VwGH 99/05/0178

VwGH99/05/017830.1.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde 1. des Ing. Herbert Neumayer und 2. der Rosa Neumayer, beide in Perchtoldsdorf, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien XIII, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Februar 1997, Zl. RU1-V-96097/01, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Perchtoldsdorf, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
BauO NÖ 1976 §92;
BauO NÖ 1976 §99;
BauRallg;
AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
BauO NÖ 1976 §92;
BauO NÖ 1976 §99;
BauRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit die Vorstellung in Bezug auf Spruchpunkt a) des Berufungsbescheides als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem allein vom Erstbeschwerdeführer unterschriebenen Schreiben vom 3. Juni 1993 wurde auf dem Briefpapier des Modegeschäftes, auf dem die Namen beider Beschwerdeführer angeführt sind, Folgendes beantragt:

"Wir ersuchen um die Genehmigung und Förderung der Errichtung einer solaren Wasserwärmung auf unserer südseitigen (dem Marktplatz abgewandten) Dachfläche.

Beginn des Einbaues: 20. Juli 1993

Mit besten Grüßen"

(es folgt die Unterschrift des Erstbeschwerdeführers)

Mit Schreiben vom 2. Juli 1993 teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Beschwerdeführern mit, dass sich der Bauausschuss am 30. Juni 1993 mit der Bauangelegenheit befasst und die Empfehlung abgegeben habe, "dass grundsätzlich eine Bauverhandlung gemäß §§ 92 und 99 NÖ BO 1976 bei Errichtung einer Solaranlage bzw. von Gaupen (Mustergaupe) erforderlich ist".

Weiters heißt es in diesem Schreiben:

"Sie werden daher höflich aufgefordert, entsprechend der vorzitierten Gesetzesstellen Einreichunterlagen vor Bauausführung beim Bauamt der Gemeinde einzureichen."

Mit Schreiben des Erstbeschwerdeführers vom 21. Juli 1993 wurde mit dem Betreff "Bauanzeige" der Beginn der Erhaltungsarbeiten am Dach mitgeteilt.

In dem Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde vom 6. Juni 1994 wurde u.a. darauf hingewiesen, dass weder ein Bauansuchen noch eine entsprechende Einreichplanung vorgelegt worden sei. Bei Vorlage eines entsprechenden Bauansuchens würde der Auftrag zur Beibringung eines Gutachtens erteilt.

Der Erstbeschwerdeführer legte in der Folge eine mit 23. Juni 1994 datierte - offenbar von ihm erstellte - Einbauskizze für die beabsichtigten Sonnenkollektoren auf der eingangs angeführten Dachfläche vor.

Im Jahre 1995 wurden Überprüfungen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens durch die Behörde gemäß § 98 Nö Bauordnung vorgenommen (siehe das Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. April 1995 und die Niederschrift über die Verhandlung vom 13. Juli 1995), in denen ein Verstoß gegen § 9 Abs. 8 der Bebauungsvorschriften der mitbeteiligten Gemeinde festgestellt wurde. Nach dieser Bestimmung sind Sonnenkollektoren und sonstige Energiegewinnungsanlagen auf straßenseitigen oder weithin einsehbaren Dachflächen unzulässig.

Andererseits erfolgten Schreiben des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Gemeinde (Schreiben vom 6. Dezember 1994, vom 23. Jänner 1995 und vom 12. Juli 1995), in denen er seine Bauabsichten näher darlegte bzw. die Entscheidung der mitbeteiligten Gemeinde für die mit 3. Juni 1993 eingereichte Solaranlage urgierte.

Ein an die belangte Behörde gerichteter Devolutionsantrag der Beschwerdeführer vom 20. November 1995 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. November 1995 zurückgewiesen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. Dezember 1995 wurde das beiden Beschwerdeführern zugerechnete Bauansuchen vom 3. Juni 1993 wegen Widerspruches zu § 9 Abs. 8 der Bebauungsvorschriften der mitbeteiligten Gemeinde abgewiesen.

