VwGH 95/12/0152

VwGH95/12/015221.11.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des S in L, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Volksfeststraße 32, gegen den Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, Vizebürgermeister S, vom 26. Mai 1995, Zl. 0-1-0, über die Zurückweisung eines Feststellungsantrages betreffend Bezüge für die Zeit vom 1. Februar 1994 bis 20. Juni 1994 (Spruchabschnitt 1) sowie die Nachzahlung von Zulagen für die Zeit seit Oktober 1991 (Spruchabschnitt 3),

Normen

ÄrztedienstzulagenV Linz 1990 §1;
ÄrztedienstzulagenV Linz 1990 §3;
ÄrzteG 1984 §1 Abs2;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §15 Abs1;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §15;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §16a;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §19;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §20;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §3 Abs2;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §30a Abs3;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §30a Abs5;
StGdBG OÖ 1956 §30 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §30 Abs3;
ÄrztedienstzulagenV Linz 1990 §1;
ÄrztedienstzulagenV Linz 1990 §3;
ÄrzteG 1984 §1 Abs2;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §15 Abs1;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §15;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §16a;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §19;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §20;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §3 Abs2;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §30a Abs3;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §30a Abs5;
StGdBG OÖ 1956 §30 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §30 Abs3;

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Feststellungsantrages betreffend die Bezüge für den Zeitraum vom 1. Februar bis 20. Juni 1994 (Spruchabschnitt 1) des angefochtenen Bescheides) richtet, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren hierüber eingestellt;

II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchabschnitt 3) über die Abweisung eines Antrages auf Feststellung betreffend die Nachzahlung einer Ärztedienstzulage und einer Zonenzulage für die Zeit seit Oktober 1991 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Linz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Senatsrat in der Dienstklasse VIII in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz (in der Folge kurz: Stadt Linz). Seit 1. Jänner 1987 bekleidete er die Stellung eines ärztlichen Leiters des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz.

Wegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen als ärztlicher Leiter beschloss die Disziplinarkommission für Beamte der Stadt Linz mit Bescheid vom 11. Jänner 1994 die Einleitung einer Untersuchung gegen den Beschwerdeführer nach § 84 Abs. 3 des Oberösterreichischen Statutargemeinden-Beamtengesetzes (in der Folge kurz: StGBG). Mit Bescheid vom 22. April 1994 sprach die Disziplinarkommission gemäß § 85 Abs. 3 StGBG das Ruhen des Disziplinarverfahrens bis zur Beendigung des zu einigen mit dem Gegenstand des Disziplinarverfahrens sachgleichen Vorwürfen anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens aus.

Am 20. Juni 1994 wurde den den Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren vertretenden Rechtsanwälten die vom Bürgermeister der Stadt Linz erlassene schriftliche "Verfügung" zugestellt, wonach die Bestellung des Beschwerdeführers zum ärztlichen Leiter des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Stadt Linz mit sofortiger Wirkung aufgehoben und der Beschwerdeführer gleichzeitig als Oberarzt auf eine interne medizinische Abteilung dieses Krankenhauses versetzt werde.

Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird zur Darstellung der Verfahren über die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers betreffend die Zulässigkeit der "Verfügung" vom 20. Juni 1994 sowie betreffend seine Dienstpflicht zur Befolgung dieser sowie einer weiteren Weisung vom 22. August 1994 auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 95/12/0058, 95/12/0358, im Sinn des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Mit Schreiben vom 7. Juli 1994 beantragte der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer den bescheidmäßigen Abspruch über die ihm seit 1. Februar 1994 zustehenden Entgeltbestandteile unter (vorläufiger) Zugrundelegung des Spruches des Disziplinarsenates, mit dem die Kürzung der Bezüge um 27 % verfügt worden sei. Mit Februar 1994 sei ein Teil der Bezüge teilweise unrichtig gekürzt worden, andere Zulagen seien zur Gänze entfallen, sodass die Auszahlung des Gehaltes nicht der Kürzung der Bezüge um 27 % entspreche, sondern die Bezüge um brutto 44,43 % gekürzt worden seien. Dies gehe weit über das Ausmaß hinaus, das die Disziplinarkommission beschlossen habe und das die höchstmögliche Grenze nach dem StGBG sei. Der Beschwerdeführer ersuche um bescheidmäßigen Abspruch, dass für die Zeit seit 1. Februar 1994 bis 23. Juni 1994 ein Anspruch auf ein Bruttoentgelt von monatlich S 72.236,65 bestehe. Weiters begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass ihm näher bezeichnete Entgeltbestandteile für die Zeit ab 24. Juni 1994 ungekürzt zustünden.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 1994 ergänzte der Beschwerdeführer - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - seinen Antrag auf Feststellung des ihm zustehenden Entgeltes vom 7. Juli 1994 dahingehend, dass ihm als ärztlicher Direktor des Allgemeinen Krankenhauses die "Ärztedienstzulage" für Fachärzte ab dem anrechenbaren neunten Dienstjahr ab Oktober 1991 mit monatlich S 6.509,--, ab 1. Jänner 1992 mit S 6.789,--, ab 1. Jänner 1993 mit S 7.057,-- sowie ab 1. Jänner 1994 mit S 7.237,-- zustehe. Weiters begehrte er einen bescheidmäßigen Abspruch darüber, dass ihm seit Oktober 1991 auch die so genannte "Zonenzulage" zustehe, und zwar ab Oktober 1991 in der Höhe von monatlich S 712,--, ab Jänner 1992 in der Höhe von S 743,--, ab 1. Jänner 1993 in der Höhe von S 772,-- sowie ab 1. Jänner 1994 in der Höhe von S 792,--. Die entsprechende Nachzahlung werde ausdrücklich beantragt.

Mit Bescheid vom 16. November 1994 sprach der Magistrat der Stadt Linz gemäß § 51 Abs. 3 Z. 1 lit. e des Statutes für die Landeshauptstadt Linz (StL 1992) iVm §§ 1, 2 und 11 DVG über die Anträge des Beschwerdeführers dahingehend ab, dass der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung über zustehendes Entgelt für den Zeitraum vom 18. Jänner 1994 bis zum 20. Juni 1994 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchabschnitt 1) und der Antrag auf Nachzahlung einer Ärztedienstzulage für Fachärzte bzw. einer Zonenzulage seit Oktober 1991 als unbegründet abgewiesen werde (Spruchabschnitt 3); der Spruchabschnitt 2), die "Aussetzung" des Verfahrens über den Antrag auf Feststellung des ab 20. Juni 1994 zustehenden Entgeltes betreffend, ist nicht beschwerderelevant.

Zur Begründung führte die Erstbehörde nach Wiedergabe des Inhaltes der Anträge sowie rechtlicher Erwägungen über das für einen Feststellungsantrag notwendige Interesse aus, dass sich die Höhe des Entgeltanspruches für den Zeitraum der Suspendierung des Beschwerdeführers bis zu seiner Versetzung zum einen aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Linz in Verbindung mit den entsprechenden besoldungsrechtlichen Vorschriften ergebe, zum anderen aus der rechtskräftig ausgesprochenen und damit unstrittigen 27 %igen Minderung seiner Bezugsbestandteile durch die Disziplinaroberkommission. Die Höhe der Entgeltansprüche sei daher für diesen Zeitraum unstrittig.

Betreffend Spruchabschnitt 3) führte die Erstbehörde aus, dass gemäß § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 18. Jänner 1990, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Folge 2/1990, betreffend die Nebengebühren für Spitalsärzte, eine monatliche Ärztedienstzulage für Turnusärzte in Ausbildung zum praktischen Arzt, für Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und für Fachärzte vorgesehen sei. Mit dieser Nebengebühr seien die Erschwernisse des ärztlichen Dienstes und die dienstplanmäßigen Mehrdienstleistungen bis einschließlich der 45. Wochenstunde abgegolten. Der Beschwerdeführer stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Linz und sei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1987 zum ärztlichen Leiter des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses dieser Stadt bestellt worden. Für diese Funktion sei ebenso wie für Primarärzte gemäß § 1 der zitierten Verordnung eine Ärztedienstzulage nicht vorgesehen, sodass der Anspruch auf Nachzahlung einer Ärztedienstzulage für Fachärzte seit Oktober 1991 als unbegründet abzuweisen gewesen sei.

