VwGH 97/17/0461

VwGH97/17/046119.3.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde 1. des G Ö und

2. der L Ö, beide in K und vertreten durch Dr. Frank Riel, Dr. Wolfgang Grohmann und Dr. Josef Cudlin, Rechtsanwälte in 3500 Krems an der Donau, Gartenaugasse 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Oktober 1997, Zl. IVW3-BE-216-17/1-97, betreffend Kanalbenützungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Etsdorf-Haitzendorf, 3492 Etsdorf, Rathausstraße 74), zu Recht erkannt:

Normen

KanalG NÖ 1977 §14 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §1a Z6;
KanalG NÖ 1977 §2 Abs4;
KanalG NÖ 1977 §5 Abs3 idF 8230-5;
KanalG NÖ 1977 §5 Abs7 idF 8230-4;
KanalG NÖ 1977 §14 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §1a Z6;
KanalG NÖ 1977 §2 Abs4;
KanalG NÖ 1977 §5 Abs3 idF 8230-5;
KanalG NÖ 1977 §5 Abs7 idF 8230-4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 23. September 1996 wurde den Beschwerdeführern für ihre näher bezeichnete Liegenschaft im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Partei eine jährliche Kanalbenützungsgebühr (beginnend ab 1. August 1996) für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals in der Höhe von S 9.253,-- vorgeschrieben. Die in diesem Bescheid festgesetzten Gebühren seien solange zu entrichten, bis ein neuer Bescheid ergehe. Der Bescheid stützte sich dabei auf § 5 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes, LGBl. Nr. 8230 "in der derzeit geltenden Fassung", und die "geltende" Kanalgebührenverordnung der mitbeteiligten Partei. Die Behörde ging bei der Abgabenbemessung von einer Berechnungsfläche von 470,89 m2 (und einem Einheitssatz von 19,650) aus.

In ihrer Berufung vom 29. November 1996 brachten die Beschwerdeführer vor, eine Nachmessung des Obergeschosses habe eine andere Geschossfläche, nämlich 150,17 m2 gegenüber der im Bescheid der Abgabenberechnung zu Grunde gelegten Fläche von 195,72 m2, ergeben.

Mit Bescheid vom 12. Mai 1997 gab der nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung mittels Vorlageantrages angerufene Gemeinderat der mitbeteiligten Partei als Abgabenbehörde zweiter Instanz der Berufung "teilweise Folge" und änderte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 23. September 1996 dahin, dass auf Grund des § 5 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977, LGBl. Nr. 8230-4, und der geltenden Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Partei den Beschwerdeführern für ihre näher bezeichnete Liegenschaft eine jährliche Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von S 11.298,-- vorgeschrieben wurde. Die Berufungsbehörde legte ihrer Entscheidung eine Berechnungsfläche von 574,97 m2 zu Grunde. Zwar sei bei der am 9. Dezember 1996 durchgeführten Überprüfung eine Fläche von 150,34 m2 ermittelt worden, doch habe ein Vergleich mit den im Bauakt aufliegenden Einreichplänen ergeben, dass es sich dabei nur um die für Wohnzwecke ausgebaute Fläche des Dachgeschosses handle. Die Überprüfung habe weiters ergeben, dass "der Holzschuppen bzw. Abstellraum" im Ausmaß von 17,71 m2 weder bei der Ermittlung der verbauten Fläche des Gebäudes noch bei der Ermittlung der Geschossfläche berücksichtigt worden sei. Da die Wand des Wohnhauses gleichzeitig die seitliche Begrenzung des Schuppens bilde, sodass der so genannte Schuppen kein selbstständiges Gebäude und auf Grund der Nutzung als privater Abstell- und Lagerraum auch kein "Gebäudeteil" (im Sinne des § 1a Z 7 leg. cit.) sei, sei vom Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes auszugehen und dementsprechend der Schuppen in die Abgabenbemessung mit einzubeziehen gewesen. Ebenso sei auch die gesamte Fläche des Dachgeschosses zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr heranzuziehen gewesen, da sich in diesem Geschoss ein Kanalanschluss befinde; die Nutzungsart des angeschlossenen Geschosses sei dabei nicht maßgeblich.

