VwGH 98/14/0081

VwGH98/14/00817.8.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der K GmbH in L, vertreten durch Dr. Johann Strobl und Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwälte Partnerschaft in 4150 Rohrbach, Haslacher Strasse 17, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 27. März 1998, RV-372.97/1-8/1997, betreffend Haftung und Zahlung für Lohnsteuer für die Jahre 1992 bis 1996, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §67 Abs2;
EStG 1988 §67;
EStG 1988 §67 Abs2;
EStG 1988 §67;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zug einer Lohnsteuerprüfung für die Jahre 1992 bis 1996 stellte der Prüfer fest, die Beschwerdeführerin habe an ihre Arbeitnehmer quartalsmäßig abgerechnete Prämien ausgezahlt, die laut Vereinbarung im Wesentlichen vom Umsatz und Deckungsbeitrag abhängig gewesen seien. Alle Prämien seien von der Beschwerdeführerin als laufende Bezüge versteuert worden, weswegen die Prämien ihrer Meinung nach die gemäß § 67 Abs 1 EStG 1988 mit festen Sätzen zu versteuernden Beträge (idF Jahressechstel) erhöht hätten. Der Prüfer vertrat die Ansicht, die Prämien seien bei Berechnung des Jahressechstels nicht zu berücksichtigen. Bei sonstigen Bezügen iSd § 67 EStG 1988 handle es sich nämlich um Lohnteile, die Arbeitnehmer zusätzlich zu den laufenden Arbeitslöhnen erhielten. Sonstige Bezüge müssten sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem Arbeitnehmer Ansprüche ableiten könnten, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Die entsprechend der Vereinbarung ausgezahlten Beträge unterschieden sich sowohl hinsichtlich des Rechtstitels als auch der Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen, weswegen sie als sonstige Bezüge iSd § 67 EStG 1988 anzusehen seien. Da sich somit entgegen den Berechnungen der Beschwerdeführerin das Jahressechstel verringere, ergebe sich eine Lohnsteuernachzahlung von rund 110.000 S.

Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und zog die Beschwerdeführerin gemäß § 82 EStG 1988 zur Haftung und Zahlung für Lohnsteuer heran.

In der Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Prämien seien nicht als sonstige, sondern als laufende Bezüge versteuert worden, was § 67 Abs 10 EStG 1988 entspreche. Damit erhöhe sich aber das Jahressechstel, weil in § 67 Abs 10 EStG 1988 - wie auch in den übrigen Absätzen des § 67 leg cit - keinesfalls normiert werde, laufend versteuerte Bezüge würden das Jahressechstel nicht erhöhen.

In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, die begünstigte Versteuerung der sonstigen Bezüge sei durch das Jahressechstel eingeschränkt. Zu dessen Berechnung seien nur die laufenden Bezüge heranzuziehen. Sonstige Bezüge, die wegen Überschreitens des Jahressechstels den laufenden Bezügen hinzuzurechnen seien, blieben trotz Verlustes der begünstigten Versteuerung sonstige Bezüge. Der das Jahressechstel übersteigende Teil der sonstigen Bezüge, die wie laufende Bezüge zu versteuern seien, wirke sich demnach nicht auf das Jahressechstel aus.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nahm die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung nicht Stellung.

Die belangte Behörde hielt der Beschwerdeführerin vor, der von ihr vertretenen Meinung könne nur dann gefolgt werden, wenn die Prämien überhaupt nicht unter § 67 EStG 1988 zu subsumieren wären. Es mögen daher Sachverhaltseinwendungen gegen die Beurteilung der Prämien als sonstige Bezüge vorgebracht werden.