Gemäß § 3 der zitierten Verordnung gebühre den im genannten Krankenhaus in Verwendung stehenden Spitalsärzten mit Ausnahme der Turnusärzte in Ausbildung zum praktischen Arzt eine monatliche Zonenzulage. Als anspruchsberechtigte Spitalsärzte gemäß § 3 der zitierten Verordnung kämen daher Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Fachärzte in Betracht. Der Beschwerdeführer besitze zwar persönlich eine Facharztqualifikation, als hauptberuflicher ärztlicher Leiter des Krankenhauses sei er jedoch mit fachärztlichen Aufgaben nicht betraut gewesen, sodass keine der genannten Anspruchsvoraussetzungen zuträfe. Der Anspruch auf Nachzahlung einer Zonenzulage seit Oktober 1991 sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung; betreffend Spruchabschnitt 1) brachte er im Wesentlichen vor, dass nur die prozentmäßige Kürzung der Bezüge während der Suspendierung abschließend entschieden worden sei. Angesichts der Nebengebühren sei die Behauptung, der Bezug sei auf Grund der Entscheidung der Disziplinarbehörden "unstrittig", kurios. Gegen Spruchabschnitt 3) brachte er vor, dass er seit Oktober 1991 immer die Physiotherapie geleitet habe. Die Physiotherapie dürfe nur von einem Facharzt geleitet werden, sodass schon aus diesen Überlegungen zweifelsfrei die Ärztedienstzulage zustehe. Zweifel daran, dass der ärztliche Leiter Spitalsarzt sei, seien nicht rechtmäßig nachvollziehbar.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über die Berufung dahingehend ab, dass sie Spruchabschnitt 1) des Erstbescheides abänderte und den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung über die Bezüge für den Zeitraum vom 1. Februar bis 20. Juni 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückwies. Weiters wies sie die Berufung, soweit sie die Abweisung des Antrages auf bescheidmäßige Feststellung auf Nachzahlung einer Ärztedienstzulage und einer Zonenzulage jeweils seit Oktober 1991 betraf, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Schließlich wies sie die Berufung gegen Spruchabschnitt 2) des Erstbescheides als unbegründet ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde unter Darstellung des Verwaltungsgeschehens - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - aus, dass die Höhe des Entgeltanspruches für den Zeitraum der Suspendierung bis zur Versetzung des Beschwerdeführers - von 1. Februar bis 20. Juni 1994 - sowohl aus dem Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zur Stadt Linz als auch aus den besoldungsrechtlichen Vorschriften und nicht zuletzt auf Grund der rechtskräftig ausgesprochenen 27 %igen Minderung der Bezugsbestandteile durch das Berufungserkenntnis des Berufungssenates der Disziplinaroberkommission der Stadt Linz ableitbar sei. Die Bezugskürzung sei ex lege eingetreten und die Höhe der Entgeltansprüche somit weder dem Grunde noch der Höhe nach als strittig zu erachten. Die bescheidmäßige Feststellung sei für den beantragten Zeitraum (der Suspendierung bis zur Versetzung des Beschwerdeführers) unzulässig.

