VwGH 96/12/0175

VwGH96/12/01754.7.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der K in H, vertreten durch Dr. Johannes Margreiter, Rechtsanwalt in Hall, Pfarrplatz 1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und Kunst vom 9. September 1994, Zl. 178.173/9- III/16a/94, betreffend Übergenuss (§ 13a des Gehaltsgesetzes 1956) zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13a Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Professorin in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Höhere technische Bundes-, Lehr- und Versuchsanstalt in X.

Mit Bescheid vom 7. Juli 1978 legte der zuständige Landesschulrat (im Folgenden LSR) ihren Vorrückungsstichtag mit 15. Juli 1974 fest. Ihr gebührten ab 1. Juli 1978 (Ernennung zum Professor) die Bezüge der Verwendungsgruppe L 1, Gehaltsstufe 4, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1980. Sie befand sich daher am 1. Juli 1988 in der Gehaltsstufe 9.

Die belangte Behörde gewährte der Beschwerdeführerin mit ihren Bescheiden vom 2. August 1988 und 16. März 1989 für die Zeit von 28. Juli 1988 bis einschließlich 9. September 1990 zwei Karenzurlaube nach § 75 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979). Im Abschnitt "Sonstige Bemerkungen" enthalten diese Bescheide jeweils folgenden Hinweis:

"Dieser Beurlaubungszeitraum wird gemäß § 10 Absatz 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam."

Am 10. September 1990 trat die Beschwerdeführerin wieder ihren Dienst an. In irrtümlicher Berücksichtigung der vollen Zeit des Karenzurlaubs für die Vorrückung wurden der Beschwerdeführerin bereits ab ihrem Dienstantritt die Bezüge der Gehaltsstufe 10 angewiesen, obwohl ihr diese bei der gesetzlich gebotenen Hälfteanrechnung der Karenzurlaubszeiten (nach § 75 Abs. 2 BDG 1979) erst ab 1. Juli 1991 zugestanden wären. In Fortschreibung dieses Irrtums wurden ihr schon ab 1. Juli 1992 die Bezüge der Gehaltsstufe 11 angewiesen, die ihr jedoch erst ab 1. Juli 1993 gebührten.

Mit Schreiben vom 22. Juni 1993 teilte der LSR der Beschwerdeführerin diesen Irrtum der bezugsauszahlenden Stelle mit, der zu einem Übergenuss von S 27.085,40,-- geführt habe.

Im Monat August und September 1993 wurden vereinbarungsgemäß insgesamt S 7.000,-- von den Bezügen der Beschwerdeführerin einbehalten. Wegen eines weiteren Karenzurlaubs gegen Entfall der Bezüge ab 13. September 1993 forderte der LSR die Beschwerdeführerin auf, ihre Vorstellungen über die weiteren Rückzahlungen bekannt zu geben.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 1993 schlüsselte der LSR der Beschwerdeführerin näher den Betrag des Übergenusses auf (Auswirkungen der Hälfteanrechnung der beiden Karenzurlaube vom 28. Juli 1988 bis einschließlich 9. September 1990 für die Zeitvorrückung; Gegenüberstellung der monatlich zustehenden und der tatsächlich ausbezahlten Bezüge in der Zeit von September 1990 bis einschließlich Juni 1993 = Übergenuss von brutto S 43.524,95 = netto S 27.085,40).

Mit Schreiben vom 13. Dezember 1993 teilte die Beschwerdeführerin dem LSR mit, es sei ihr leider unmöglich den entstandenen Übergenuss zurückzuzahlen. Aus der ihr übermittelten Aufstellung über dessen Zustandekommen sei ersichtlich, dass sie aus der Höhe der ausbezahlten Monatsgehälter sicherlich keinen Übergenuss habe erkennen können.

