Normen
AuslBG §4 Abs6 Z3 litb;
AuslBG §4 Abs6 Z3;
AuslBG §4 Abs6 Z3 litb;
AuslBG §4 Abs6 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei stellte am 11. März 1999 den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den jugoslawischen Staatsangehörigen D für die berufliche Tätigkeit als Maurer. Nach dem Inhalt des Antrages waren spezielle Kenntnisse nicht erforderlich; eine Vermittlung von Ersatzarbeitskräften wurde mit der Begründung, "nicht erforderlich" nicht gewünscht.
Diesen Antrag wies die zuständige Behörde erster Instanz des Arbeitsmarktservice nach Befassung des zuständigen Regionalbeirates mit Bescheid vom 15. März 1999 gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG ab. In der Begründung des Bescheides wird dazu ausgeführt, aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, dass auf dem relevanten Teilarbeitsmarkt der Maurer Arbeitssuchende vorgemerkt seien, die für eine Vermittlung in Betracht kämen. Da von vornherein ausdrücklich und ohne Angabe von rechtlich relevanten Gründen eine Zuweisung von Ersatzkräften abgelehnt worden sei, habe nicht festgestellte werden können, ob der Arbeitsplatz mit einer im Sinne des § 4b AuslBG bevorzugt zu vermittelnden Arbeitskraft hätte besetzt werden können.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung führte die beschwerdeführende Partei aus, es sei ihr der Akteninhalt nicht zur Kenntnis gebracht worden, damit seien fundamentale Verfahrensgrundsätze verletzt worden, vielmehr sei das Arbeitsmarktservice nicht in der Lage gewesen, geeignete, befähigte und gewillte Ersatzkräfte zu vermitteln, auf Grund der bisherigen Berufsausbildung und Berufserfahrung sei der beantragte Ausländer für die weiterhin freie Arbeitsstelle bestens geeignet, die beschwerdeführende Partei benötige nach wie vor dringend eine Arbeitskraft für den freien Arbeitsplatz, es seien bisher auch keine inländischen oder bevorzugt zu behandelnden ausländischen Ersatzkräfte erschienen. Der beantragte Ausländer halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf und besitze eine gültige Niederlassungsbewilligung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG der Berufung keine Folge.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Voraussetzungen wiedergegeben, unter denen gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen und ausgeführt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales habe auf Grund des § 13a Z. 3 AuslBG mit Verordnung (BGBl. II Nr. 411/1998) die Landeshöchstzahl für Wien mit 76.000 festgesetzt. Diese Landeshöchstzahl sei nach den monatlich veröffentlichten Statistiken über die Arbeitsmarktdaten und über die bewilligungspflichtig beschäftigten AusländerInnen Anfang Mai 1999 um 7.152 weit überschritten gewesen. Hierzu sei Parteiengehör eingeräumt worden, jedoch sei keine Stellungnahme seitens der beschwerdeführenden Partei erfolgt. Der Regionalausschuss habe die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet.
Weder im Ermittlungsverfahren noch in der Berufung sei zutage getreten, was die Anwendung der Tatbestände nach § 4 Abs. 6 Z. 3 lit b- e AuslBG rechtfertige.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten ihres Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der § 4 Abs. 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997 - AuslBG lautet:
"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn
1. der Antrag für einen im § 4b Abs. 1 Z 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfassten Ausländer eingebracht wird und
- 2. die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und
- 3. a) der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder
b) die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege, notwendig ist oder
c) überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder
- 3. a) der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder
- d) die Voraussetzungen des § 18 gegeben sind oder
- e) die Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 erfolgen soll."
Unter dem Gesichtpunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die beschwerdeführende Partei zunächst, entgegen der gesetzlichen Bestimmung sei der Ausschuss des Regionalbeirates nicht gehört worden. Dies trifft nach der Aktenlage nicht zu. Aus dem unter OZl. 2 einliegenden vom jeweiligen Vertreter der Arbeitnehmer- wie der Arbeitgeberseite unterfertigten Formblatt ist ersichtlich, dass eine einhellige Ablehnung des Antrages vorgeschlagen wurde. Dass derselbe Ausschuss auch im Berufungsverfahren zu hören wäre, entspricht nicht der Gesetzeslage, weil nach § 20 Abs. 3 AuslBG hierfür das Landesdirektorium zuständig ist.
In der Sache selbst bringt die beschwerdeführende Partei nichts Konkretes vor. Insbesondere bestreitet die beschwerdeführende Partei die von den Verwaltungsbehörden zugrunde gelegte Überschreitung der Landeshöchstzahl 1999 nicht. Auch lässt sie auch in der Beschwerde ungeklärt, aus welchen Gründen sie vermeint, die Einstellung des beantragten Ausländers - und nur dieses - sei "aus besonders wichtigen Gründen dringend geboten". Die beschwerdeführende Partei übersieht auch, dass sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG die " besonders wichtigen Gründe" sowohl auf die Beschäftigung als auch auf die ( Person des) Ausländers beziehen müssen, das heißt, dass die beschwerdeführende Partei bereits im Verwaltungsverfahren hätte vorbringen müssen, aus welchem qualifizierten Interesse heraus sie überhaupt eine (ausländische) Arbeitskraft benötige. Im Antrag selbst wurde hierzu angegeben, der beantragte Ausländer benötige keine speziellen Fachkenntnisse; diese Angaben sind aber nicht geeignet, einen "besonders wichtigen Grund" darzustellen bzw. die Voraussetzungen des § 4 Abs.6 Z. 3 AuslBG zu begründen.
Insoweit die Beschwerdeführerin erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend macht, es handle sich bei dem beantragten Ausländer um eine "Schlüsselkraft", so stellt sich dieses Vorbringen als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar, auf die der Verwaltungsgerichtshof in Hinblick auf die Bestimmung des § 41 Abs 1 VwGG nicht mehr eingehen kann.
Insoweit die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde dahin verstanden werden können, alle bereits vom Arbeitsmarktservice entsandte Ersatzkräfte seien durchwegs untauglich und/oder arbeitsunwillig gewesen, kann ein derartiger Umstand sich lediglich auf einen Zeitraum vor Antragstellung bezogen haben, da infolge der bereits im beschwerdegegenständlichen Antrag enthaltenen Ablehnung der Ersatzkraftstellung nach der Aktenlage in diesem Verfahren eine Entsendung von Ersatzkräften gänzlich unterblieben ist, daher auch eine Überprüfung der Arbeitsfähigkeit bzw. -willigkeit allfälliger Kandidaten durch die beschwerdeführende Partei gar nicht vorgenommen werden konnte. Gerade diesen Umstand zog die belangte Behörde ja auch zur Begründung ihres Bescheides heran.
Da somit keine stichhältigen Argumente vorgebracht wurden, war der angefochtene Bescheid unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 6 AuslBG nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Februar 2001
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