Die Berufung hinsichtlich des Antrages auf Nachzahlung einer Ärztedienstzulage bzw. einer Zonenzulage jeweils seit 1. Oktober 1991 sei deshalb als unbegründet abzuweisen gewesen, weil der Beschwerdeführer entgegen einem ausdrücklichen Verbot des Magistratsdirektors vom 2. Oktober 1990 weiter ärztliche Tätigkeiten im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Linz erbracht habe. Darüber hinaus habe er zusätzlich weitere medizinische Tätigkeiten begonnen. Ihm habe aber hauptberuflich die ärztliche Leitung des Krankenhauses und nicht die Erbringung sonstiger ärztlicher Leistungen oblegen. Nach seiner Bestellung zum ärztlichen Leiter sei dem Beschwerdeführer vom Magistratsdirektor der Umstand in Erinnerung gerufen worden, dass der Direktor des AKH seine Funktion nur dann voll und ganz wahrnehmen könne, wenn er, abgesehen von Notfällen, darüber hinaus keine ärztlichen Tätigkeiten ausübe. Sofern der Beschwerdeführer tatsächlich Leistungen auf dem Gebiet der Physiotherapie erbracht habe, müsse ihm zugestanden werden, dass dies zwar erlaubter Weise erfolgt sei - das Erbringen dieser Leistungen sei die einzige Ausnahme vom oben angeführten Verbot gewesen -, jedoch seien derartige Leistungen mit dem Beschwerdeführer verrechnet worden. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers auf dem Gebiet der Physiotherapie seien als Nebentätigkeit (neben der Ausübung der Tätigkeit als ärztlicher Leiter), die "einer Nebenbeschäftigung gleichzusetzen" sei, zu werten. Der Beschwerdeführer besitze zweifellos eine Facharztqualifikation, jedoch sei die Ausübung der Tätigkeit des hauptberuflichen ärztlichen Leiters keine fachärztliche Tätigkeit auf dem Gebiet eines bestimmten Sonderfaches im Sinn des Ärztegesetzes. § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 18. Jänner 1990 betreffend die Gebühren für Spitalsärzte sehe eine monatliche Ärztedienstzulage für Turnusärzte in Ausbildung zum praktischen Arzt, für Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und für Fachärzte vor. Aus der ratio legis erhelle, dass u.a. Fachärzten eine Abgeltung ihrer Mehrdienstleistungen in Form einer Ärztedienstzulage zustehe, sofern diese (fachärztlichen) Tätigkeiten hauptberuflich erbracht würden bzw. nicht durch andere Zulagen abgegolten seien. Eine Verwendungszulage, wie sie einem ärztlichen Leiter zukomme und dem Beschwerdeführer gebühre, sehe eine qualitative und quantitative Abgeltung von Mehrleistungen vor. Dem Beschwerdeführer stehe darüber hinaus für nebenberufliche Tätigkeiten keine Ärztedienstzulage zu. Weiters könne in der Erbringung von Leistungen auf dem Gebiet der Physiotherapie keine Erschwernis in Form einer dienstplanmäßigen Mehrleistung erblickt werden, weshalb die Berufung zu diesem Punkt als unbegründet abzuweisen gewesen sei.

Gegen Spruchabschnitt 1) und 3) dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die belangte Behörde bringt im Rahmen eines - aus Anlass einer Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten - Schriftsatzes vom 23. Oktober 1998 (zur hg. Zl. 95/12/0058) unter anderem vor, dass die Disziplinaroberkommission den Bescheid betreffend die Suspendierung des Beschwerdeführers ersatzlos behoben und das Personal- und Organisationsamt des Magistrates der Stadt Linz als Dienstbehörde angewiesen habe, die auf Grund der Suspendierung vorgenommene Bezugskürzung rückgängig zu machen und dem Beschwerdeführer einen Betrag in der Höhe von S 229.819,07 nachzuzahlen, der umgehend angewiesen werde; der Beschwerdeführer gelte diesbezüglich als klaglos gestellt.

Betreffend die rechtlichen Grundlagen der Ärztedienst- und Zonenzulage verweise die belangte Behörde auf die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz vom 18. Jänner 1990, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Linz, Folge 2/1990, und eine angeschlossene Aufstellung der gehaltsrechtlichen Zuordnung der angesprochenen Zulagen. In dieser Aufstellung werden als gesetzliche Grundlagen für die Ärztedienstzulage § 15 Abs. 1 Z. 8 iVm § 19 sowie § 15 Abs. 1 Z. 2 iVm § 16a des als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung stehenden Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und für die Zonenzulage § 15 Abs. 1 Z. 10 iVm § 20 leg. cit. genannt.

