VwGH 99/18/0024

VwGH99/18/002411.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des BB in Wien, geboren am 25. Februar 1965, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. Dezember 1998, Zl. SD 875/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. Dezember 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Gründe des erstinstanzlichen Bescheids auch für die Berufungsentscheidung maßgebend gewesen seien und die von der Bundespolizeidirektion Wien (der erstinstanzlichen Behörde) getroffene Sachverhaltsdarstellung zum Inhalt des Bescheides der belangten Behörde erklärt werde.

Nach den im erstinstanzlichen Bescheid vom 9. Oktober 1998 getroffenen Feststellungen halte sich der Beschwerdeführer seit 1990 im Bundesgebiet auf. Er wohne hier gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen Kindern. Vom 20. Mai 1991 bis 16. September 1991 habe er sich unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Erstmals mit Antrag vom 17. September 1991 habe er einen Antrag auf Erteilung eines gewöhnlichen Sichtvermerkes gestellt. Er sei derzeit im Besitz einer bis zum 11. Juli 1999 gültigen Aufenthaltsbewilligung (nunmehr Niederlassungsbewilligung). Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9. Februar 1995 (rechtskräftig seit 18. April 1995) wegen des Vergehens nach § 223 Abs. 1 StGB (Urkundenfälschung) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden, weil er die Unterschrift der C.S. auf einer Erklärung gemäß § 4 Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG gefälscht habe. Am 4. Juni 1998 sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen der Beteiligung an einem Verbrechen des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wovon ein Teil von sieben Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei, rechtskräftig verurteilt worden, weil er gemeinsam mit einer weiteren Person in Wien - laut dem in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Urteil am 6. April 1998 - in einem namentlich bezeichneten Lokal einem Verantwortlichen Bargeld sowohl aus der Kassenlade als auch aus dessen Geldbörse unter Anwendung von Gewalt weggenommen habe. Unmittelbar nach dieser Tat sei er vom Geschädigten als Täter wieder erkannt und in weiterer Folge festgenommen worden. Im Zuge seiner Vernehmung vom 22. April 1998 habe der Beschwerdeführer angegeben, in seiner Heimat weder strafrechtliche noch politische Probleme zu haben. Er sei dort zum Fliesenleger ausgebildet worden. Vor seiner Festnahme am 7. April 1998 sei er ohne Beschäftigung gewesen und habe er Arbeitslosenunterstützung erhalten. Er sei verheiratet, habe zwei Kinder und sei derzeit als Arbeiter bei einem Unternehmen beschäftigt.

Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Beschwerdeführer den in § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG normierten Sachverhalt erfüllt habe und das seinen gerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegende Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit in hohem Maß beeinträchtige, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise.

Der Beschwerdeführer halte sich seit etwa acht Jahren, davon größtenteils rechtmäßig, im Bundesgebiet auf, sei verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig. Zweifelsfrei sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen gewesen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig gewesen, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter - dringend geboten gewesen sei. Bereits die erste Verurteilung habe den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, neuerlich - und in einem viel erheblicheren Ausmaß - straffällig zu werden. Der Beschwerdeführer sei offenbar nicht in der Lage oder willens, die maßgeblichen strafrechtlichen Normen seines Gastlandes einzuhalten. Eine Verhaltensprognose könne daher für ihn nicht positiv ausfallen. Art und Schwere der den gerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten ließen jedenfalls die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, als dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG als zulässig erscheinen.

Bei der nach § 37 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei auf den etwa achtjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen, gleichzeitig jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass der daraus ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt werde. Dieser Umstand führe zu einer beachtlichen Minderung des Gesamtgewichts der für seinen Verbleib in Österreich sprechenden Interessen. Dieser - unter Berücksichtigung der Integration seiner Familienangehörigen in Österreich - zwar noch immer gewichtigen, gleichwohl jedoch in einem wesentlichen Punkt deutlich geschwächten persönlichen Interessenlage des Beschwerdeführers seien die in seinem gravierenden Fehlverhalten begründeten öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts bzw. die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Aufenthaltsbeendigung gegenüberzustellen gewesen. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation und die seiner Familie wögen nicht schwerer als die maßgeblichen öffentlichen Interessen. Hiebei sei berücksichtigt worden, dass er seinen Sorgepflichten auch vom Ausland aus nachkommen könne. Auch könne er den Kontakt mit seiner Familie vom Ausland aus - wenn auch eingeschränkt - aufrechterhalten bzw. könne ihm seine Familie ins Ausland nachfolgen. Das Berufungsvorbringen, dass seine Familie ohne ihn nicht selbsterhaltungsfähig wäre, erscheine nicht nachvollziehbar, weil er in seiner Berufung angebe, seine Ehegattin wäre in Österreich arbeits- und aufenthaltsberechtigt. Auf die gestellten Beweisanträge sei nicht näher einzugehen gewesen, weil ihre Relevanz nicht ersichtlich sei.

Seine Angaben hinsichtlich einer behaupteten Verfolgung in seinem Heimatstaat seien nicht zu berücksichtigen gewesen, weil mit dem Aufenthaltsverbot weder über eine allfällige Abschiebung noch darüber abgesprochen werde, in welches Land er auszureisen hätte.