Auf Grund der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Gemeinderates vom 3. Juni 1996 der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben, weil sich die erstinstanzliche Behörde nicht ausreichend damit auseinander gesetzt habe, ob es sich bei dem Schreiben vom 3. Juni 1993 um ein Bauansuchen oder um eine Bauanzeige gehandelt habe. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

Mit dem im vorliegenden Fall allein bedeutenden Spruchpunkt a) des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 8. August 1996 wurde das Bauansuchen gemäß § 98 Abs. 2 Nö Bauordnung i.V.m. § 9 Abs. 8 der Bebauungsvorschriften der mitbeteiligten Gemeinde abgewiesen. Gemäß der Begründung dieses Bescheides wurde das Schreiben vom 3. Juni 1993 als Bauansuchen qualifiziert und das Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. Juli 1993 als Verbesserungsauftrag im Sinne des AVG.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. September 1996 Spruchpunkt a) des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend geändert, dass das verfahrensgegenständliche Bauansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m.

§ 96 Abs. 1 Nö Bauordnung zurückgewiesen wurde.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in dem Fall, dass einem Antrag an die Baubehörde nicht alle nach den §§ 96 und 97 Nö Bauordnung 1976 notwendigen Beilagen angeschlossen seien, die Baubehörde dem Antragsteller nach § 13 AVG die Nachreichung der fehlenden Beilagen binnen einer mit Rücksicht auf die Entscheidungsfrist bestimmten Frist auftragen müsse. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien der Behörde für den Weg, die Behebung von Formgebrechen zu veranlassen, keine engen Grenzen gesetzt. Gemäß dem die Verfahrensgesetze beherrschenden Grundsatz einer möglichst ökonomischen Gestaltung der Verfahrensabläufe sei sie gehalten, die Beseitigung der Formgebrechen auf zweckmäßige Weise herbeizuführen. Im Hinblick darauf sei die belangte Behörde der Auffassung, dass den Beschwerdeführern die Verbesserung des Antrages aufgetragen und ihnen somit die Möglichkeit zur Verbesserung gegeben worden sei, zumal die Beschwerdeführer aus den Schreiben der Baubehörde der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. Juli 1993, vom 6. Juli 1994, vom 12. Juli 1994 und vom 12. April 1995 sowie aus der Niederschrift über den Lokalaugenschein vom 13. Juli 1995 und aus dem Berufungsbescheid vom 3. Juni 1996 ohne Zweifel hätten entnehmen können, dass dem Antrag die erforderlichen Beilagen fehlen würden. Diese Kenntnis könne u.a. auch dem Schreiben der Beschwerdeführer an die Baubehörde vom 21. Juni 1994 entnommen werden. Da die Beschwerdeführer ihr Formgebrechen des Antrages vom 3. Juni 1993 bis zur Entscheidung der Baubehörde erster Instanz vom 8. August 1996, also in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren, nicht beseitigt hätten und die Beschwerdeführer den Bestimmungen der Nö Bauordnung 1976 hätten entnehmen können, mit welchen Belegen ihr Antrag im Zeitpunkt der Einbringung bei der Baubehörde hätte ausgestattet sein müssen, habe die Berufungsbehörde das Ansuchen mangels Nichtbehebung des Formgebrechens zu Recht zurückgewiesen.

Die Behandlung der zunächst beim Verfassungsgerichtshof dagegen eingebrachten Beschwerde der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Juni 1999, B 716/97- 8, abgelehnt und die Beschwerde unter einem gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die Beschwerdeführer ergänzten nach Aufforderung ihre Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Schon in der beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 Nö Bauordnung 1976, LGBl. 8200-0 i. d.F. LGBl. 8200-9 (jene Rechtslage, die im Zeitpunkt der Erlassung des zweiten Berufungsbescheides vom 26. September 1996 am 4. Oktober 1996 gegolten hat), bedarf einer Bewilligung der Baubehörde:

"4. die Instandsetzung und die Abänderung von Bauwerken, wenn die Festigkeit tragender Bauteile, die Brandsicherheit, die sanitären Verhältnisse, das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten."