Im Schriftsatz vom 2. Dezember 1998 bringt der Beschwerdeführer vor, dass die im Jänner 1994 ausgesprochene Suspendierung infolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 94/09/0305 mit Entscheidung der Disziplinaroberkommission vom 2. Oktober 1998 ersatzlos aufgehoben worden sei. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche Bezüge und Zulagen bis einschließlich Ende Juni 1994 zur Gänze nachbezahlt und ihm - über Aufforderung - auch eine Aufstellung der Bezüge übermittelt worden, die aus der Sicht des Beschwerdeführers richtig sei. Damit erachte sich der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. Juni 1994 klaglos gestellt. Hievon seien jedoch die Ansprüche auf die so genannte Ärztedienst- und Zonenzulage (Punkt 3 des angefochtenen Bescheides), und zwar auch für die Zeit vom 1. Februar bis einschließlich 30. Juni 1994, nicht umfasst.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Zur Beschwerde gegen Spruchabschnitt 1) des angefochtenen Bescheides betreffend die Feststellung der Bezüge für den Zeitraum vom 1. Februar bis 20. Juni 1994:

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, und den Beschluss vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A), tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinn des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. Juli 1998, Zl. 93/12/0152 mwN).

Diese Voraussetzung liegt im Fall der Beschwerde gegen Spruchabschnitt 1) des angefochtenen Bescheides deshalb vor, weil die Stadt Linz nach Aufhebung des Beschlusses über die Suspendierung und somit nach Wegfall des Grundes für die Kürzung der Bezüge des Beschwerdeführers diesem den Kürzungsbetrag nachzahlte, wodurch sich der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf die Bezüge für den (beschwerdegegenständlichen) Zeitraum vom 1. Februar bis 20. Juni 1994 als klaglos gestellt erachtet.

Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchabschnitt 1) des angefochtenen Bescheides war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das diesbezügliche Verfahren einzustellen. II. Zur Beschwerde gegen Spruchabschnitt 3) des angefochtenen Bescheides betreffend Ärztedienst- und Zonenzulage seit Oktober 1991:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch Spruchabschnitt 3) des angefochtenen Bescheides in dem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, dass ihm bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der Anspruch auf Ärztedienstzulage für Fachärzte und auf Zonenzulage jeweils ab Oktober 1991 bescheidmäßig zuerkannt werde.

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt er vor, dass die Rechtsmeinung der belangten Behörde, es stehe ihm weder eine Ärzte(-dienst-)zulage noch eine Zonenzulage zu, unrichtig sei. Der Beschwerdeführer habe seit Oktober 1991 die Physiotherapie geleitet. Diese dürfe (nach dem O.ö. KAG. 1976) nur von einem Facharzt geleitet werden, sodass schon aus dieser Überlegung zweifelsohne die Ärztedienstzulage zustehe. Die im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Einschränkungen seien dem Text der Verordnung des Gemeinderates vom 18. Jänner 1990 nicht zu entnehmen. In dieser Verordnung sei weder von "hauptberuflichen" Fachärzten noch davon die Rede, dass diese fachärztlichen Tätigkeiten nicht durch andere Zulagen abgegolten sein dürften. Fachärzte erhielten sehr hohe Sonderhonorare und Ambulanzgebühren für ärztliche Tätigkeit, die in der Regel ein mehrfaches der beschwerdegegenständlichen Verwendungszulage betrage. Gleiches gelte für die Zonenzulage. Laut der Verordnung hätten die im AKH der Stadt Linz in Verwendung stehenden Spitalsärzte (mit Ausnahme der Turnusärzte in Ausbildung zum praktischen Arzt) Anspruch auf Zonenzulage. Der Begriff des Spitalsarztes sei in der Verordnung nicht näher definiert. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch könnten darunter nur alle Ärzte im AKH verstanden werden. Die Einschränkung auf "Spitalsärzte" habe seine Berechtigung, weil beim Magistrat der Stadt Linz auch noch andere Ärzte (Amtsarzt, Gesundheitsamt) beschäftigt seien. Die vom angefochtenen Bescheid aufgestellten Einschränkungen seien der Verordnung keinesfalls zu entnehmen.

