Normen
B-VG Art89 Abs1;
StVO 1960 §44 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
B-VG Art89 Abs1;
StVO 1960 §44 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich seines den Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25. März 1998 bestätigenden Teiles wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid hinsichtlich seines die Spruchpunkte 2. und 3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25. März 1998 bestätigenden Teiles wird abgelehnt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erließ gegenüber dem Beschwerdeführer das Straferkenntnis vom 25. März 1998, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Sie haben am 06.08.1997 um 14.05 Uhr in Gries am Brenner, auf der Brennerbundesstraße, B-182, bei Km 31,3 in Richtung Brenner das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen S gelenkt
1. und das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen 'Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t' zwischen KM 3,3 und KM 35,1 nicht beachtet, weil das Kraftfahrzeug ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 18 t aufwies.
2. und es war kein internationales Unterscheidungskennzeichen angebracht.
3. ohne sich vorher, obwohl Ihnen dies zumutbar war, überzeugt zu haben, dass das von Ihnen zu lenkende Kraftfahrzeug, mit einem Gewicht von über 3,5 t, den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weil die gelbe reflektierende Warntafel mit rotem fluoreszierendem Rand nicht am Heck Ihres Kraftfahrzeuges angebracht war.
Dadurch haben Sie folgende Vorschriften verletzt:
- 1. § 52 lit a Ziff 7a StVO
- 2. § 82/4 KFG
- 3. § 102 Abs 10 lit a KFG
Es werden daher folgende Geldstrafen (Ersatzarreststrafen im Falle der Uneinbringlichkeit) gemäß den angeführten Bestimmungen verhängt:
Strafe in ÖS | Ersatzarrest | gemäß |
1. 2.000,00 | ||
2. 300,00 | 134 KFG | |
3. 500,00 | 134 KFG |
..."
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung mit folgender Maßgabe bestätigt:
"Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses werden zu Punkt 2. nach 'internationales Unterscheidungszeichen' '(D)', zu Punkt 3. nach 'mit rotem fluoreszierenden Rand nicht' 'senkrecht und lotrecht zur Längsmittelebene' und zu beiden Punkten jeweils als Strafnorm § 134 Abs. 1 KFG hinzugefügt."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor. Auf die Erstattung einer Gegenschrift wurde verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu I.:
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er auf der von ihm benützten "Fahrtstrecke an keinem Fahrverbotszeichen vorbeigefahren ist", und führt dies näher aus.
Das verfahrensgegenständliche Fahrverbot gründet sich auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 1. April 1997, mit der ein Fahrverbot auf der B 182, Brenner-Straße in einem näher bezeichneten Bereich und unter Festlegung von bestimmten Ausnahmen, erlassen wurde.
Die belangte Behörde weist in ihrer Äußerung vom 29. Februar 2000 darauf hin, dass es sich bei dieser Verordnung um eine solche im Sinne des § 44a Abs. 2b StVO 1960 handle.
Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 6. März 2000, V 95/99-7, mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, enthält § 44 Abs. 2b StVO 1960 die Anordnung, den Inhalt derartiger Verordnungen zusätzlich zur Kundmachung (hier: im Boten für Tirol) durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke, und zwar bei jeder Auffahrt auf die von der Verkehrsbeschränkung betroffene Straßenstrecke, zu verlautbaren. Die Verlautbarung des Inhalts von Verordnungen gemäß § 44 Abs. 2b StVO 1960 durch Hinweistafeln an der im Gesetz festgelegten Stelle ist dabei ein Erfordernis für die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer solchen Verordnung. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis über das Erfordernis einer gesetzmäßigen Kundmachung solcher Verordnungen an (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 97/03/0076).
Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei auf der von ihm benützten "Fahrtstrecke an keinem Fahrverbotszeichen vorbeigefahren", steht mit dem Akteninhalt insofern im Einklang, als es im Bericht des Gendarmeriepostens Steinach am Brenner vom 24. Oktober 1997 heißt, es sei richtig, dass "S. ... mit der Sattelzugmaschine an der von ihm beschriebene Fahrstrecke an keinem Fahrverbotszeichen vorbeigefahren ist, da in diesem Bereich kein einziges Verkehrszeichen angebracht ist".
Wenn die belangte Behörde in ihrer Äußerung vom 29. Februar 2000 vorbringt, es handle sich im gegenständlichen Fall um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem der Beschuldigte mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen habe, so verkennt sie, dass es hier um die Frage der Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer Verordnung geht, also um die Frage der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes und nicht des für die Begehung einer Verwaltungsübertretung erforderlichen Verschuldens. Ebenso ist es, anders als die belangte Behörde meint, nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer auf der A 13 Brenner-Autobahn an einer Hinweistafel auf das Fahrverbot vorbeigefahren ist, weil damit nicht dargetan wird, dass das Fahrverbot am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke verlautbart worden sei.
Da sich der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt auf ein (für den Tatzeitpunkt) nicht rechtswirksam kundgemachtes Fahrverbot stützt, erfolgte diesbezüglich die Bestrafung des Beschwerdeführers zu Unrecht (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 97/03/0076).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Zu II.:
In Ansehung der Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Verwaltungsübertretungen nach § 82 Abs. 4 KFG 1967 sowie § 102 Abs. 10 lit. a KFG 1967 sind die Voraussetzungen des § 33a VwGG erfüllt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Juni 1976, Slg. Nr. 9081/A, vom 30. Mai 1997, Zl. 97/02/0048, vom 20. September 2000, Zl. 97/03/0136, und vom 20. Mai 1998, Zl. 97/03/0258), sodass die Behandlung der Beschwerde in diesen Punkten abgelehnt werden konnte.
Der Kostenausspruch beruht auf § 58 Abs. 1 VwGG.
Wien, am 28. Februar 2001
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