Normen
StVO 1960 §92 Abs1;
StVO 1960 §92 Abs3;
VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088;
StVO 1960 §92 Abs1;
StVO 1960 §92 Abs3;
VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 1997 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 92 Abs. 3 StVO ein Kostenersatz für das Entfernen des ausgeflossenen Kraftstoffes von der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien III, Posthorngasse 1, welche vom Magistrat der Stadt Wien (MA 68 - Feuerwehr und Katastrophenschutz) am 26. August 1996 (von 13.12 bis 13.47 Uhr) vorgenommen wurde, in der Höhe von S 2.120,-- vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 92 Abs. 1 erster Satz StVO ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der
Straße durch feste oder flüssige Stoffe ... verboten ...
Nach Abs. 3 dieses Paragraphen können Personen, die den Vorschriften der vorhergehenden Absätze zuwiderhandeln, abgesehen von den Straffolgen u.a. zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden.
Die belangte Behörde verwies in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das hg. Erkenntnis vom 24. November 1977, Zl. 1037/76 (= Slg. Nr. 9438/A), wonach unter "Zuwiderhandeln" im Sinne des § 92 Abs. 3 StVO nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein mit der Vorschrift in Widerspruch stehendes Verhalten (Tun oder Unterlassen) zu verstehen sei, wobei auch ein nicht strafbares Zuwiderhandeln (z.B. eines ohne Verschulden) zur Kostentragung nach der genannten Bestimmung verpflichte. Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges (aus welchem der Kraftstoff ausgeflossen sei) habe "in glaubhafter Weise" dargetan, dass er dieses Fahrzeug im Zeitpunkt des Austrittes des Treibstoffes auf die öffentliche Verkehrsfläche nicht innegehabt habe, sondern dies von einer Verwandten aus den USA, die sich in Wien zu Besuch aufgehalten und der er das Fahrzeug für einen Ausflug zur Verfügung gestellt habe, benützt worden sei; von dieser Person sei das gegenständliche Fahrzeug auch am Ort des Einsatzes abgestellt worden. Es sei dem Beschwerdeführer auch insoweit Recht zu geben, als der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges als solcher nicht von vornherein ein als Kostenersatzpflichtiger nach § 92 Abs. 3 StVO anzusehen sei. Der Begriff des Verursachens im Sinne des Herbeiführens umfasse nicht nur Handlungen oder Unterlassungen, die unmittelbar zu einem Erfolg bzw. zu einer Gefährdung führten (wie etwa Unterlassen der nötigen Sorgfalt zur Instandhaltung eines Fahrzeuges oder Handlungen, die einen strafbaren Erfolg herbeiführten), sondern auch solche, die die Voraussetzung für den Eintritt einer Gefahr erst schaffen würden. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass das Überlassen eines defekten Fahrzeuges eine Gefährdung herbeiführe, zumal ein Zulassungsbesitzer nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften verpflichtet sei, dieses in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand zu halten und sich vor Weitergabe des Fahrzeuges an Dritte von dessen ordnungsgemäßem Zustand zu überzeugen. Der Beschwerdeführer sei daher sehr wohl als diejenige Person anzusehen, welche die Verschmutzung des öffentlichen Straßengrundes durch Unterlassung der nötigen Sorgfalt zur Instandhaltung des gegenständlichen Fahrzeuges verursacht habe; es könnten ihm daher auch die Kosten für die Entfernung des Treibstoffes und die Reinigung der Straßenfläche vorgeschrieben werden.
Dem hält der Beschwerdeführer u.a. in der Beschwerde entgegen, er habe den in Rede stehenden PKW seiner Verwandten in ordnungsgemäßem Zustand überlassen; warum aus dem PKW Treibstoff ausgelaufen sei, entziehe sich seiner Kenntnis.
Dieses Vorbringen bringt die Beschwerde zum Erfolg, weil sich nach der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme der belangten Behörde bildet, dass der Beschwerdeführer jener Person, welche das Fahrzeug am Ort des Austrittes des Treibstoffes abgestellt hat (an diesem Umstand hat die belangte Behörde nicht gezweifelt), ein "defektes" Fahrzeug überlassen hat. Dies kann - entgegen der Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift - auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, bei "Übernahme des PKWs" von (!) seiner Verwandten und auch danach habe der Beschwerdeführer keinen Austritt von Benzin feststellen können, er habe vorsichtshalber eine Klemme auf dem Einfüllstutzen festgezogen. Von daher gesehen unterliegt das Vorbringen des Beschwerdeführers - entgegen der Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift - keineswegs dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und braucht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht mit der Frage auseinander zu setzen, ob die belangte Behörde entgegen der im zitierten hg. Erkenntnis vom 24. November 1977, Slg. Nr. 9438/A, dargelegten Rechtsanschauung bei Auslegung des § 92 Abs. 3 StVO in Wahrheit die "Äquivalenztheorie" und nicht die (hier richtige) "Adäquanztheorie" angewendet hat.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Das Mehrbegehren betreffend Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil nach § 49 Abs. 1 zweiter Satz VwGG Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand nur dann gebührt, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war; dies kommt sohin auch dann nicht in Betracht, wenn ein Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Beschwerdefall - in eigener Sache einschreitet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0214).
Wien, am 18. Mai 2001
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