Eine Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht der Beschwerdeführer darin, dass im gegenständlichen Dienstrechtsverfahren keinerlei Erhebungen stattgefunden hätten bzw. solche weder ihm noch seinem rechtsfreundlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht worden seien. Auch sei niemals Gelegenheit gegeben worden, zu aufgenommenen Beweisen Stellung zu nehmen und allfällige Beweisanträge zu stellen. Der Bescheid nenne nicht ein Beweismittel, auf das sich seine umfangreichen Feststellungen stützten. Zum Teil würden bloße Behauptungen aufgestellt, denen eine Grundlage vollkommen fehle. Insbesondere sei die in allen Verfahren aufgestellte Behauptung, dass der Magistratsdirektor dem Beschwerdeführer weitere ärztliche Tätigkeiten verboten habe, in keiner Weise erhoben worden. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen können.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht:

Nach § 1 des Statutargemeinden-Beamtengesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 37/1956 (in der Folge kurz: StGBG), regelt dieses Gesetz das Dienstverhältnis der Beamten der Städte mit eigenem Statut einschließlich der Rechte der Personen, denen aus einem solchen Dienstverhältnis ein Anspruch auf Versorgungsgenuss zusteht.

Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. (Stammfassung) finden auf die in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Landesgesetze und die als Gesetze des Landes geltenden sonstigen Vorschriften sinngemäße Anwendung, die das Dienstrecht (einschließlich Besoldungs- bzw. Pensionsrecht) der Landesbeamten regeln.

Gemäß § 29 lit. a StGBG (Stammfassung) erwirbt der Beamte mit dem Zeitpunkt gemäß § 15 Abs. 2 (Anmerkung: des tatsächlichen Dienstantrittes) nach Maßgabe der hiefür geltenden Bestimmungen einen Rechtsanspruch auf Bezüge, Nebengebühren, Ruhegenuss und Versorgung seiner Hinterbliebenen.

§ 30 Abs. 1 und 3 leg. cit. (jeweils Stammfassung) lauten:

"Bezüge, Nebengebühren.

(1) Für die Ansprüche des Beamten auf Bezüge sind, soweit sich nicht aus Abs. 2 und 3 etwas anderes ergibt, die Vorschriften gemäß § 2 maßgeblich.

...

(3) Die Nebengebühren sind durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen, wobei auf die für Landesbeamte geltende Regelung Bedacht zu nehmen ist."

Gemäß Art. II Z. 2 der 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. (für Oberösterreich) Nr. 29/1975, gelten u.a. die §§ 3 (in der Fassung LGBl. Nr. 63/1993 sowie LGBl. Nr. 65/1995), 15 (in der Fassung LGBl. Nr. 63/1993), 16a, 19 und 20 (jeweils in der Stammfassung LGBl. Nr. 29/1975) des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte (in der Folge kurz Oö Landes-Gehaltsgesetz) mit folgendem Wortlaut:

"Bezüge

§ 3

(1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Haushaltszulage, Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienstchargenzulage, Leistungszulage, Gehaltszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage).

...

Nebengebühren

§ 15

(1) Nebengebühren sind

  1. 1. die Überstundenvergütung (§ 16),
  2. 2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),

    ...

    8. die Erschwerniszulage (§ 19),

    ...

    10. die Aufwandsentschädigung (§ 20),

    ...

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.

...

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

§ 16a

(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 28 Abs. 5 der als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Dienstpragmatik gilt, gebührt für die über die vierzigstündige Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.

(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

...

Erschwerniszulage

§ 19

(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage.

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

...

Aufwandsentschädigung

§ 20

(1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.

...

§ 30a

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung

(1) Dem Beamten gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1. in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienst verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;

2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten erwartet werden kann, der einen Dienstposten der Dienstklasse VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B oder der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C (Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein; diese Verwendungszulage gebührt jedoch dem Beamten, der Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Z. 1 besitzt, nur dann, wenn er einen der angeführten Dienstposten einer höheren Verwendungsgruppe innehat;

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat, diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen und er zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig Mehrleistungen erbringen muß.

