VwGH 99/09/0225

VwGH99/09/022518.12.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des C C in Wien, vertreten durch Mag. Claudio Bauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 6/2/15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. September 1999, Zl. UVS-7/A/45/00080/97, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 1999 wurde der Beschwerdeführer - unter Bedachtnahme auf die inhaltlich unverändert übernommenen Spruchteile des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W Gesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 18. November 1996 um 21.30 Uhr eine näher bezeichnete chinesische Staatsangehörige ohne die erforderliche arbeitsmarktbehördliche Genehmigung mit dem Reinigen der Theke beschäftigt habe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über den Beschwerdeführer - in Stattgebung seiner Berufung gegen die Strafhöhe - nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 eine Geldstrafe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) und ein auf S 2.500,-- herabgesetzter Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren verhängt.

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zugrundegelegt, dass die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft die Ausländerin am 18. November 1996 im Gastgewerbebetrieb in Wien 7, Lindengasse 53 zumindest aushilfsweise ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung als Hilfskraft beschäftigt habe; die Ausländerin habe über einen nachgewiesenen Zeitraum von fünf bis zehn Minuten die Theke gereinigt. Der bei der Lokalkontrolle entstandene Anschein, die Ausländerin erbringe Reinigungsarbeiten für die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft, spreche für das Vorliegen einer nach dem AuslBG relevanten Tätigkeit in einem Abhängigkeitsverhältnis. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Vermutung, die an einem für Betriebsfremde nicht allgemein zugänglichen Arbeitsplatz (nämlich hinter der Theke) angetroffene Ausländerin sei beschäftigt worden, zu widerlegen. Das Ermittlungsverfahren habe keine konkreten Ergebnisse erbracht, ob die Ausländerin für ihre Tätigkeit in Geld (allenfalls in welcher Höhe) entlohnt worden sei. Der Entgeltsanspruch der Ausländerin bestehe allerdings schon unmittelbar nach arbeitsrechtlichen Vorschriften (§ 29 AuslBG oder kollektivvertragliche Regelungen). Das Beweisverfahren habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass für die Tätigkeit der Ausländerin Unentgeltlichkeit vereinbart gewesen sei. Dass ihn an der Verwaltungsübertretung - deren objektive Tatseite erwiesen sei - kein Verschulden treffe, habe der Beschwerdeführer weder behauptet noch glaubhaft gemacht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und dafür nicht bzw. allenfalls nur unter fehlerfreier Ausübung des Ermessens bei der Strafbemessung bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass ihm die belangte Behörde keine Anleitungen über die Bestimmungen des § 5 VStG und des § 28 Abs. 7 AuslBG erteilt habe. Hätte ihm die belangte Behörde in dieser Ansicht Anleitungen erteilt, dann hätte er sich um Einvernahme der in der Beschwerde angeführten Entlastungszeugen bemüht bzw. hätte er das in der Beschwerde im Einzelnen dargestellte Vorbringen erstatten können.

Die sogenannte Manuduktionspflicht der Behörde nach § 13a AVG (in Verbindung mit § 24 VStG) bezieht sich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Sie bezieht sich allerdings - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht darauf, ob und welches materielle Vorbringen die Partei zur Wahrung ihrer Rechte zu machen hat. Die Verfahrensgesetze enthalten auch keine Bestimmung, wonach die Partei zur Erhebung bestimmter Behauptungen oder zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten wäre. Die Behörde ist auch nicht verhalten, der Partei Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten bzw. sich im Verwaltungsstrafverfahren zu verantworten habe, um einen von ihr angestrebten Erfolg zu erreichen bzw. im Verwaltungsstrafverfahren allenfalls straffrei zu bleiben (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage 1998, Seite 362f E 8ff wiedergegebene hg. Judikatur). Der in dieser Hinsicht behauptete Verfahrensfehler liegt daher nicht vor.

Hinsichtlich der Rüge, die belangte Behörde habe die Einvernahme der Zeugen W und A L unterlassen, ist zu erwidern, dass - nach der Begründung des angefochtenen Bescheides - hinsichtlich der Zeugin W ein inländischer Aufenthaltsort nicht feststellbar war und der Zeuge L seinen dauernden Aufenthalt nach Hong Kong verlegt hat. Dass und unter welcher Anschrift der belangten Behörde die Einvernahme dieser Zeugen möglich gewesen wäre bzw. auf welcher Rechtsgrundlage sie ein Erscheinen des in China (Hong Kong) aufhältigen Zeugen hätte durchsetzen können, vermag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht anzugeben. Eine Einvernahme dieser Zeugen etwa im Rechtshilfeweg konnte schon mangels Unmittelbarkeit nicht in Betracht kommen (vgl. hiezu auch etwa die hg. Erkenntnisse jeweils vom 29. November 2000, Zl. 98/09/0280 und Zl. 98/09/0310, und die jeweils angegebene Vorjudikatur). Die auf Unterlassung der Vernehmung der genannten Zeugen gestützte Verfahrensrüge ist nicht begründet.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eingehend und nachvollziehbar dargelegt, welche Erwägungen sie zur Einsicht kommen ließen, dass der festgestellte Sachverhalt und insbesondere auch das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des AuslBG erwiesen wurde. Dass diese Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig wäre, wird in der Beschwerde (unter Punkt 2.2.) nicht begründet dargetan (vgl. zur Überprüfung der Beweiswürdigung etwa das hg. Erkenntniss vom 6. März 1997, Zl. 95/09/0246, u.a.).

Entgegen den Beschwerdebehauptungen wurde das Tatverhalten im (von der belangten Behörde übernommenen) Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinreichend umschrieben. Der Umstand der wiederholten Begehung dieser Verwaltungsübertretung durch den Beschwerdeführer war dabei nicht anzuführen. Die Verhängung der Geldstrafe nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG wurde - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - im in dieser Hinsicht von der belangten Behörde übernommenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im Sinne des § 44a Z. 3 VStG als angewendete Gesetzesbestimmung angegeben. Die in der Beschwerde behauptete Unvollständigkeit des Spruches liegt somit nicht vor.

Der Beschwerdeführer meint, die Strafbemessung der belangten Behörde sei auf Grund des "verfehlten Verständnisses des § 19 Abs. 1 VStG" rechtswidrig.

Die belangte Behörde hat im Rahmen der Beurteilung der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung geschützter Interessen in objektiver Hinsicht zutreffend im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes volkswirtschaftliche Schäden und Wettbewerbsverzerrungen als derartige Schädigung bzw. Gefährdung durch illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte berücksichtigt. Dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte konkrete Tat - nach dem erweislich gewesenen Zeitraum der unerlaubten Beschäftigung - diese genannten geschützten Interessen nur geringfügig verletzte, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach der Bescheidbegründung ausdrücklich zugute gehalten. Der in dieser Hinsicht behauptete Ermessensfehler bei der Strafbemessung liegt daher nicht vor (vgl. auch die bei Walter/Thienel, a.a.O., Band II, zweite Auflage 2000, Seite 326, E 189 und 190 angegebene hg. Judikatur).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde bei Verhängung einer geringfügig über der Mindeststrafe nach dem angewendeten Strafsatz liegenden Geldstrafe von einem ihr im Rahmen der Strafzumessung eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Dezember 2001

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