VwGH 99/03/0373

VwGH99/03/037329.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des A in Graz, vertreten durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl und Mag. Georg Dieter, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 25. Juni 1999, Zl. UVS 30.16-136/98-22, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960,

Normen

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §4;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §4;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung gegen den Spruchpunkt 3) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Graz vom 3. Juli 1998 (Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960) abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei schuldig erkannt, sie habe - unter näherer Angabe von Tatort und Tatzeit - als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Personenkraftwagens, obwohl ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden sei, ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten (Spruchpunkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses), an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, weil sie sich von der Unfallstelle entfernt habe (Spruchpunkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses), und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt (Spruchpunkt 4) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses. Sie habe dadurch § 4 Abs. 1 lit. a (Spruchpunkt 2), § 4 Abs. 1 lit. c (Spruchpunkt 3) bzw. § 4 Abs. 5 (Spruchpunkt 4) StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Übertretungen wurden über die beschwerdeführende Partei hinsichtlich des Spruchpunktes 2) eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), hinsichtlich des Spruchpunktes 3) eine Geldstrafe von S 2.000,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und hinsichtlich des Spruchpunktes 4) eine Geldstrafe von S 1.500,-- (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Zu I.: Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0170, und die dort zitiert Vorjudikatur) besteht die in § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 ausgesprochene Verpflichtung nur dann, wenn es bei einem Verkehrsunfall überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 StVO 1960 besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. Im Übrigen kann eine Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nicht angenommen werden.

Da es im Beschwerdefall im Hinblick auf einen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden nicht zu einer Aufnahme des Tatbestandes kommen musste, es auch tatsächlich nicht dazu gekommen ist und eine solche Tatbestandsaufnahme auch nicht - im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 1979, Zl. 3197/78) - verlangt wurde, verkannte die belangte Behörde schon deshalb die Rechtslage, wenn sie die beschwerdeführende Partei trotzdem einer Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 schuldig erkannte.

Der angefochtenen Bescheid war somit hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Zu II.: In Ansehung der Bestrafung der beschwerdeführenden Partei wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 sowie § 4 Abs. 5 leg. cit. sind die Voraussetzungen des § 33a VwGG erfüllt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. November 1988, Zl. 88/03/0047, vom 23. September 1991, Zl. 91/12/0189, sowie vom 26. Mai 1993, Zl. 92/03/0125), sodass die Behandlung der Beschwerde diesbezüglich abgelehnt werden konnte.

Der Kostenausspruch beruht auf § 58 Abs. 1 VwGG.

Wien, am 29. Mai 2001

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