VwGH 98/15/0074

VwGH98/15/007422.11.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zehetner, in der Beschwerdesache 1. der D in P, und 2. der C in G, beide vertreten durch Dr. Wilhelm Kubin, Rechtsanwalt in Graz, Raubergasse 16/I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 3. April 1998, Zl. RV-154.96/1- 8/96, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1992 und 1993, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden vom 6. November 1995 stellte das Finanzamt negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1992 in Höhe von 236.716 und für das Jahr 1993 von 250.615 S fest. Diese negativen Einkünfte wurden jeweils zur Hälfte auf die beiden Beschwerdeführerinnen verteilt.

Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, im vorliegenden Fall sei nur die Frage strittig, ob die "erzielten (negativen) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entweder den Bw (je zur Hälfte) - so das Finanzamt - oder ihrem Vater Dr. Hans M (zur Gänze) - so die Bw - zuzurechnen sind". Die belangte Behörde teile in dieser Frage der Zurechnung die Ansicht des Finanzamtes.

In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführerinnen seien durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "subjektiven Recht, insbesonders in ihrem Recht auf rechtsrichtige Steuerfestsetzung sowie Einhaltung der Verfahrensvorschriften verletzt". Entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde seien die aus dem Mietobjekt erzielten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Dr. Hans M zur Gänze und nicht den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte zuzurechnen.

Aus Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ergibt sich, dass nur ein Bescheid, der den Beschwerdeführer in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt, mit einer seiner Aufhebung rechtfertigenden Rechtswidrigkeit behaftet sein kann (vgl. für viele etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1998, 97/15/0002).

In einem Recht "auf rechtsrichtige Steuerfestsetzung" konnten die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Bescheid schon deshalb nicht verletzt sein, weil mit dem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO keine Steuerfestsetzung stattfand. Die Beschwerdeführerinnen konnten aber auch ansonsten durch die Zurechnung negativer Einkünfte - worauf auch die belangte Behörde in der Gegenschrift hinweist - in ihren Rechten nicht beschwert sein.

Die Beschwerde war demnach gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. November 2001

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