In ihrer Vorstellung vom 21. Mai 1997 brachten die Beschwerdeführer dagegen vor, der Schuppen befinde sich außerhalb des wärmeisolierten Hauskörpers (und sei daher nicht in die Berechnungsfläche mit einzubeziehen); im Übrigen sei - wie bereits in der Berufung erwähnt - auch nur das (ausgebaute) Dachgeschoss im Umfang von 150,34 m2 in die Berechnungsfläche mit einzubeziehen.

Mit dem vor dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 9. Oktober 1997 wies die belangte Behörde gemäß § 61 Abs. 1 Niederösterreichische Gemeindeordnung 1973, LGBl. Nr. 1000- 9, die Vorstellung als unbegründet ab. Der Berufungsbehörde könne nicht entgegengetreten werden, wenn sie in zutreffender Auslegung des § 5 Abs. 7 iVm § 1a Z 6 Niederösterreichisches Kanalgesetz 1977 (idF vor der 5. Novelle) den in Rede stehenden Schuppen als kein selbstständiges Gebäude von der berechnungsrelevanten Erdgeschossfläche mitumfasst ansah und das für die Schmutzwasserberechnungsfläche ebenfalls heranzuziehende Obergeschoss auch auf dessen unverbauten Teil, auf dessen Nutzung es nicht ankomme, ausgedehnt habe.

Die Beschwerdeführer machen vor dem Verwaltungsgerichtshof (allein) Rechtswidrigkeit des Inhaltes dieses Bescheides geltend. Sie erachten sich in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977, LGBl. Nr. 8230-4, verletzt; bei richtiger Anwendung des Gesetzes wäre die Schmutzwasserberechnungsfläche betreffend das Erdgeschoß mit 275,17 m2 (ohne Schuppen) und das Dachgeschoss mit 150,34 m2 (nur hinsichtlich des ausgebauten Teiles), insgesamt sohin mit 425,51 m2 anzunehmen. Unter Berücksichtigung des Einheitssatzes von 19,65 ergebe sich somit eine zu Recht bestehende jährliche Kanalgebühr von S 8.361,--.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Die mitbeteiligte Partei hat am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht teilgenommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Niederösterreichische Kanalgesetz 1977, LGBl. Nr. 8230-0 (in der Folge: KanalG), lautet auszugsweise wie folgt:

"Kanalgebühren

§ 1

Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren

(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 Finanzverfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs-, Kanalergänzungs-, Kanalsonderabgabe) und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben.

(2) Für die Erhebung der Kanalbenützungsgebühren auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung (Finanzausgleichsgesetz) gelten die Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977.

...

§ 1a

Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

...

6. Geschoßfläche:

die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche;

7. Gebäudeteil:

ein Gebäudeteil im Sinn des § 3 Abs. 2 ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage oder gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke;

...

§ 5 (in der Fassung LGBl. 8230-4)

Kanalbenützungsgebühren

(1) Für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine Kanalbenützungsgebühr für jedes Jahr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr setzt sich aus einem Anteil für die Regenwasserentsorgung und aus einem Anteil für die Schmutzwasserentsorgung zusammen.

...

(5) Der Anteil für die Schmutzwasserentsorgung errechnet sich aus dem Produkt der Schmutzwasserberechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Anteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet.

...

(7) Die Schmutzwasserberechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen.

...

§ 5 (in der Fassung der 5. Novelle LGBl. 8230-5, in Kraft getreten am 1. Jänner 1997)

Kanalbenützungsgebühr

(1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. ...

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. ...

...

§ 5a

Berechnung der Einheitssätze

(1) Die Einheitssätze sind vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung festzusetzen.

..."