Gemäß § 94 Abs. 1 Nö Bauordnung 1976 i.d.F. LGBl. 8200-6 sind Vorhaben der in § 92 Abs. 1 Z. 2 und 4 bis 6 sowie § 93 Z. 4 angeführten Arten, die nach Ansicht des Bauherrn keiner Bewilligung bedürfen, der Baubehörde mindestens vier Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen. Der Bauanzeige ist eine einfache Beschreibung oder Skizze des Vorhabens anzuschließen. Gemäß § 94 Abs. 2 leg. cit. ist der Bauherr verpflichtet, der Baubehörde über schriftliche Aufforderung binnen 4 Wochen weitere Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Wenn der Bauherr dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht, dann muss ihm die Baubehörde die Ausführung des Vorhabens untersagen. Wenn die Baubehörde zur Auffassung kommt, dass das Vorhaben einer Bewilligung bedarf, dann muss sie gemäß § 94 Abs. 3 leg. cit. dem Bauherrn mitteilen:

1. dass sie beabsichtigt, die Bauanzeige als Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zu behandeln,

2. dass er vor dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung nicht mit der Ausführung des Vorhabens beginnen darf und

3. welche Beilagen er noch nachreichen muss.

Diese Mitteilung muss innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen der Bauanzeige (Abs. 1) - im Falle einer Aufforderung gemäß Abs. 2 innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen -

erfolgen. Wird die Baubehörde innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist nicht tätig, dann darf der Bauherr gemäß § 94 Abs. 4 leg. cit. mit dem Vorhaben beginnen.

Im § 96 leg. cit. in der Fassung LGBl. Nr. 8200-6 sind die Antragsbeilagen angeführt, die einem Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 92 oder 93 anzuschließen sind. § 97 leg. cit. beschreibt den Inhalt der Planunterlagen näher. Gemäß § 98 Abs. 1 i.d.F. LGBl. 8200-6 hat die Baubehörde zu prüfen, ob dem Vorhaben u.a. der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan entgegenstehen. Die Baubehörde ist gemäß dieser Bestimmung verpflichtet, dem Bewilligungswerber Gelegenheit zu geben, Hindernisse, die der Erteilung einer Baubewilligung entgegenstehen, binnen angemessener Frist durch Änderung seines Antrages zu beseitigen. Gemäß § 98 Abs. 2 leg. cit. i.d.F. LGBl. 8200-9 ist ein Antrag ohne Bauverhandlung abzuweisen, wenn er der Festlegung der Widmungs- und Nutzungsart im Flächenwidmungsplan oder dem Bebauungsplan widerspricht.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 in der im vorliegenden Verfahren noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ermächtigen Formgebrechen schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass das Schreiben vom 3. Juni 1993 als Bauansuchen gemäß § 92 Nö Bauordnung 1976 qualifiziert worden sei. Sie verweisen dabei auf ein Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 28. Juni 1993, aus dem die Beschwerdeführer die Ansicht der Baubehörde ableiten, es handle sich bei dem angeführten Schreiben der Beschwerdeführer um ein Ansuchen für eine Förderung. In dem Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 28. Juni 1993 führe der Bürgermeister aus, dass das Umweltreferat der mitbeteiligten Gemeinde den Schritt zum Einbau einer Solaranlage für die Warmwasseraufbereitung begrüße. Der Gemeinderat habe auch beschlossen, den Einbau einer Solaranlage für die Wasseraufbereitung mit einer einmaligen Subvention in der Höhe von S 3.000,-- zu fördern. Mit diesem Brief der Gemeinde vom 28. Juni 1993 werde nach Auffassung der Beschwerdeführer dem Ansuchen um Genehmigung einer Förderung Rechnung getragen.