Mit Bescheid vom 27. Jänner 1994 stellte der LSR fest, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 4 im Zusammenhang mit § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) einen Übergenuss in der Höhe von S 27.085,40 zurückzuzahlen habe. Nach Darstellung der Auswirkungen der obgenannten beiden Karenzurlaube für die Vorrückung (Berücksichtigung der Hälfte im Ausmaß von 1 Jahr und 21 Tage; Gebührlichkeit der Gehaltsstufen 9, 10 und 11 ab 1. Juli 1989, 1. Juli 1991 und 1. Juli 1993) und der Ungebührlichkeit der auf Grund einer "verfrühten" Vorrückung ausbezahlten Bezüge (einschließlich ihrer Höhe) verneinte sie den guten Glauben der Beschwerdeführerin beim Empfang dieser (überhöht erbrachten) Leistungen. Die Beschwerdeführerin hätte aus den beiden Bescheiden über die Gewährung der Karenzurlaube, aus dem Vorrückungsstichtag 15. Juli 1974 mit den (ursprünglichen) Vorrückungen sowie aus den Bezugszetteln mit Höhe der angewiesenen Beträge und den (angegebenen) Vorrückungen entnehmen müssen, dass die Karenzurlaube fälschlich zur Gänze und nicht zur Hälfte - wie im Gesetz vorgesehen - angerechnet worden seien. In diesem Zusammenhang führte sie aus, der Beschwerdeführerin sei ab Wiederantritt des Dienstes die 10. Gehaltsstufe angewiesen (so im Dezember 1990 als Monatsbezug und ½ Monatsbezug Sonderzahlung netto S 34.985,20; im Jänner 1991 als Monatsbezug S 23.067,50) worden. Der Monatsbezug für Juli 1991 sei praktisch gleichbleibend in der Höhe von S 23.132,-- gewesen. Auf den Bezugszetteln von Jänner und Juli 1991 sowie Jänner 1992 (über den Betrag von S 24.018,30) sei der Vermerk "Vorr. 07/92 Vorr.St.Tag 15.07.1974" angebracht. Auf dem Bezugszetteln von Juli 1992 (über den Bezug von S 24.847,50) laute dieser Vermerk bereits "Vorr. 07/1994.....". Es sei daher laufend zu entnehmen gewesen, dass die Angaben auf den Bezugszetteln lediglich mit dem seinerzeitigen Bescheid über den Vorrückungsstichtag übereinstimmten, nicht aber mit der Hälfteanrechnung der Karenzurlaubszeiten.

In ihrer Berufung (soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalls noch von Bedeutung ist) räumte die (nunmehr anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin ein, es treffe zu, dass der Beurlaubungszeitraum mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes nur zur Hälfte für die Vorrückung wirksam werde. Dieser Umstand sei ihr jedoch nicht bewusst gewesen, als sie am 10. September 1990 ihren Dienst wieder angetreten habe. Noch weniger sei ihr im Zuge des ab 10. September 1990 erfolgten Gehaltsempfanges bewusst gewesen, dass ein Übergenuss gegeben sei. Die Höhe dieses Übergenusses (netto knapp S 1000,--) sei nicht dazu angetan gewesen, bei ihr einen hinreichenden Verdacht zu erwecken, dass ein Übergenuss gegeben sei. Entgegen der Auffassung des LSR sei der Hinweis in den "Sonstigen Bemerkungen" in den Karenzurlaubsgewährungsbescheiden der belangten Behörde vom 2. August 1988 und vom 16. März 1989 in keiner Weise geeignet, ihren guten Glauben hinsichtlich der Höhe der erstmals wieder im September 1990 erfolgten Gehaltszahlungen zu erschüttern. Dazu komme, dass ihr in der Zeit von Juli 1991 bis Juli 1992 keine Überbezüge ausbezahlt worden seien. Es sei auch keinesfalls üblich und sie sei dazu auch nicht verpflichtet, Monat für Monat ihren Gehaltszettel zu studieren. Ein allfälliger Argwohn wäre nur dann nachvollziehbar, wenn deutlich zuviel oder zuwenig Gehalt angewiesen worden wäre. Der vorliegende Nettoübergenuss bewege sich aber in einer derart niedrigen Höhe, dass er ihr weder auffallen habe können noch müssen.