Gemäß Art. II Abs. 1 der 5. Novelle zum KanalG trat diese mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Anhängige Verfahren waren gemäß Abs. 3 letzter Satz leg. cit. nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

Im Hinblick auf die vorliegende Vorschreibung von jährlichen Kanalbenützungsgebühren ab 1. Juni 1996, die ihren zeitlichen Geltungsbereich nicht auf einen bestimmten Bemessungszeitraum abgestellt hat (sogenannter "Dauerbescheid"), hätte die Berufungsbehörde in ihrem vom 12. Mai 1997 datierenden Berufungsbescheid zu beachten gehabt, dass sich die rechtlichen Voraussetzungen ab dem 1. Jänner 1997 geändert haben; es wäre hinsichtlich des Zeitraumes nach dem 1. Jänner 1997 ein gesonderter Abspruch unter Heranziehung der neuen Rechtslage erforderlich gewesen. Dies folgt schon aus § 213 Abs. 2 der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977, wonach die Berufungsbehörde - unter der (hier wegen des in die Zukunft offenen, bis zu einer Neufestsetzung geltenden Abspruches des "Dauerbescheides" vom 23. September 1996 vorliegenden) Voraussetzung der Identität der "Sache" - berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Im Beschwerdefall ist ausschließlich die richtige Berechnung der Schmutzwasserberechnungsfläche strittig. Im Sinne der oben erwähnten Bestimmung des § 5 Abs. 7 KanalG (in der Fassung vor und nach der 5. Novelle LGBl. 8230-5) ergibt sich diese grundsätzlich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschossflächen. Die Geschossfläche selbst ist nach der Definition des § 1a Z 6 leg. cit. die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche.

Strittig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst die Frage, ob die Fläche des nicht ausgebauten Teiles des Dachgeschosses in die Berechnungsfläche einzubeziehen war oder nicht.

Hinsichtlich des Bemessungszeitraumes nach dem 1. Jänner 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. August 1999, Zl. 98/17/0329, unter Berücksichtigung der Materialien zur 5. Novelle des KanalG zu der durch diese Novelle gegebenen Gesetzeslage festgehalten, dass es in der Absicht des Niederösterreichischen Landesgesetzgebers gelegen war, bei Dachgeschossen nur den ausgebauten Teil in die Berechnungsfläche für die Kanalbenützungsgebühr miteinzubeziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters wie folgt ausgeführt:

"Diese gesetzgeberische Absicht erweist sich angesichts der Tatsache, dass - zumindest bei typisierender Betrachtungsweise - das Vorhandensein nicht ausgebauter Flächen von Dachgeschossen zu keiner zusätzlichen Belastung des Kanalsystems durch Anfall von Abwässern führt, auch als sachlich gerechtfertigt.

Schließlich entspricht es dem Zweck einer Kanalbenützungsgebühr, wenn sich ihre Höhe proportional zu der von einer bestimmten Liegenschaft herrührenden potenziellen Belastung des Kanalsystems durch die Einleitung von Abwässern errechnet. Eine solche Belastung ist aber - wie oben dargelegt - von nicht ausgebauten Dachgeschossflächen nicht zu erwarten.

Im Hinblick auf ... die oben dargelegten teleologischen

Erwägungen ... verbietet sich die von der belangten Behörde

gewählte Interpretation, wonach nicht ausgebaute Teile eines

Dachgeschosses zur Summe der an die Kanalanlage angeschlossenen

Geschossflächen ... zu zählen seien.

Vielmehr erscheint die Interpretation geboten, nicht ausgebaute Teile eines Dachgeschosses als "nicht angeschlossen" aus der Berechnungsfläche herauszunehmen. Diese vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Interpretation steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, sieht das NÖ KanalG 1977 doch keine Definition der "angeschlossenen Geschossfläche" vor. Die Geschossfläche im Verständnis der Definition des § 1a Z. 6 NÖ KanalG 1977 kann aus angeschlossenen und nicht angeschlossenen Teilen bestehen.