Dieser Auffassung der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. In dem Schreiben vom 3. Juni 1993 wird "um die Genehmigung und Förderung der Errichtung einer solaren Wasserwärmung" auf der näher bezeichneten Dachfläche ersucht. Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist - wie dies auch die belangte Behörde vertrat - die Verwendung des Wortes "Genehmigung" in dem verfahrensgegenständlichen Schreiben vom 3. Juni 1993 maßgeblich. Aus dem von den Beschwerdeführern angeführten Schreiben der Gemeinde vom 28. Juni 1993 kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. In dem Schreiben vom 3. Juni 1993 wird nicht - wie dies die Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde so verstehen wollen - die Genehmigung einer Förderung, sondern "die Genehmigung und Förderung der Errichtung einer solaren Wasserwärmung" beantragt.

Wenn die Beschwerdeführer weiters ausführen, dass § 94 leg. cit., die Bestimmung über anzeigepflichtige Vorhaben, nicht entsprechend angewendet worden sei, bedarf es im Hinblick auf das Vorangegangene keiner weiteren Ausführungen, weil keine Bauanzeige vorliegt.

Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, dass dann, wenn ein Bauansuchen vorliegt, § 13 AVG verletzt worden sei, da die Behörde keinen entsprechenden Verbesserungsauftrag unter Setzung einer Frist erlassen hätte. Die Behörde hätte weiters bekannt geben müssen, welche Unterlagen konkret fehlen, und weiters darauf hinweisen müssen, dass bei nicht fristgerechtem Einlangen die Bewilligung wegen mangelhafter Einhaltung der Frist nicht erteilt und das Ansuchen zurückgewiesen werde.

Gemäß der hg. Judikatur (vgl. die Erkenntnisse vom 21. Februar 1990, Zl. 88/03/0191, und vom 16. Oktober 1991, Zl. 91/03/0153) muss ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG eine Fristsetzung enthalten, es muss aber nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Anbringen nach Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. In den hg. Erkenntnissen vom 19. Jänner 1988, Zlen. 87/04/0101, 0102, und vom 22. Februar 1994, Zl. 93/04/0218, hat der Verwaltungsgerichtshof auch unter Einbeziehung des § 13a AVG ausgesprochen, dass ein solcher Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG an eine Person, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist, in Entsprechung der behördlichen Manuduktionspflicht eine Rechtsbelehrung über diese Rechtsfolgen zu erteilen hat. Der mit Schreiben vom 2. Juli 1993 an den Erstbeschwerdeführer ergangene Auftrag des Bürgermeisters, gemäß den §§ 92 und 99 Nö Bauordnung 1976 "Einreichunterlagen vor Bauausführung beim Bauamt der Gemeinde einzureichen", stellt schon im Hinblick auf das Fehlen einer den Beschwerdeführern zur Verbesserung gesetzten Frist keinen dem § 13 Abs. 3 AVG entsprechenden Verbesserungsauftrag dar. Das vorliegende Bauansuchen wurde daher zu Unrecht unter Berufung auf § 13 Abs. 3 AVG von der Berufungsbehörde zurückgewiesen.

Da die belangte Behörde diese Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides nicht erkannt hat, stellt sich der von den Beschwerdeführern allein bekämpfte abweisende Teil des angefochtenen Bescheides (betreffend Spruchpunkt a des Berufungsbescheides) als inhaltlich rechtswidrig dar und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wenn die Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Übergangsbestimmung des § 77 Nö Bauordnung 1996 vortragen, weil in allen anhängigen Verfahren die alte Rechtslage weiter anzuwenden ist, während gemäß § 15 Nö Bauordnung 1996 Solaranlagen nur mehr anzeigepflichtig sind, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Bedenken nicht teilt, da es jedem Bauwerber freisteht, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Nö Bauordnung 1996 noch anhängige Bauansuchen zurückzuziehen und eine Bauanzeige gemäß Nö Bauordnung 1996 einzubringen.

Von einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG im Hinblick auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. Jänner 2001

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