In der Folge teilte ihr die belangte Behörde mit, dass bei der Vorschreibung des Übergenusses nach dem Bruttoprinzip (d.h. ohne Abzug der Lohnsteuer, aber unter Berücksichtigung der Pensionsbeiträge) vorzugehen sei, weshalb der vorzuschreibende Betrag S 39.172,46 betrage. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. September 1994 wies die belangte Behörde die Berufung ab. Gleichzeitig verpflichtete sie (in Neufassung des Spruchs) die Beschwerdeführerin nach § 13a Abs. 1 und 3 GG zur Rückzahlung des in der Zeit vom 10. September 1990 bis 30. Juni 1993 entstandenen "Nettoübergenusses von S 39.172,46 (brutto S 43.524,94)" Da von diesem Betrag bereits S 7.000,-- einbehalten worden seien, verringere sich "der von Ihnen rückzuerstattende Betrag auf S 32.172, 46" (Hervorhebungen im Original). Außerdem setzte sie Ratenzahlungen fest. Abschließend sprach die belangte Behörde aus, dass "Ihr Begehren auf Inausgabebelassung des festgestellten Übergenusses wegen guten Glaubens gemäß § 13a leg. cit. abgewiesen" werde.

In der Begründung führte sie, soweit dies den guten Glauben betrifft - nur diese Frage ist im Beschwerdefall noch strittig - aus, der Beschwerdeführerin habe bewusst sein müssen, dass es sich bei den ihr laufend angewiesenen Bruttobezügen in der Zeit vom 10. September 1990 bis 30. Juni 1992 um die Gehaltsstufe 10 bzw. ab 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 um die Gehaltsstufe 11 (die jeweiligen Ansätze werden angeführt) gehandelt habe, da die jeweiligen Gehaltsansätze allgemein bekannt seien und deren kontinuierliche Veränderung auf Grund genereller Bezugserhöhungen im Bundesgesetzblatt verlautbart werde. Hiezu kämen noch die Vermerke auf den Bezugszetteln im Jänner und Juli 1991 sowie im Jänner 1992 ("Vorrückung 07/1992 Vorrückungsstichtag 15. Juli 1974"; der Vermerk auf dem Bezugszettel vom Juli 1992 habe jedoch bereits "Vorrückung 07/1994 Vorrückungsstichtag 15. Juli 1974" gelautet (Unterstreichung im Original). Daraus sei zu ersehen, dass die in den beiden Bescheiden über die gewährten Karenzurlaube aufscheinende Ankündigung der Hälfteanrechnung dieser Zeiten für die Vorrückung keine besoldungsrechtliche Konsequenz gehabt habe. Die Angaben auf den Bezugszetteln stimmten daher lediglich mit dem seinerzeitigen Bescheid über den Vorrückungsstichtag, nicht aber mit den Bescheiden über die Karenzurlaube überein.

Die belangte Behörde könne auch nicht dem Einwand beipflichten, dass sich der monatliche Übergenuss in einer dermaßen geringfügigen "Nettohöhe" (netto knapp S 1.000,--) bewegt habe, dass er der Beschwerdeführerin nicht habe auffallen müssen. Wie aus der vom LSR übermittelten Aufstellung vom 2. Dezember 1993 zu entnehmen sei, bewege sich der monatliche Bruttoübergenuss zwischen S 1.569,-- und S 1.803,-- (ohne Sonderzahlung). Bei einem laut Angabe der Beschwerdeführerin durchschnittlichem Nettoübergenuss von knapp S 1.000,-- könne aber keinesfalls von einer dermaßen geringfügigen Nettohöhe die Rede sein (Unterstreichungen jeweils im Original).

