Normen
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45 Abs1 Z4;
Spruch:
Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Antragsteller steht als Magistratsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG.
Mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Antragsteller gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen (insbesondere wegen mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die zu einer Störung des Dienstbetriebes führten) in den Ruhestand versetzt.
Die dagegen erhobene und unter Zl. 89/12/0143 protokollierte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1990 als unbegründet abgewiesen.
In Zusammenhang mit diesem Verfahren hat der Antragsteller eine Vielzahl von weiteren Verfahren angestrengt, um seine Reaktivierung zu erreichen.
In einem vor der Verwaltungsbehörde angestrebten Wiederaufnahmeverfahren begehrte der Antragsteller mit Eingabe vom 7. Dezember 1992 die Wiederaufnahme seines Ruhestandversetzungsverfahrens, weil dem Pensionierungsbescheid keine entsprechende Beschlussfassung des Wiener Stadtsenates zu Grunde gelegen wäre. Der Wiener Stadtsenat gab diesem Antrag mit Bescheid vom 25. Mai 1993, Pr. Z. 1690/93, keine Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 93/12/0178, als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen führte er im Wesentlichen aus, dass in der Wiederaufnahme des Verfahrens die Verfügung liege, ein bereits abgeschlossenes Verfahren neuerlich durchzuführen, weil - aus den im Gesetz genannten besonderen Gründen - die Richtigkeit der Sachentscheidung im ersten Verfahren in Frage gestellt erscheine. Der Beschwerdeführer wende sich - im Wesentlichen in Übereinstimmung mit seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren - dagegen, dass die belangte Behörde als Kollegialorgan seine Pensionierung gemeinsam mit 100 unstrittigen anderen Pensionierungen als Altergründen beschlossen hätte. Die Vorbereitung seiner Pensionierung hätte nicht der Geschäftsordnung der belangten Behörde entsprochen. Sowohl Berichter als auch Vorsitzender wären nur in Vertretung tätig geworden und nicht hinreichend informiert gewesen. Mag der Beschwerdeführer damit ein Problem der internen Willenbildung aufwerfen, so zeige er damit aber keinen Wiederaufnahmegrund auf. Der Tatbestand des Erschleichens im Sinn des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG setze voraus, dass der Bescheid in einer Art zustande gekommen sei, dass die Partei vor der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht habe und diese unrichtigen Angaben dem Bescheid zu Grunde gelegt seien. Die Behörde müsse auf die Angaben der Parteien angewiesen sein, sodass ihr nicht zugemutet werden könne, über die Richtigkeit der Angaben noch Erhebungen von Amts wegen zu pflegen. Der Tatbestand des "Erschleichens" komme daher für das Handeln der Behörde selbst von vornherein grundsätzlich nicht in Betracht. Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zutreffen würde, habe der Beschwerdeführer keinen konkreten Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 AVG geltend gemacht. Für diesen Verfahrensgegenstand sei die Frage der Zahl der behandelten Angelegenheiten und ob ein Teil der Mitglieder des Kollegialorganes in Vertretung tätig geworden sei genauso wenig entscheidungswesentlich wie angebliche Verfahrensmängel bei der Vorbereitung des bereits vielfach bekämpften Pensionsbeschlusses, dessen inhaltliche Richtigkeit vom Verwaltungsgerichtshof bereits unter Zl. 89/12/0143 festgestellt worden sei.
Mit dem vorliegenden Wiederaufnahmeantrag begehrt der Antragsteller, gegründet auf § 45 Abs. 1 (richtig:) Z. 1 und Z. 4 VwGG die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zl. 93/12/0178 und die Beseitigung des zitierten Erkenntnisses vom 8. November 1995. Zur Begründung führt der Antragsteller - abgesehen von den Behauptungen zur Frage der Rechtzeitigkeit seines Antrages - im Wesentlichen aus, dass sich die Behauptung des nunmehrigen
12. Senates in der Zusammensetzung vom 8. November 1995, wonach eine Prüfung des Pensionsbeschlusses im Verfahren zur Zl. 89/12/0143 stattgefunden habe, als unwahre Tatsachenbehauptung erweise, weil im Verfahren zur Zl. 89/12/0143 der Nachweis eines Sitzungsprotokolls über die Stadtsenatssitzung nicht vorgelegen habe. Ergo sei im Erkenntnis vom 17. Dezember 1989 (richtig: 1990) eine Richtigkeit eines Beschlusses nicht festgestellt, sondern nur rechtswidriger Weise unzulässig und unausgewiesen unterstellt worden. Der Berichterstatter behaupte zu seinem eigenen Schutz, dass er damals im Verfahren (unter der Zl. 89/12/0143) den Stadtsenatssitzungsakt angefordert und den Akt gehörig geprüft hätte, obwohl der Antragsteller nunmehr das Gegenteil bewiesen habe, dass keine Prüfung erfolgt sei. Das Nichtvorlegenkönnen eines Protokolls (über die Sitzung des Stadtsenates) sei Tatsachenbeweis, dass ein Protokoll nicht vorliege. Der Berichterstatter könne nun nicht angeben, worauf er seine Behauptung stütze, er habe die inhaltliche Richtigkeit des Pensionsbeschlusses festgestellt, wenn es ein Sitzungsprotokoll des Stadtsenates vom 11. Juli 1989 gar nicht gebe. Damit täusche der Richter aber die übrigen Richter des Senates 12, die offenbar seiner Aussage vertraut hätten und diese nicht leicht prüfen könnten, zumal der zu Grunde liegende Akt im Jänner 1991 der Behörde retourniert worden sei. In allen bisherigen Erkenntnissen täusche der Berichterstatter als Mitwirkender fortlaufend einen Pensionierungssachverhalt vor, den es nicht gebe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. d VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
Gemäß Z. 4 leg. cit. ist die Wiederaufnahme zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.
Die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient grundsätzlich nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahren oder einer Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.
In seinen nunmehrigen Behauptungen verkennt der Antragsteller den Gegenstand seiner zur Zl. 93/12/0178 protokollierten Beschwerde und die maßgeblichen - ausschließlich rechtlichen - Erwägungen des Erkenntnisses vom 8. November 1995 zu dieser Zahl. Insbesondere behandelte dieses Erkenntnis nicht die Tatsachenfrage des Vorhandenseins eines Sitzungsprotokolls, sondern beurteilte die Behauptungen des damaligen Beschwerdeführers in rechtlicher Hinsicht als ungeeignet, einen Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 AVG geltend zu machen. Insofern unterlässt es der Antragsteller auch, die im § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG vorausgesetzte Kausalität zwischen inkriminiertem Verhalten einerseits und Willensbildung des Senates andererseits konkret zu behaupten. Der unter diesem Gesichtspunkt geltend gemachte Wiederaufnahmegrund liegt daher schon deshalb nicht vor.
Ebenso wenig erhebt der Antragsteller Behauptungen über das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG auf. Der vom Antragsteller gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobene Vorwurf indiziert nicht die Verletzung des Parteiengehörs (hg. Beschluss vom 25. März 1999, Zl. 98/15/0131).
Der Wiederaufnahmeantrag erweist sich daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 Z. 1 und Z. 4 VwGG als unbegründet, weshalb diesem nicht stattzugeben ist. Wien, am 3. April 2001
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