Normen
AVG §56;
EisenbahnG 1957 §20 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
AVG §56;
EisenbahnG 1957 §20 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 180,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 16. Juli 1999 wurde der mitbeteiligten Partei die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den Umbau des Bahnhofes Kalsdorf (Koralmbahn Graz-Klagenfurt, Abschnitt Graz Puntigam-Werndorf) gemäß den §§ 35 und 36 Eisenbahngesetz und § 9 Abs. 1 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen und bei Einhaltung von im Einzelnen genannten Vorschreibungen erteilt. Die u.a. von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Einwendungen wurden teils auf den Zivilrechtsweg verwiesen, teils als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde u. a. ausgeführt, mit Verordnung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1989, BGBl. Nr. 675/1989, sei u.a. der erwähnte Abschnitt der Strecke Wien Süd-Spielfeld/Straß zur Hochleistungsstrecke erklärt worden. Mit Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, BGBl. II Nr. 338/1997, sei der mitbeteiligten Partei die Planung und der Bau des zweigleisigen Streckenabschnittes Graz Puntigam-Werndorf übertragen worden. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1998 habe die mitbeteiligte Partei u.a. um die verfahrensgegenständliche Bewilligung angesucht. Über diesen Antrag sei eine Ortsverhandlung unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen durchgeführt worden. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Ergebnisse der Ortsverhandlung, habe das Vorhaben der mitbeteiligten Partei genehmigt werden können. Betreffend Lärmschutzmaßnahmen sei auf die Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung, BGBl. Nr. 415/1993 (SchLV), das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Lärmschutzprojekt und auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmschutz hinzuweisen, wonach bei Errichtung der projektgemäß vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen und unter Einbeziehung der vom Sachverständigen zusätzlich geforderten Schallschutzmaßnahmen die Grenzwerte der SchLV jedenfalls eingehalten würden. Es sei somit ein ausreichender Lärmschutz gewährleistet. Was die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des Feldwegenetzes bzw. die Neugestaltung des Wegenetzes anlange, werde auf § 20 Eisenbahngesetz und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen für die mitbeteiligte Partei sowie auf das diesbezügliche Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen, wonach die vorgesehene Anpassung und Erweiterung des Straßen- und Wegenetzes einen zumindest gleichwertigen Ersatz zum bestehenden Verkehrsnetz darstelle und gegenüber dem Istzustand zum Teil auch wesentliche Verbesserungen bewirke. Die Regelung der Frage der Übernahme von Wartungswegen in das öffentliche Gut der Gemeinde werde Gegenstand eines noch abzuschließenden Übereinkommens sein. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei betreffend die Parallelstraße rechts der Bahn, die durch den Bahnbau in westliche Richtung verschoben werde, sei durch die vom straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen für zusätzlich erforderlich erachtete und in den Spruch des Bescheides aufgenommene Vorschreibung einer Verbreiterung dieser Gemeindestraße von projektsgemäß 4,0 auf 4,5 m, wobei lokale Einengungen auf eine Fahrbahnbreite von 4,0 m akzeptiert werden könnten, Genüge getan. Hinsichtlich der notwendigen Vorkehrungen zur Sicherung gegenüber angrenzenden öffentlichen Verkehrsträgern habe die mitbeteiligte Partei zugesichert, diese im erforderlichen Umfang auszuführen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der beantragt wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 35 Abs. 2 Eisenbahngesetz (EG) ist in der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind gemäß § 35 Abs. 3 EG als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.
Soweit sich die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem gemäß Steiermärkischen ROG eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht auf Durchführung der örtlichen Raumordnung bzw. auf Einhaltung des Raumordnungsgesetzes samt den sich hieraus ergebenden Nebengesetzen und -verordnungen, insbesondere auf Einhaltung der Lärmimmissionsgrenzwerte nach ÖAL-Richtlinie Nr. 3 verletzt" erachtet, ist ihr zu entgegnen, dass die bei Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung anzuwendenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften nicht vorsehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1991, Zl. 90/03/0237). Das von der beschwerdeführenden Partei aus landesgesetzlichen Raumordnungsvorschriften abgeleitete Recht "auf Durchführung der örtlichen Raumordnung bzw. auf Einhaltung des Raumordnungsgesetzes" entbehrt daher einer gesetzlichen Grundlage, die es der beschwerdeführenden Partei ermöglichen würde, ein entsprechendes subjektives öffentliches Recht im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren im Sinne des § 35 Abs. 3 EG geltend zu machen.
In gleicher Weise haben auch die Forderungen der beschwerdeführenden Partei, es müssten der mitbeteiligten Partei die notwendigen Vorkehrungen zur Absicherung gegenüber den angrenzenden öffentlichen Verkehrsträgern bescheidmäßig vorgeschrieben werden und es sei die mitbeteiligte Partei auch zu verhalten gewesen, auf einer entsprechenden Fläche ein "park & ride-System" im Projekt vorzusehen, keine den Parteien (§ 34 Abs. 4 EG) nach dem Eisenbahngesetz gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte zur Grundlage.
Soweit die beschwerdeführende Partei jedoch - als Eigentümerin der betroffenen Gemeindestraße (Parallelstraße zur Bahn) - geltend macht, es sei unzulässig, die Frage der Übernahme der verlegten Straße in das öffentliche Gut einem noch abzuschließenden Übereinkommen vorzubehalten, übersieht sie, dass die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung von einer behördlichen Entscheidung betreffend die Übernahme und künftige Erhaltung und Erneuerung einer Weganlage nicht abhängig ist. § 20 Abs. 2 EG verlangt nämlich erst für den Fall, dass darüber keine Vereinbarung besteht und die Übernahme einer wiederhergestellten Verkehrsanlage (durch die beschwerdeführende Partei) verweigert wird, eine diesbezügliche behördliche Entscheidung.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. November 2001
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