Überdies erscheine es der belangten Behörde nicht verständlich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Karenzurlaub keinerlei Informationen bezüglich des ihr zustehenden Monatsbezugs eingeholt habe, sei sie doch in den Karenzurlaubsgewährungsbescheiden auf die besoldungsrechtlichen Auswirkungen hingewiesen worden.

Der Umstand der überhöhten Auszahlung von Bezügen in der Zeit ab 10. September 1990 bis 30. Juni 1991 und ab 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 hätte der Beschwerdeführerin zweifellos auffallen müssen. Dass es zu Fehlanweisungen von Bezügen kommen könne, sei nicht auszuschließen. Daher sei der Beamte - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - sehr wohl verpflichtet, die ihm angewiesenen Bezüge zu kontrollieren und allfällige Ungereimtheiten der Dienstbehörde zu melden. Die Beschwerdeführerin wäre daher verhalten gewesen, die Dienstbehörde hievon in Kenntnis zu setzen bzw. zumindest eine Überprüfung des Sachverhaltes herbeizuführen. Eine diesbezügliche Vorgangsweise müsse einem sorgfältigen Durchschnittsbeamten zweifellos zugemutet werden.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum guten Glauben im Sinn des § 13a GG (wird näher ausgeführt) könne der Beschwerdeführerin guter Glauben nicht zugebilligt werden, weil sie - objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit des ihr ausbezahlten Dienstbezuges Zweifel hätte haben müssen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 1996, B 2237/94, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In ihrer ergänzten Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

I. Rechtslage

1. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979)

Nach § 75 Abs. 2 BDG 1979 in der im Beschwerdefall maßgebenden Stammfassung, BGBl. Nr. 333, ist die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 75 Abs. 3 BDG 1979 regelt die Voraussetzungen, unter denen die zuständige Zentralstelle verfügen kann, dass die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht in vollem Umfang eintreten.

2. Gehaltsgesetz 1956 (GG)

Gemäß § 8 Abs. 1 GG (in der Fassung der 19. GG-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969) rückt der Beamte nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmte ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

Nach § 10 Abs. 1 Z. 3 erster Halbsatz GG in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 408/1990, wird die Vorrückung durch den Antritt eines Karenzurlaubs, soweit nicht (u.a.) gemäß § 75 BDG 1979 etwas anderes verfügt wurde, gehemmt.

Der im Abs. 1 Z. 3 angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam (§ 10 Abs. 4 GG in der Fassung der 32. GG-Novelle, BGBl. Nr. 345/1978).

Gemäß § 13a Abs. 1 GG (eingefügt durch die 15. GG-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966) sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1. Ihrem gesamten Vorbringen nach erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, den vorgeschriebenen Übergenuss zurückzuzahlen, obwohl sie ihn im guten Glauben empfangen habe.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts macht sie im Wesentlichen geltend, ob Zweifel nach objektiven Gesichtspunkten anzunehmen seien, hänge ausschließlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei spiele es sicher eine Rolle, ob eine Leistung zur Gänze oder nur teilweise zu Unrecht erbracht worden sei. Treffe letzteres - wie im Beschwerdefall - zu, hänge die Beurteilung der Gutgläubigkeit auch von der Relation zwischen dem berechtigten Bezug und der Höhe der unberechtigten Leistung ab. Generell spiele auch der Umstand eine Rolle, dass das GG eine überaus komplexe und komplizierte Materie darstelle, die nur von einigen wenigen Experten vollständig überblickt werde. Die erste nach ihrem am 10. September 1990 erfolgten Dienstantritt für den Zeitraum "90 09 bis 90 10" erstellte Gehaltsabrechnung (in der Höhe von S 36.642,50 netto) enthalte keinen Hinweis auf die damalige Einstufung der Beschwerdeführerin. Es möge zwar zutreffen, dass sie in den beiden ihre Karenzurlaube betreffenden Bescheiden auf die Auswirkungen dieser Zeiten für die Vorrückung hingewiesen worden sei: auch unter Aufwendung der größten Sorgfalt habe sie aber nicht eine unrichtige Berechnung des (ersten) Auszahlungsbetrages von S 36.642,50 (netto) nachvollziehen können. Auf den Gehaltszetteln, die ihr zusammen mit den Überweisungsbelegen ausgehändigt worden seien, finde sich ebenfalls kein Hinweis auf ihre Einstufung. Sie verfüge nicht mehr über die Gehaltszetteln des fraglichen Zeitraums, lege aber Gehaltszettel aus den Jahren 1993 und 1994 vor, die bewiesen, dass diese Ausdrucke keinen Einstufungshinweis bzw. keine Angabe des Vorrückungsstichtages enthielten. Dieser Umstand sei dahingehend zu würdigen, dass sie beim Empfang der Übergenüsse von der Rechtmäßigkeit derselben überzeugt gewesen sei.