Da sonst keine besonderen, zu seinen Gunsten sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhalts auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand nehmen können.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots betreffe, so könne angesichts des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers mit einem Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, (erst) nach Ablauf dieser Frist gerechnet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Gegen diese Beurteilung bestehen im Hinblick auf die unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde betreffend die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Raubes keine Bedenken. So hat der Beschwerdeführer, der bereits im Jahr 1995 wegen des Vergehens der Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden war, am 6. April 1998 dazu beigetragen, dass dem Verfügungsberechtigten eines Lokals Bargeld - laut dem in den Verwaltungsakten erliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Juni 1998 insgesamt S 4.490,-- - unter Anwendung von Gewalt weggenommen wurde.

Im Hinblick auf dieses neuerliche, der besagten Verurteilung vom 4. Juni 1998 zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers erscheint auch - entgegen der Beschwerdeansicht -

die Auffassung der belangten Behörde, dass die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich.

2.1. Im Licht des § 37 FrG bringt die Beschwerde vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich verwurzelt und Vater zweier Kleinkinder sei sowie seine Ehegattin und die Kinder hier arbeits- und aufenthaltsberechtigt seien. Seine Familie sei ohne ihn nicht selbsterhaltungsfähig und könne nur in Österreich bei ihm leben. Auch habe er einen gesetzlichen Anspruch auf Familienzusammenführung, und es falle eine Interessenabwägung eindeutig zu seinen Gunsten aus.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Die belangte Behörde hat im Hinblick auf den rund achtjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, die daraus ableitbare Integration und seine Bindungen zu seiner Ehegattin und seinen beiden Kindern zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Ebenso zutreffend hat die belangte Behörde jedoch darauf verwiesen, dass die soziale Komponente der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration des Beschwerdeführers durch seine Straftaten beeinträchtigt werde. Dem in seinem Gewicht relativierten persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleiben im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er, obwohl er bereits einmal straffällig geworden und wegen des Vergehens der Urkundenfälschung im Jahr 1995 rechtskräftig verurteilt worden war, im Jahr 1998 erneut straffällig geworden ist und ein weitaus gravierenderes Delikt, nämlich das Verbrechen des Raubes, begangen hat. Er hat damit das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität und von Gewaltdelikten in erheblicher Weise beeinträchtigt. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen und Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und die seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG), begegnet keinen Bedenken. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Familie ohne ihn nicht selbsterhaltungsfähig sei und nur bei ihm in Österreich leben könne, ist ihm zu erwidern, dass er seiner Unterhaltspflicht auch vom Ausland her nachkommen kann. Wenn er weiters in diesem Zusammenhang auf die allgemeine Situation in seinem Heimatstaat verweist, so ist ihm zu erwidern, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in einen bestimmten Staat (etwa in seinen Heimatstaat) auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. Im Übrigen ist seinem Vorbringen zu entgegnen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er nicht von seiner Familie ins Ausland begleitet oder nicht zumindest ein, wenn auch eingeschränkter Kontakt zwischen ihm und seiner Familie durch Besuche im Ausland aufrechterhalten werden könnte. Abgesehen davon müssen jedoch die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden.

Von daher ist der in der Beschwerde erhobenen Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren beantragten Beweise (vgl. die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid) aufnehmen müssen, der Boden entzogen. Wenn die Beschwerde weiters rügt, dass das gesamte Verfahren gegen die EMRK verstoße und der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt sei, so ist dieses Vorbringen schon deshalb nicht zielführend, weil die Beschwerde nicht konkretisiert, inwieweit der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, im Verwaltungsverfahren ein bestimmtes Vorbringen zu erstatten oder Beweisanträge zu stellen, zumal er dazu nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch in seiner Berufung ausreichend Gelegenheit hatte.

3. Ferner ist der Beschwerdevorwurf, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet sei, nicht berechtigt, ist doch aus der Begründung dieses Bescheides mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat und welche Erwägungen für ihre Beurteilung maßgeblich waren.

4. Schließlich ist auch das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Verfolgung im Kosovo ein Asylrecht in Österreich habe, das Verfahren über seinen - laut der vorgelegten Beschwerdebeilage mit 19. Oktober 1998 datierten - Asylantrag noch nicht rechtskräftig beendet sei und er auf Grund des Asylrechtes Schutz vor einem Aufenthaltsverbot genieße, nicht zielführend, findet doch gemäß § 21 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG das Fremdengesetz - mit Ausnahme von einzelnen, hier nicht in Betracht kommenden Bestimmungen - auf Asylwerber Anwendung, sodass die Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer auch unter dem Blickwinkel einer Asylantragstellung zulässig war. Abgesehen davon wird auf die Bestimmung des § 21 Abs. 2 erster Halbsatz AsylG hingewiesen, derzufolge ein Asylwerber (lediglich) gegen die Zurückschiebung, Zurückweisung und Abschiebung in seinen Herkunftsstaat geschützt ist.

5. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. Oktober 2001

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