(2) Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage kann auch gewährt werden, wenn der Beamte dauernd einer besonderen Belastung durch Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der ihm anvertrauten Verwaltungsgeschäfte ausgesetzt ist, zu deren Erfüllung ein hohes Maß an Können, besondere Selbständigkeit sowie das regelmäßige Erbringen von Mehrleistungen erforderlich sind.

...

(5) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher Hinsicht als abgegolten."

Gemäß § 1 der - auf der Grundlage des § 30 Abs. 3 StGBG erlassenen - Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz vom 18. Jänner 1990, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 2/1990, gebührt Turnusärzten in Ausbildung zum praktischen Arzt und in Ausbildung zum Facharzt sowie Fachärzten eine monatliche "Ärztedienstzulage". Mit dieser Nebengebühr sind die Erschwernisse des ärztlichen Dienstes und die dienstplanmäßigen Mehrdienstleistungen bis einschließlich der 45. Wochenstunde abgegolten. Hievon entfällt je eine Hälfte auf Erschwernis und auf Mehrdienstleistung.

Gemäß § 3 dieser Verordnung gebührt den im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Linz in Verwendung stehenden Spitalsärzten mit Ausnahme der Turnusärzte in Ausbildung zum praktischen Arzt eine monatliche "Zonenzulage".

Vorweg wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 28. Oktober 1994, mit dem er seinen Anspruch auf Ärztedienst- und Zonenzulage seit Oktober 1991 geltend machte, ausdrücklich die entsprechende Nachzahlung und die bescheidmäßige Absprache darüber begehrte.

Bei den beschwerdegegenständlichen Ärztedienst- und Zonenzulagen handelt es sich nicht um Zulagen im Sinn des § 3 Abs. 2 des Oö Landes-Gehaltsgesetzes, weil sie in dieser Bestimmung nicht genannt sind, sondern um Nebengebühren im Sinn des § 15 Abs. 1 leg. cit. Als gehaltsrechtliche Grundlagen kommen - wie die belangte Behörde vorbrachte - für die Ärztedienstzulage § 15 Abs. 1 Z. 2 und Z. 8 iVm §§ 16a, 19 leg. cit. und für die Zonenzulage § 15 Abs. 1 Z. 10 iVm § 20 leg. cit. in Betracht, für die der Gemeinderat der Stadt Linz durch Verordnung gemäß § 30 Abs. 1 und 3 StGBG Pauschbeträge bestimmte.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Nebengebühren - gleichgültig ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgelegt wurden - an sich verwendungsbezogen (dh. für tatsächlich erbrachte Leistungen) gebühren (vgl. hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 92/12/0250).

Dem angefochtenen Bescheid sind die zur Beurteilung der Gebührlichkeit der Ärztedienst- und Zonenzulage nach dem Oö Landes-Gehaltsgesetz notwendigen Tatsachenfeststellungen über die tatsächliche Verwendung des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 1991 nicht zu entnehmen.

Zur Gebührlichkeit der Ärztedienstzulage:

§ 1 der zitierten Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz vom 18. Jänner 1990 setzt für die Gebührlichkeit der Ärztedienstzulage - soweit für den Beschwerdefall von Relevanz - die Tätigkeit als Facharzt voraus, ohne diesen Begriff näher zu bestimmen. Facharzt im Sinne des - zeitraumbezogen maßgeblichen - Ärztegesetzes 1984 ist, wer den ärztlichen Beruf im Sinn des § 1 Abs. 2 leg. cit. in einem Sonderfach ausübt (vgl. auch die Definition des ärztlichen Berufes in § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998). Im Hinblick auf die verwendungsbezogene Gebührlichkeit dieser Nebengebühr setzt § 1 der zitierten Verordnung daher voraus, dass der Beamte den ärztlichen Beruf des Facharztes selbst ausübt und nicht etwa als verantwortlicher Leiter des Dienstes in einer Krankenanstalt im Sinn des § 8 Abs. 3 O.ö. KAG. 1976 nur die Fach- und Dienstaufsicht über andere Ärzte wahrzunehmen hat.

Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Physiotherapie einräumt, diese jedoch in rechtlicher Hinsicht als Nebentätigkeit im Sinn des § 90 Abs. 1 des O.ö. Landesbeamtengesetzes 1993 iVm § 2 Abs. 1 StGB qualifiziert, hätte sie zur Klärung der Frage, ob es sich dabei tatsächlich um eine solche Nebentätigkeit handelt, vorerst - nachvollziehbare - Sachverhaltsfeststellungen über die dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers in seiner Funktion als ärztlicher Leiter des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz treffen müssen. Denn gemäß § 90 Abs. 1 Oö LBG können dem Beamten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben weitere Tätigkeiten in einem anderen Wirkungsbereich übertragen werden. Die Beurteilung, ob im vorliegenden Fall Tätigkeiten auf dem Gebiet der Physiotherapie eine Nebentätigkeit im Sinn des O.ö. Landesbeamtensgesetzes 1993 darstellten - und somit als Erschwernis des ärztlichen Dienstes im Sinn des § 1 der zitierten Verordnung außer Betracht zu bleiben hatten - setzt daher die Klärung der Frage voraus, ob diese Tätigkeiten zu den dienstlichen Aufgaben zählten oder nicht. Dies kann auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides nicht beantwortet werden. Die belangte Behörde belastete daher dadurch, dass sie infolge ihrer unrichtigen Rechtsansicht, durch die Betrauung des Beschwerdeführers mit der ärztlichen Leitung der Krankenanstalt wäre die Gebührlichkeit der Ärztedienstzulage jedenfalls ausgeschlossen, derartige Feststellungen unterließ, den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Zwar führte die belangte Behörde weiter ins Treffen, dass dem Beschwerdeführer als ärztlichem Leiter eine Verwendungszulage gebühre, ohne allerdings näher festzustellen, welche Art von Verwendungszulage dem Beschwerdeführer seit 1. Oktober 1991 zuerkannt worden war. Jedoch würden auch durch eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 3 des Oö Landes-Gehaltsgesetzes nur alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher Hinsicht abgegolten, wogegen gemäß § 1 der zitierten Verordnung (nur) eine Hälfte der Ärztedienstzulage auf die Abgeltung von Mehrdienstleistungen entfallen würde, die andere Hälfte jedoch auf die Abgeltung von Erschwernis und daher durch § 30a Abs. 5 des Oö Landes-Gehaltsgesetzes nicht konsumiert wäre.

Zur Gebührlichkeit der Zonenzulage:

Gemäß § 3 der zitierten Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz vom 18. Jänner 1990 gebührt den im Allgemeinen öffentlichen Krankhaus der Stadt Linz in Verwendung stehenden Spitalsärzten eine monatliche Zonenzulage als Aufwandsentschädigung.

Unter sinngemäßer Heranziehung der zur Gebührlichkeit der Ärztedienstzulage angestellten Erwägungen setzt die Gebührlichkeit der Zonenzulage voraus, dass der Beamte in der Krankenanstalt selbst den ärztlichen Beruf ausübt. Im Gegensatz dazu könnte die bloße Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht über andere Ärzte das Kriterium der Verwendung als Spitalsarzt nicht erfüllen.

Davon abgesehen entbehrt der angefochtene Bescheid gleichermaßen nachvollziehbarer Sachverhaltsfeststellungen darüber, ob dem Beschwerdeführer in der allfälligen Ausübung des Dienstes als Spitalsarzt - und nicht etwa nur einer ärztlichen Nebentätigkeit außerhalb seiner dienstlichen Aufgaben - notwendigerweise ein Mehraufwand entstanden ist.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Ärztedienst- und die Zonenzulage als Nebengebühren im Falle einer Suspendierung und des damit verbundenen Entfalles der tatsächlichen Erbringung der (fach-)ärztlichen Leistungen wegen ihrer oben erwähnten Verwendungsbezogenheit nicht gebühren.

Da die belangte Behörde auch in diesem Punkt die für eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlichen konkreten Feststellungen in Folge ihrer unrichtigen Rechtsansicht unterlassen hat, war der Spruchpunkt 3) des angefochtenen Bescheides (insgesamt) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. November 2001

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