Einem sorgfältigen Durchschnittsbeamten sei nicht zuzumuten, den Monatsbezug jeden Monat auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, zumal wegen der Kompliziertheit des GG eine eigene Überprüfung ja nicht möglich sei. Wie kompliziert die Gehaltsberechnung im Einzelfall sei, zeigten auch die unterschiedlichen Beträge betreffend die von den Behörden ermittelte Höhe des Rückzahlungsbetrages (wird näher ausgeführt). Es müsse doch die "rechtsstaatliche Vermutung" gelten, dass der Bund als Dienstgeber in der Lage sei, grundsätzlich richtige Gehaltsberechnungen für "ihre Staatsdiener" zu erstellen, sodass - wenn nicht eklatante Auffälligkeiten bestünden - jeder Beamte davon ausgehen könne, dass der ihm ausbezahlte Gehalt richtig berechnet worden sei. Das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Richtigkeit der Gehaltsberechnung durch die Dienstbehörde könne daher keinesfalls als Unredlichkeit im Sinne fehlenden guten Glaubens ausgelegt werden. Bei einem Nettoeinkommen von ca. S 25.000,-- (im Durchschnitt) habe ein Übergenuss von netto knapp S 1.000,-- nicht auffallen müssen. Auch deshalb sei ihre Gutgläubigkeit gegeben.

2.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin offenbar auf Grund eines Fehlers der bezugsauszahlenden Stelle (volle Berücksichtigung ihrer Karenzurlaube für den Vorrückungstermin statt der nach § 10 Abs. 4 GG gebotenen bloßen Hälfteanrechnung dieser Zeiten für die Vorrückung) zu Unrecht einen höheren Bezug (Übergenuss) erhalten hat, weil der Berechnung in der Zeit von 10. September 1990 bis zum 30. Juni 1991 und vom 1. Juli 1992 bis zum 30. Juni 1993 die jeweils höhere als die gebührende Gehaltsstufe zugrundegelegt wurde. Unbestritten ist ferner auch die Höhe des Übergenusses und dass Verjährung nach § 13b GG der Rückforderung nicht entgegensteht.

Strittig ist daher ausschließlich die Frage, ob die Beschwerdeführerin diesen Übergenuss in gutem Glauben (im Sinn des § 13a Abs. 1 GG) empfangen hat.

Zur Frage des guten Glaubens beim Empfang von Übergenüssen hat ein verstärkter Senat des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Slg. N.F. Nr. 6.736/A, ausführlich Stellung genommen; er hat darin, abgehend von der früheren Rechtsprechung, wonach es bei der Beurteilung der Redlichkeit des Empfängers eines Übergenusses auf die subjektive Gesetzeskenntnis des Bediensteten anzukommen hatte, ausgesprochen, dass die Redlichkeit des Empfängers eines nicht geschuldeten Bezuges nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen ist. Objektiv erkennbar ist der Irrtum, wenn er in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht.

