VwGH 98/03/0286

VwGH98/03/028612.12.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde der A in S, vertreten durch die Sachwalterin H in S, diese vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 24. August 1998, Zl. 3/01-26.930/4-1998, betreffend Sozialhilfe, den Beschluss gefasst:

Normen

SHG Slbg 1975 §6 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
SHG Slbg 1975 §6 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Schreiben der Landesnervenklinik S vom 15. Oktober 1997 an das Sozialamt des Magistrates Salzburg wurde, unter Anzeige von der Aufnahme der Beschwerdeführerin als Pflegefall in diese Klinik, der Antrag auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 17 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) für die Beschwerdeführerin aus Mitteln der Sozialhilfe gestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 11. Februar 1998 wurden der Beschwerdeführerin von 1. November 1997 bis 31. Dezember 1997 und mit Bescheid vom 16. Februar 1998 von 1. Jänner 1998 bis auf Weiteres die Aufenthaltskosten in oben angeführter Einrichtung in der Höhe von täglich S 3.079,-- abzüglich der Eigenleistung aus Sozialhilfemitteln zugesprochen. Es wurde ausgesprochen, die Eigenleistung betrage ab 1. November 1997 monatlich S 8.986,10 bzw. ab 1. Jänner 1998 monatlich S 8.992,-- und sei direkt an das Heim zu zahlen. Die Eigenleistung errechne sich aus S 5.587,20 (80 % der Pension) sowie S 2.950,40 aus dem Pflegegeld und S 455,20 aus dem Pflegegeld-Taschengeld.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Bescheide Berufung und beantragte die Aufhebung jenes Teiles der Bescheide, in dem eine monatliche Eigenleistung in Höhe von S 455,20 gefordert werde.

Die belangte Behörde sprach mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. August 1998 aus, dass den Berufungen insofern Folge gegeben werde, als die erstinstanzlichen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 11. und vom 16. Februar 1998 ersatzlos behoben würden. Begründend führt sie aus, gemäß § 6 Abs. 2 SSHG werde die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Sie sei auch ohne Antrag zu gewähren, sobald dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt würden, die eine Hilfeleistung erfordern und eine Antragstellung nicht zumutbar sei. Im vorliegenden Fall lägen die Voraussetzungen für die amtswegige Einleitung eines Verfahrens nicht vor. Der Beschwerdeführerin sei eine Sachwalterin gemäß § 273 Abs. 3 ABGB bestellt worden. Diese hätte einen derartigen Antrag ohne Schwierigkeiten einbringen können. Im gegenständlichen Fall wäre daher von keiner Unzumutbarkeit und somit von einer Antragsbedürftigkeit auszugehen gewesen. Diesfalls dürften aber antragsbedürftige Verwaltungsakte von der Behörde nicht von Amts wegen gesetzt werden. Geschehe dies dennoch, belaste dies den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Da im vorliegenden Fall die einschreitende Organisation (Landesnervenklinik S) nicht antragsberechtigt gewesen sei, wäre die Erlassung des Bescheides unzulässig gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Gemäss § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäss Art. 131 Abs. 1 Z1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, VwSlg.Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980, darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. unter vielen den hg. Beschluss vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026). Ob in letzterem Sinne das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen; er ist dabei nicht an die Erklärung des Beschwerdeführers gebunden.

Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 23. September 1998 und 17. Oktober 1998 wurde - neuerlich - ausgesprochen, dass für die Beschwerdeführerin von 1. November 1997 bis 31. Dezember 1997 sowie von 1. Jänner 1998 bis 30. April 1998 die Aufenthaltskosten in der Landesnervenklinik Salzburg in der Höhe von derzeit täglich S 3.079,-- bzw. S 3.113,--

aus Sozialhilfemitteln abzüglich der Eigenleistung in Höhe von monatlich S 8.986,10 bzw. S 8.992,80 (darin enthalten S 455,20 aus dem Titel des Bundespflegegeld-Taschengeldes) bzw. S 455,20 zugesprochen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 19. Oktober 1998 wurde ausgesprochen, dass für die Beschwerdeführerin von 1. Mai 1998 bis 8. September 1998 die Aufenthaltskosten in der Landesnervenklinik Salzburg in der Höhe von täglich S 3.113,-- aus Sozialhilfemitteln abzüglich der Eigenleistung in Höhe von monatlich S 8.992,80 (darin enthalten S 455,20 aus dem Titel des Bundespflegegeld-Taschengeldes) bzw. S 455,20 zugesprochen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 29. Oktober 1998 wurde ausgesprochen, dass für die Beschwerdeführerin ab 8. September 1998 bis auf Weiteres die Aufenthaltskosten im genannten Heim in der Höhe von täglich S 1.925,-- aus Sozialhilfemitteln abzüglich der Eigenleistung getragen würden. Die Eigenleistung betrage monatlich S 455,20 und sei direkt an das Heim zu bezahlen. In allen erstinstanzlichen Bescheiden wurde ausgesprochen, die Leistung gebühre solange, als hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien und nicht allfällige Ausschlussgründe vorlägen.

Mit Bescheiden der Salzburger Landesregierung vom 17. Feber 1999 bzw. 3. März 1999, die - wie erhoben wurde - der Beschwerdeführerin am 19. Feber 1999 bzw. 5. März 1999 zugestellt wurden, wurde den von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufungen Folge gegeben und es wurden die erstinstanzlichen Bescheide im Ergebnis gemäss §§ 6, 8 und 17 SSHG dahin abgeändert, dass die monatliche Eigenleistung von S 455,20 zu entfallen habe.

Daraus folgt, dass mittlerweile über den Anspruch der Beschwerdeführerin für die beschwerdegegenständliche Zeit vollständig und in ihrem Sinne abgesprochen wurde und daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nach Einbringung der Beschwerde die Möglichkeit weggefallen ist, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt sein könnte. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nicht verbessert werden.

Die Beschwerde war daher nach Anhörung der Beschwerdeführerin in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG. Eine Beurteilung, welchen Ausgang das Beschwerdeverfahren genommen hätte, wäre das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nicht nachträglich weggefallen, ist nicht ohne Weiteres möglich und würde daher einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Es war daher gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung zu entscheiden und weder der Beschwerdeführerin noch der belangten Behörde ein Kostenersatz zuzusprechen.

Wien, am 12. Dezember 2001

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