Normen
ASVG §113 Abs1;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ASVG §113 Abs1;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 12.500,--
binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Vorgeschichte ist dem hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/08/0092, und dem Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 96/08/0049, zu entnehmen.
Daraus ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung, dass der Bundesminister für Arbeit und Soziales mit Bescheid vom 12. Jänner 1993, Zl. 120.218/6-7/92 (soweit dieser Bescheid durch das erstgenannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt wurde) sowie mit Bescheid vom 8. Jänner 1996, Zl. 120.480/4-7/95, (die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit dem zweitgenannten Erkenntnis als unbegründet abgewiesen) festgestellt hat, dass insgesamt 21 näher bezeichnete Dienstnehmer in näher bezeichneten Zeiträumen in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zum Beschwerdeführer gestanden sind.
Gestützt auf die genannten Bescheide des Bundesministers hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid in teilweiser Stattgebung des Einspruchs des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlichen Bescheide der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer Beiträge für diese Dienstnehmer in der Höhe von insgesamt S 358.464,80 zur Zahlung auferlegt und einen Beitragszuschlag in der Höhe von insgesamt S 98.200,-- vorgeschrieben.
Hinsichtlich der Berechnung der Beiträge verweist die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides auf die Beitragsrechnungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, gegen die der Beschwerdeführer konkrete Einwendungen in seinem Einspruch nicht vorgebracht habe. Auf Grund der Entscheidungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales ergebe sich eine Reduzierung der Beitragsnachverrechnung um den Betrag von S 376.332,-- und des Verzugszinsenanteils des Beitragszuschlages um den Betrag von S 84.100,--. Die Verwaltungsmehrkosten in der Höhe von S 22.500,-- bestünden nach Auffassung der belangten Behörde (weiterhin) zu Recht. Die Prüfung beim Beschwerdeführer sei ausgesprochen schwierig und zeitaufwändig gewesen und habe einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand zur Folge gehabt. Dieser sei dadurch verursacht worden, dass seitens des Beschwerdeführers keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden seien bzw. die Herausgabe der Unterlagen verzögert worden sei. Die Gebietskrankenkasse habe den Mehraufwand im Innendienst mit drei Arbeitstagen und den Mehraufwand im Außendienst mit 4,5 Arbeitstagen, somit insgesamt mit 7,5 Arbeitstagen zu je S 3.000,--, insgesamt somit S 22.500,-- berechnet. Über den Arbeitsaufwand sei eine Aufstellung übermittelt worden. Diese erscheine der Spruchbehörde nach Durchsicht des Kassenaktes als glaubwürdig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde stützte ihren Bescheid über die Höhe des Verwaltungsmehraufwandes der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ersichtlich auf ein im Akt befindliches Schreiben dieser Gebietskrankenkasse vom 6. Mai 1996 (bei der belangten Behörde eingelangt am 7. Mai 1996). Es kann den (bis Seite 59, also nicht beeinhaltend den angefochtenen Beitragsbescheid, vorgelegten) Verwaltungsakten nicht entnommen werden, dass diese Stellungnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs vorgehalten worden wäre.
Die Höhe der als Ergebnis der Berufungsverfahren betreffend Versicherungspflicht vom Beschwerdeführer noch geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge entnahm die belangte Behörde offenbar einem Schreiben der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 26. April 1993, welches am 29. April 1993 bei der belangten Behörde eingelangt ist und worin es wie folgt heißt:
"Im Sinne dieser Entscheidung des Bundesministers für Arbeit und Soziales hat die Kasse errechnet, um welchen Betrag sich die Nachverrechnung vermindert. Demnach verringert sich die Nachverrechnung um den Betrag von S 376.332,20. Der Beitragszuschlag (S 182.300,--) verringert sich in Bezug auf die Verzugszinsen (S 159.800,--) um den Betrag von S 84.100,--.
Die Verwaltungsmehrkosten in Höhe von S 22.500,-- bestehen nach Auffassung der Kasse zu Recht."
Im Übrigen enthält dieses Schreiben weder nähere Berechnungen, noch Beitragsgrundlagenaufstellungen hinsichtlich der Dienstnehmer, deren Versicherungspflicht seitens des Bundesministers festgestellt wurde, noch Hinweise, aus welchen Positionen der seinerzeitigen Beitragsnachrechnung sich die nunmehrigen Summen zusammensetzen, sodass weder für den Beschwerdeführer, noch für den Verwaltungsgerichtshof eine nachprüfende Kontrolle dieser für den angefochtenen Bescheid wesentlichen Berechnungen möglich ist. Auch zu diesen Daten wurde dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, Seite 687 ff) führt eine Verletzung des Parteiengehörs in der dargelegten Weise (als deren Folge eine entsprechende Beeinträchtigung des Rechtsschutzes des Beschwerdeführers evident ist) zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994; das auf den Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren war im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende sachliche Gebührenbefreiung gem. § 110 ASVG abzuweisen.
Wien, am 16. Mai 2001
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