In Weiterführung dieser Rechtsprechung nach Inkrafttreten des § 13a GG 1956 hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 16. Juni 1977, Slg. N.F. Nr. 9349/A, zur Frage der Gutgläubigkeit hinsichtlich der empfangenen Leistungen ausgeführt, dass davon auszugehen ist, dass guter Glaube im Sinn des § 13a Abs. 1 schon dann nicht anzunehmen ist, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen.

In mehreren Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass für die maßgebende Frage der Gutgläubigkeit eines Beschwerdeführers im Sinn der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle nicht entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1991, Zl. 90/12/0324).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 87/12/0086, ausgesprochen, dass selbst die ausdrückliche Mitteilung der auszahlenden Stelle bzw. der Dienstbehörde, es gebühre eine bestimmte Leistung, den Beamten nicht schlechthin von der Verpflichtung der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der auf Grund einer solchen Mitteilung geleisteten Zahlungen befreit.

Es ist aber, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 90/12/0314, ausgeführt hat, doch die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen hätte haben müssen, denn nur auf Grund solcher, nach einem objektiven Maßstab zu beurteilender Zweifel hätte den Beschwerdeführer eine weitere Nachforschungspflicht getroffen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 1999, Zl. 97/12/0190).

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus Anlass der Gewährung der beiden Karenzurlaube (ab 28. Juli 1988 einschließlich der beiden Schuljahre 1988/89 und 1989/90) in den entsprechenden Bescheiden der belangten Behörde nach § 75 BDG 1979 auf die (besoldungsrechtlichen) Auswirkungen dieser Beurlaubung für ihre zukünftige Vorrückung ausdrücklich hingewiesen wurde. Dazu kommt, dass sie knapp vor Antritt des ersten Karenzurlaubs, nämlich am 1. Juli 1988, die Gehaltsstufe 9 in ihrem Gehaltsschema erreicht hatte. Nach ihrem Dienstantritt im September 1990 nach etwas mehr als zwei jähriger Gesamtdauer ihrer beiden (unmittelbar hintereinander konsumierten) Karenzurlaube musste ihr bei dieser Fallkonstellation jedenfalls bewusst sein, dass sie in der Zwischenzeit nicht in die nächst höhere Gehaltsstufe (hier: 10) vorgerückt sein konnte. Unter Berücksichtigung der Gehaltsansätze für (Bundes) Lehrer nach § 55 Abs. 1 GG (hier: für die VGr L 1) hätten ihr aber bei einer nur durchschnittlichen Sorgfalt Zweifel an der Richtigkeit des ihr nach ihrem Dienstantritt im September 1990 zugestandenen monatlichem Bruttobezug in der Höhe von S 27.855,-- ( L1/Gst 10) kommen müssen. Die im Beschwerdefall gegebene nicht unerhebliche Differenz zum letzten der Beschwerdeführerin vor Antritt ihres (ersten) Karenzurlaubs gebührenden Bruttobezugs nach den damaligen Ansätzen L 1/Gst 9 in der Höhe von S 3.360,-- konnte auch nicht allein auf die in der Zwischenzeit (ab 1. Juli 1988) eingetretene Gehaltsentwicklung im öffentlichen Dienst zurückgeführt werden. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass trotz kontinuierlicher Veränderungen der Gehaltsansätze die Erkennbarkeit des Übergenusses zu bejahen ist, der auf eine irrtümliche Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe zurückgeht, weil diese Entwicklung keine unübersehbare ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 26. September 1979, Slg. NF Nr. 9937/A sowie vom 12. Mai 1980, Zlen. 966, 978/79, Slg. NF Nr. 10.122/A - nur Rechtsatz). Besondere Umstände, die dieser Erkennbarkeit allenfalls entgegenstehen könnten wie z.B. das Erwarten einer (höheren) Gehaltsnachzahlung usw. hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

