretungen im Hinblick auf die Verursachung von Verkehrsunfällen mit schwersten Folgen sei vom Ermessenstatbestand des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch zu machen gewesen. Da - unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen - im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erstellende Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer zu wiegen schienen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Aufenthaltsverbot auch zulässig im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG. Daran vermöge auch sein Hinweis darauf, dass er sich nun seit eineinhalb Jahren wohlverhalten hätte, nichts zu ändern, zumal in Anbetracht seines Gesamtfehlverhaltens in keiner Weise ersichtlich sei, inwiefern es sich bei seiner strafbaren Handlung am 13. April 1997 lediglich um einen "einmaligen Ausrutscher" gehandelt haben solle. Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Aufenthaltsverbotes werde mit drei Jahren neu bemessen. Dies entspreche in etwa auch der nunmehrigen Tilgungsfrist der Verwaltungsstrafe des Beschwerdeführers und werde ausreichen, um ihn in Hinkunft von der Begehung weiterer derartiger Übertretungen abzuhalten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer wendet gegen den bekämpften Bescheid (u.a.) ein, dass der Gesetzgeber, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG ergebe, die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erst ab der dort genannten Schwelle für notwendig erachtet habe und es geradezu in der Natur des Rechtsinstituts der Tilgung liege, dass getilgte Bestrafungen dabei nicht mehr zur Anwendung kommen dürften. Da dem Beschwerdeführer lediglich eine (ungetilgte) schwer wiegende Verwaltungsübertretung zur Last liege, hätte das Aufenthaltsverbot im Grunde des § 36 FrG nicht erlassen werden dürfen. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, es begegne keinen rechtlichen Bedenken, ein Aufenthaltsverbot ausschließlich auf § 36 Abs. 1 (gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf die §§ 37 und 38 FrG) zu stützen, wenn triftige Gründe vorlägen, die zwar nicht die Voraussetzungen der in § 36 Abs. 2 FrG angeführten Fälle aufwiesen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 99/18/0213). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer dreimal - zuletzt unbestritten am 13. April 1997 - in einem stark von Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt und ist deswegen gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden. Bei diesem Fehlverhalten handelt es sich nach der hg. Rechtsprechung im Hinblick auf die von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von großem Gewicht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 98/18/0218). Der seit der Begehung der letzten Übertretung im Jahr 1997 verstrichene Zeitraum ist zu kurz, um deshalb einen Wegfall oder auch nur eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr annehmen zu können, zumal dieser (wie erwähnt) schon früher - wenn auch schon einige Jahre zurückliegend - ein einschlägiges Fehlverhalten gesetzt hat. Dem Vorbringen, die rechtskräftigen Bestrafungen wegen dieses Fehlverhaltens seien schon getilgt, ist entgegen zu halten, dass es bei der Beurteilung nach § 36 Abs. 1 FrG nicht auf diese Bestrafungen, sondern auf das ihnen zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers ankommt, und von daher auch das schon getilgten Bestrafungen zu Grunde liegende Fehlverhalten berücksichtigt werden darf (vgl. in diesem Sinn etwa das Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 99/18/0383, mwH). Vor dem Hintergrund des wiederholten einschlägigen Fehlverhaltens versagt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich bei seinem Fehlverhalten am 13. April 1997 in einer "psychisch besonders belasteten Situation befunden", weshalb es sich dabei um einen "einmaligen Ausrutscher" gehandelt habe, und er habe sich weiters vor dem besagten Fehlverhalten im Jahr 1997 mehr als vier Jahre lang wohlverhalten.

3.1. Die Beschwerde hält den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 37 FrG für rechtswidrig. Die belangte Behörde übersehe, dass im Fall des Beschwerdeführers derart schwerwiegend in sein Privat- und Familienleben und das seiner Angehörigen eingegriffen werde, dass dem gegenüber die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes weitaus weniger schwer wögen. Die belangte Behörde habe nicht im ausreichenden Ausmaß Bedacht auf jenen Zeitraum genommen, in welchem sich der Beschwerdeführer wohlverhalten habe. Angesichts des Umstandes, dass das vom Beschwerdeführer zuletzt begangene Alkoholisierungsdelikt als einmaliger Ausrutscher zu betrachten sei, hätte die belangte Behörde von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes absehen müssen. Die belangte Behörde habe auch die Integration der Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht in ausreichendem Ausmaß berücksichtigt. Seit seiner letzten Verwaltungsübertretung sei nunmehr auch schon mehr als ein Jahr verstrichen, in dem sich der Beschwerdeführer wiederum wohlverhalten habe. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich ausschließlich in Österreich, zu seinem Heimatland habe er keinerlei Kontakt mehr.

3.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat auf Grund des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich seit dem Jahr 1990, seiner Bindung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern sowie seinen im angefochtenen Bescheid genannten weiteren Verwandten in Österreich, und seiner Erwerbstätigkeit - zutreffend - einen mit dem Aufenthaltsverbot verknüpften Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf diese persönlichen Interessen - ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme nach der genannten Bestimmung dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten - wie schon unter II.2. ausgeführt - das gewichtige Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt. Unter Zugrundelegung des dargestellten öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich mit dem Aufenthaltsverbot in nicht unbeachtlicher Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird, kommt seinen für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Beschäftigung resultierende Integration in Ansehung der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch das besagte Fehlverhalten erheblich beeinträchtigt wurde. Mit seinem Hinweis auf sein Wohlverhalten für einen Zeitraum vom mehr als vier Jahren zwischen seinem Fehlverhalten im Jahr 1997 und seinem früheren Fehlverhalten sowie auf sein Wohlverhalten seit seinem letzten Fehlverhalten legt der Beschwerdeführer aus den oben unter II.2. ersichtlichen Erwägungen keinen Umstand dar, der das öffentliche Interesse an der Verhängung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes zu mindern geeignet ist. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe zu seinem Heimatland keinen Kontakt mehr, ist er schließlich darauf hinzuweisen, dass er mit diesem Hinweis keinen Umstand aufzeigt, der eine Minderung des öffentlichen Interesses an der Verhängung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes oder eine Stärkung seiner persönlichen Interessen im Sinn des § 37 FrG an einem Verbleib in Österreich darzutun vermag.

2.3. Auf dem Boden des Gesagten geht die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe mit Blick auf § 37 FrG den Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt, fehl.

3. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. August 2001

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