VwGH 99/09/0196

VwGH99/09/019627.6.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der Y in L, vertreten durch Dr. Harald Pohlhammer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Herrenstraße 29, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 16. Juni 1999, Zl. 1/13117/Nr. 200/99 B ABA-Nr. 965 607 Dr. Auf/St, betreffend Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 AuslBG, zu Recht erkannt:

Normen

61995CJ0351 Kadiman VORAB;
61997CJ0210 Akman VORAB;
ARB1/80 Art7;
61995CJ0351 Kadiman VORAB;
61997CJ0210 Akman VORAB;
ARB1/80 Art7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, stellte am 7. Mai 1999 einen Antrag, ihr gemäß § 4c AuslBG einen Befreiungsschein auszustellen.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom selben Tag wurde dieser Antrag abgewiesen, weil der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit 1. August 1995 eine Invaliditätspension beziehe und damit nicht mehr dem regulären inländischen Arbeitsmarkt angehöre.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Juni 1999 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4c AuslBG iVm Art 7 des ARB Nr. 1/80 im Wesentlichen aus denselben Gründen abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG in Verbindung mit Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/80 verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 4c Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997, ist türkischen Staatsangehörigen von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen.

Art. 7 ARB Nr. 1/80 hat folgenden Wortlaut:

"Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

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