Die Beschwerdeführerin ist auch nicht schon im Verwaltungsverfahren der bereits von der Dienstbehörde erster Instanz getroffenen (von der belangten Behörde bloß übernommenen) Feststellung entgegengetreten, dass sie aus den in den Bezugszetteln aufscheinenden angewiesenen Beträge sowie den in bestimmten Bezugszetteln (jeweils Jänner und Juli) enthaltenen Angaben über den Vorrückungsstichtag und den Zeitpunkt der jeweils nächsten Vorrückung den Irrtum hätte erkennen müssen. Soweit sie diesen Feststellungen mit dem erstmals in der Beschwerde enthaltenem Vorbringen bestreitet, aus der ersten "Gehaltsabrechnung" für den Zeitraum "90 09 bis 90 10" ergebe sich keinerlei Hinweis auf ihre damalige Einstufung bzw. die von den Behörden genannten Bezugszettel hätten die angeführten Angaben nicht enthalten, liegt eine nach § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung vor. Im Übrigen betreffen die von der Beschwerdeführerin als Beweis für die Richtigkeit ihres Vorbringens vorgelegten Bezugszettel aus den Jahren 1993 und 1994 nicht die Monate Jänner und Juli, die (im Regelfall) für die Wirksamkeit einer Zeitvorrückung maßgebend sind. Aus den vorgelegten Bezugszetteln geht auch hervor, dass darauf der (nach seiner Höhe jeweils einer bestimmten Gehaltsstufe nach dem L 1-Schema zuordenbare) Bezug ausgewiesen ist. Dass die Bezugszettel in den Monaten des hier maßgebenden Zeitraums (abgesehen vom "ersten" Bezugszettel für den "Rumpf"monat September 1990 und den Monat Oktober 1990) diese Information nicht enthalten hätten, hat die Beschwerdeführerin nicht einmal in ihrer Beschwerde behauptet.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die (wenn auch nicht besonders hohe) Differenz zwischen den beiden im Beschwerdefall jeweils in Betracht kommenden Gehaltsstufen, die sie zeitweise zu Unrecht bezogen hat, in der Höhe von brutto S 1569,-- bzw. S 1803,-- pro Monat auch unter Berücksichtigung der Relation zu ihrem Bezug so gering gewesen sei, dass daraus - bei objektiver Betrachtung - keinerlei Veranlassung für einen Zweifel an der Gebührlichkeit entstehen musste. Im Übrigen lässt dieses von der Beschwerdeführerin stark in den Vordergrund gestellte Argument völlig die anderen gegen ihren guten Glauben im Sinn des § 13a GG sprechenden Umstände außer Betracht, die bei einer Gesamtwürdigung mit einzubeziehen sind.

Auf die jeweiligen Kenntnisse des Beamten bezüglich des Besoldungsrechts, kommt es (bei einer objektiven Betrachtung) ebenso wenig an wie auf seine Fähigkeit, seinen Monatsbezug auf seine Gesetzmäßigkeit selbst zu überprüfen. Jedenfalls bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation bedarf es bei objektiver Betrachtung keiner besonderen Kenntnisse, um bei durchschnittlicher Sorgfalt, die von jedem Beamten verlangt werden kann, an der Gebührlichkeit der von der Beschwerdeführerin (teilweise) zu Unrecht empfangenen Leistungen zweifeln zu müssen, weil im vorliegenden Fall der dem Dienstgeber unterlaufene Irrtum bereits im (als solchen im Bezugszettel ausgewiesenen) Bruttobetrag seinen Niederschlag gefunden hat. Die von der Beschwerdeführerin für die Kompliziertheit der Materie ins Treffen geführten unterschiedlichen Angaben der Dienstbehörden über die Höhe des Übergenusses gehen ausschließlich darauf zurück, ob die vom Dienstgeber einbehaltene Lohnsteuer in Abzug zu bringen ist oder nicht.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. Juli 2001

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