In der Vorhaltsbeantwortung führte die Beschwerdeführerin lediglich aus, die Prämien seien nicht deshalb als laufende Bezüge versteuert worden, weil sie als sonstige Bezüge das Jahressechstel überschritten hätten, sondern weil sie als laufende Bezüge abgerechnet und versteuert worden seien. Damit würden sie aber das Jahressechstel erhöhen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, wobei sie zunächst festhielt, zur Berechnung des Jahressechstels seien nur solche Bezüge heranzuziehen, die nach Art und Wesen als laufende Arbeitslöhne zu qualifizieren seien. Lägen hingegen sonstige Bezüge iSd § 67 EStG 1988 vor, seien diese auch dann nicht bei Berechnung des Jahressechstels zu berücksichtigen, wenn sie wie laufende Bezüge versteuert würden. Entscheidend sei somit, ob es sich bei den strittigen Lohnteilen um sonstige Bezüge handle. Sonstige Bezüge iSd § 67 EStG 1988 seien Lohnteile, die Arbeitnehmer zusätzlich zu den laufenden Arbeitslöhnen erhielten. Die Bezüge müssten sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem die Arbeitnehmer Ansprüche ableiten könnten, als auch durch tatsächliche Auszahlungen deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Die betrieblich vereinbarten, quartalsmäßig abgerechneten und ausgezahlten Prämien hingen vom Umsatz und Deckungsbeitrag ab. Die Prämien unterschieden sich somit insbesondere wegen der Quartalsabrechnung und -auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen, weswegen sie als sonstige Bezüge iSd § 67 EStG 1988 anzusehen seien. Auch mit dem Hinweis in der Berufung, die Versteuerung als laufende Bezüge entspreche § 67 Abs 10 EStG 1988, könne die Beschwerdeführerin nichts für ihren Standpunkt gewinnen, weil nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung nur solche sonstigen Bezüge gemeint seien, die nicht unter Abs 1 bis 8 des § 67 leg cit zu subsumieren seien. Die Beschwerdeführerin habe den maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen nichts entgegengesetzt, was eine andere Ansicht rechtfertigen würde. Auch in der Vorhaltsbeantwortung habe die Beschwerdeführerin lediglich darauf hingewiesen, die Prämien seien nicht deshalb als laufende Bezüge versteuert worden, weil sie als sonstige Bezüge das Jahressechstel überschritten hätten, sondern weil sie als laufende Bezüge abgerechnet und versteuert worden seien. Damit würden sie aber das Jahressechstel erhöhen. Gründe für die Subsumierung der Prämien unter die laufenden Bezüge seien jedoch nicht vorgebracht worden. Durch eine unrichtige Beurteilung seitens des Arbeitgebers könnten jedenfalls sonstige Bezüge nicht zu laufenden Bezügen werden, um sie so bei der Berechnung des Jahresechstels zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Strittig ist, ob betrieblich vereinbarte, vom Umsatz oder Deckungsbeitrag abhängige, an Arbeitnehmer quartalsmäßig ausgezahlte Prämien bei der Berechnung des Jahressechstels gemäß § 67 Abs 2 EStG 1988 zu berücksichtigen sind.

Arbeitslöhne können als laufende oder sonstige Bezüge ausgezahlt werden. Zur Berechnung des Jahressechstels sind gemäß § 67 Abs 2 EStG 1988 nur laufende und keine sonstigen Bezüge heranzuziehen. Als sonstige Bezüge iSd § 67 EStG 1988 sind solche anzusehen, die ihrem Wesen nach nicht zu den laufenden Arbeitslöhnen gehören, die also nicht für übliche Lohnzahlungszeiträume ausgezahlt werden. Können Bezüge den laufenden Arbeitslöhnen nicht zugerechnet werden, handelt es sich um sonstige Bezüge. Das Wesen der sonstigen Bezüge ist durch Lohnteile charakterisiert, die Arbeitgeber neben, also zusätzlich zu den laufenden Bezügen auszahlen, wobei dies aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein muss. Sonstige Bezüge müssen durch Vereinbarungen und tatsächliche Auszahlungen deutlich von laufenden Bezügen zu unterscheiden sein (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, 90/14/0184 mwA).

Nach § 67 Abs 2 EStG 1988 sind die das Jahressechstel übersteigenden sonstigen Bezüge den laufenden Bezügen zuzurechnen und nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern. Die den laufenden Bezügen zugerechneten sonstigen Bezüge bleiben ihrer Art nach aber sonstige Bezüge und sind daher bei der Berechnung des Jahressechstels nicht zu berücksichtigen (vgl das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. Dezember 1966, 2328/64, Slg Nr 3548/F).

Die belangte Behörde hat unter Berücksichtigung des vom Prüfer festgestellten und von der Beschwerdeführerin im Administrativverfahren nicht bestrittenen Sachverhaltes die Prämien als sonstige Bezüge angesehen und somit nicht bei der Berechnung des Jahressechstels berücksichtigt. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die Feststellungen der belangten Behörde wären mangelhaft gewesen, weswegen die Prämien nicht als sonstige Bezüge anzusehen seien, geht daher ins Leere. Bemerkt wird, dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung der Berufungsvorentscheidung, die als Vorhalt gilt, nicht geäußert hat und auf Vorhalt der belangten Behörde, sie möge Sachverhaltseinwendungen gegen die Beurteilung der Prämien als sonstige Bezüge vorbringen, lediglich ausgeführt hat, die Prämien seien nicht deshalb als laufende Bezüge versteuert worden, weil sie als sonstige Bezüge das Jahressechstel überschritten hätten, sondern weil sie als laufende Bezüge abgerechnet und versteuert worden seien. Damit würden sie aber das Jahressechstel erhöhen.

Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Prämien als sonstige Bezüge angesehen und diese bei Berechnung des Jahressechstels auch dann nicht berücksichtigt hat, wenn die Prämien gemäß § 67 Abs 2 EStG 1988 den laufenden Bezügen hinzugerechnet und nach dem Lohnsteuertarif versteuert worden sind.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am 7. August 2001

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