Die Frage, welche Teile einer Geschossfläche als angeschlossen und welche als nicht angeschlossen zu gelten haben, ist im Wege der Interpretation unter Berücksichtigung des oben dargelegten Gesetzeszweckes zu ermitteln. Demnach gelten nicht nur die Flächen jener Räume als angeschlossen, die eine unmittelbare Verbindung zum Kanalnetz aufweisen, sondern auch jene, die infolge ihrer Nutzung, etwa zu Wohn-, Schlaf- und Arbeitszwecken, geeignet sind, eine Belastung des Kanalsystems durch erhöhten Abwasseranfall zu verursachen, was bei ausgebauten Teilen eines Geschosses regelmäßig, bei nicht ausgebauten Teilen eines Dachgeschosses hingegen nicht der Fall ist."

Die hier wiedergegebenen, am Zweck des Gesetzes orientierten Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes sind auch auf die hier gleichfalls noch anzuwendende Rechtslage für den in Rede stehenden Bemessungszeitraum bis zum 31. Dezember 1996 zu übertragen. Auch nach der im Beschwerdefall (für den Zeitraum vom 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 1996) anzuwendenden Fassung des Kanalgesetzes (vor der 5. Novelle) geht es um die Interpretation des Begriffes "angeschlossene Geschossfläche" im Zusammenhang mit der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr. Darin liegt auch der Unterschied zu der von der belangten Behörde angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1986, Zl. 86/17/0026). Dieser Rechtsprechung lag eine andere Gesetzeslage zu Grunde; die Kanalbenützungsgebühr war damals infolge ausdrücklicher Verweisung nach den Bestimmungen betreffend die Kanaleinmündungsabgabe zu berechnen. Bei der Letztgenannten geht es aber um die Zurverfügungstellung der Anschlussmöglichkeit, wobei die der Gemeinde für diese Zurverfügungstellung erwachsenen Kosten - anders als die Kosten für die laufende Entsorgung der Abwässer - typischerweise nicht ganz oder zum Teil wegfallen, wenn sich die Verhältnisse nach dem Ausspruch der Anschlussverpflichtung tatsächlich ändern, etwa weil sich die bebaute Fläche oder die Zahl der angeschlossenen Geschoße in der Folge reduziert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2000, Zl. 99/17/0188).

Geht man - im Lichte der obigen Erwägungen - auch im Beschwerdefall davon aus, dass die Frage, welche Teile einer Geschossfläche als angeschlossen und welche als nicht angeschlossen zu gelten hätten, im Wege der Interpretation unter Berücksichtigung des dargelegten Gesetzeszwecks zu beantworten ist, so folgt auch für den Bemessungszeitraum bis zum 31. Dezember 1996, dass die Fläche des nicht ausgebauten Dachgeschosses bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr außer Betracht zu bleiben hat.

Anderes gilt jedoch hinsichtlich des Holzschuppens. Auf Grund der Feststellungen der Behörden und dem Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen, dass dieser in die bauliche Einheit des der Gebührenbemessung zu Grunde zu legenden Gebäudes mit einzubeziehen ist; es liegt auch kein Fall eines "sonstigen Gebäudeteiles" im Sinne des § 1a Z 7 KanalG vor. Warum der Schuppen - wie die Beschwerde vorbringt - als Nebengebäude (im Sinne der Niederösterreichischen Bauordnung) zu qualifizieren sei und aus diesem Grunde nicht in die Berechnung der Geschossfläche einzubeziehen sei, ist nicht zu erkennen, ist doch insofern - auch unter Berücksichtigung der Materialien zur 5. Novelle des Kanalgesetzes - die abgabenrechtliche Definition der Geschossfläche eindeutig.

Da die belangte Behörde im dargestellten Umfang die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher - infolge Untrennbarkeit des Spruches zur Gänze - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 19. März 2001

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